TE OGH 1989/6/29 6Ob624/89

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Sabine Sylvia Z***, geboren am 16. Oktober 1978, Schülerin, im Haushalt ihrer Mutter Christine Z***, Buchhalterin, Wien 20, Klosterneuburgerstraße 88/25, in Verfolgung seiner Unterhaltsansprüche vertreten durch das Bezirksjugendamt für den

20. Wiener Gemeindebezirk, wegen Erhöhung des vom Vater Friedrich Z***, techn. Angestellter, Möllersdorf, Guntramsdorferstraße 20/15, zu leistenden Unterhaltes infolge Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 1989, GZ 44 R 175/89-78, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26. Januar 1989, GZ 2 P 239/86-72, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das pflegebefohlene Kind wurde am 16. Oktober 1978 geboren. Die Ehe der Eltern ist durch einvernehmliche Scheidung aufgelöst. Bereits vor der Scheidung hatte sich der Vater in einem vor dem Pflegschaftsgericht abgeschlossenen Vergleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für das Kind im Betrag von S 3.270,-- verpflichtet. Wegen Hinzutrittes einer weiteren Unterhaltspflicht für seine nunmehrige Ehefrau und wegen Absinkens seines Einkommens hatte der Vater zunächst eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung für das Kind auf S 2.500,-- und in der Folge auf S 2.200,-- beantragt. Das Kind hatte sich durch seinen Einhebungssachwalter unter ausdrücklicher Berufung auf die Annahme eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Vaters in der Höhe von S 16.612,-- mit einer Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung auf S 2.500,-- einverstanden erklärt und der Vater auf eine weitere Herabsetzung verzichtet. Inzwischen war durch eine Dienstgeberauskunft vom August 1988 aktenkundig geworden, daß der Vater in den Monaten Mai, Juni und Juli 1988 jeweils rund S 18.000,-- bei Anspruch auf zwei jährliche Sonderzahlungen in einer Gesamthöhe von rund S 37.500,-- ausbezahlt erhalten hatte. Mit Beschluß vom 16. September 1988 setzte das Pflegschaftsgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Tochter für die Zeit ab 1. März 1988 auf S 2.500,-- herab und begründete dies mit dem Einverständnis der Parteien (ON 62).

Mit dem am 27. Oktober 1988 bei Gericht eingelangten Antrag begehrte das Kind, den Vater ab 16. Oktober 1988 (das ist der Tag, an dem das Kind sein zehntes Lebensjahr vollendete) zu einer erhöhten monatlichen Unterhaltsleistung zu verpflichten. Diesen erhöhten Betrag bezifferte das Kind in der Folge in Berichtigung eines Berechnungsfehlers mit S 3.050,--. Zur Begründung des Erhöhungsbegehrens führte das Kind durch seinen Sachwalter wörtlich aus:

"Die Minderjährige erreichte am 16. 10. 1978" (richtig: 1988) "das 10. Lebensjahr und hat nun Anspruch auf 20 % der Bemessungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Gattin des....."

(Vaters) "als gesetzliche Sorgepflicht können 17 % als Unterhaltszahlung begehrt werden...." (Der Vater) "bezieht nun laut beiliegender Lohnbestätigung vom 12. 10. 1988 ein monatliches Nettoeinkommen von S 18.081,-- einschließlich der aliquoten Anteile der Sonderzahlungen. 17 % dieser Bemessungsgrundlage entsprechen......"

Der Vater erklärte, er könnte wegen seiner sonstigen Belastungen für seine Tochter gerade noch S 2.750,-- monatlich aufbringen, und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens.

Das Kind beharrte auf seinem vollen Erhöhungsbegehren.

Rechtliche Beurteilung

Das Pflgeschaftsgericht wies den Unterhaltserhöhungsantrag zur Gänze ab, weil sich seit der letzten Beschlußfassung weder das Einkommen noch die Sorgepflichten des Vaters geändert hätten, das Erhöhungsbegehren lediglich mit dem Alterswechsel des Kindes begründet worden sei, der Wechsel des unterhaltsberechtigten Kindes in eine höhere Altersgruppe aber keine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstelle.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte dabei die erstinstanzliche Rechtsansicht, daß der Wechsel der Altersgruppe für sich allein keine wesentliche Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen darstelle.

Der vom Kind gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nach dem Rekursausschluß gemäß dem zweiten Fall des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig.

Die Beurteilung, ob seit der letzten Unterhaltsfestsetzung in den hiefür maßgebenden Verhältnissen eine wesentliche, die Neubemessung rechtfertigende Änderung eingetreten ist, wird in ständiger Rechtsprechung (EFSlg 55.562, 44.598, 39.745 uva) als Bemessungsfrage gewertet.

Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG jede weitere Anfechtung unzulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E17762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00624.89.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19890629_OGH0002_0060OB00624_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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