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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §86 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des zwischenzeitig am 9. Februar 2003 verstorbenen AS, zuletzt wohnhaft in L, als dessen Rechtsnachfolger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dessen Witwe GS in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, einschreitet, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. August 2001, Zl. 15 1311/183 - II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
GS hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1941 geborene seinerzeitige Beschwerdeführer stand seit 1. März 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er zuletzt als Oberst (im Funktionszulagenschema M BO 2) beim Militärkommando Tirol tätig gewesen.
Mit Bescheid vom 7. August 1997 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung fest, dass der Beschwerdeführer mit "Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 gemäß § 269 Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 555 (richtig: 550) und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995, bzw. den §§ 154 und 155 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, in die Besoldungsgruppe 'Militärischer Dienst' mit der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998, überzuleiten" gewesen sei.
Die dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 7. März 2001 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. März 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 35.221,60 gebühre. Weiters gebühre ihm gemäß § 12 PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage von monatlich brutto S 868,--. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 1 und 2 iVm. § 236c Abs. 4 BDG 1979 befinde sich der Beschwerdeführer seit 1. März 2001 im Ruhestand. Gemäß §§ 3, 7 und 62b PG 1965 gebühre dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöhe. Der Ruhegenuss werde gemäß § 4 PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bildeten die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei der Bemessung des Ruhebezuges ging das Bundespensionsamt hinsichtlich des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gemäß § 5 PG 1965 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe M BO2, Gehaltsstufe 19 (seit 1. Juli 1998) erreicht habe.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer "vor allem gegen die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges aufgrund der zu niedrigen besoldungsrechtlichen Einstufung". Die Weigerung, ihm die Dienstalterzulage zuzuerkennen, empfinde er als schwere Diskriminierung.
Mit Bescheid vom 7. August 2001 gab der Bundesminister für Finanzen der Berufung nicht statt und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstbehördlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand habe der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe M BO 2, Gehaltsstufe 19 (seit 1. Juli 1998), erreicht. Diese Einstufung ergebe sich aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. August 1997, mit dem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in die Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst" mit der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998, übergeleitet worden sei. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345, als unbegründet abgewiesen worden. Somit handle es sich hierbei um ein abgeschlossenes Verfahren, an dessen Ergebnis die Pensionsbehörde erster Instanz gebunden sei. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei daher Verwendungsgruppe M BO 2, Gehaltsstufe 19 (seit 1. Juli 1998); diese sei vom Bundespensionsamt korrekt der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde gelegt worden. Die Richtigkeit der durchgeführten Berechnung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Soweit sich die Berufung gegen die Nichtzuerkennung der Dienstalterszulage richte, werde Folgendes ausgeführt: Gemäß § 149 Abs. 1 iVm. § 119 Abs. 1 Z. 1 GehG gebühre dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht habe, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen sei, in der Verwendungsgruppe A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht habe, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 PG 1965 sei, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen sei, der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 GehG seien auf diesen Zeitraum anzuwenden. Diese Bestimmungen seien klar und eindeutig. Demnach hätte dem Beschwerdeführer die Dienstalterszulage gemäß § 119 Abs. 1 Z. 1 GehG nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe (Gehaltsstufe 19) verbracht hätte, somit ab dem 1. Juli 2002 gebührt. Der Beschwerdeführer befinde sich aber bereits seit 1. März 2001 im Ruhestand. Das Bundespensionsamt habe daher den Ruhegenuss des Beschwerdeführers richtig bemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), lauten (auszugsweise; § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 297/1995, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, § 5 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 522/1995, § 62b Abs. 1 idF BGBl. Nr. 375/1996):
"Anspruch auf Ruhegenuss
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
...
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1.
dem Gehalt und
2.
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1.
für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2.
für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3.
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
...
§ 62b. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre. ...
..."
1.2. § 86 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet (auszugsweise):
"Dienstalterszulage
§ 86. (1) In den Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe ('DAZ').
..."
2. In der Beschwerde wird ausschließlich eingewendet, dass die Dienstalterszulage in den ruhegenussfähigen Monatsbezug gemäß § 5 PG 1965 einbezogen hätte werden müssen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass sie bei der Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges an den eingangs wiedergegebenen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. August 1997 gebunden war.
Insoweit die belangte Behörde die Frage, ob dem Beschwerdeführer während seines Aktivdienstverhältnisses eine Dienstalterzulage gebührte, nach § 149 Abs. 1 iVm § 119 Abs. 2 Z. 1 GehG beurteilt hat, hat sie zwar die Rechtslage verkannt. Diese Bestimmungen regeln nämlich die Dienstalterszulage im Dienstklassensystem, während der Beschwerdeführer - wie zuvor erwähnt - seit 1. Jänner 1997 im Funktionszulagenschema eingestuft war. Die Dienstalterszulage für Berufsmilitärpersonen in der Verwendungsgruppe M BO 2 wird im § 86 Abs. 1 GehG geregelt. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist daraus aber nichts zu gewinnen, weil sowohl nach § 149 Abs. 1 iVm § 119 Abs. 2 Z. 1 GehG als auch nach § 86 Abs. 1 GehG die Dienstalterszulage nach vier Jahren, die in der höchsten Gehaltsstufe verbracht wurden, gebührt.
Aufgrund des erwähnten rechtskräftigen Bescheides vom 7. August 1997 war davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1998 in der Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppe M BO 2 befand. Gemäß § 86 Abs. 1 GehG hätte ihm nach vier Jahren in der Gehaltsstufe 19 und damit erst mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 die Dienstalterszulage gebührt. Da der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom 1. März 2001 in den Ruhestand versetzt wurde, hatte er somit während seines Aktivdienstverhältnisses keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage erworben. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es komme nicht darauf an, dass die Dienstalterszulage im Aktivstand schon bezogen wurde, sondern es genüge, dass die erforderliche Zeit (die ab dem Vorrückungsstichtag berechnete Gesamtdienstzeit) abgelaufen ist, findet im Gesetz schlichtweg keine Deckung.
Auch aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 3 PG 1965 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nach dieser Bestimmung der für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits zur Gänze verstrichen sein muss. Dieser Zeitraum wäre im Beschwerdefall erst mit Ablauf des 30. Juni 2002 verstrichen; der Beschwerdeführer befand sich aber bereits seit 1. März 2001 im Ruhestand.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Dienstalterszulage in den ruhegenussfähigen Monatsbezug nicht einbezogen hat.
Soweit in der Beschwerde weitwendig verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, genügt es daran zu erinnern, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen wird. Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Beamten derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345, mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder veranlasst, in Ansehung des § 86 Abs. 1 GehG (Anspruch auf Dienstalterszulage erst nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Gesamtdienstzeit ankommt) einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen, noch sieht er es als zulässig, der in der Beschwerde vertretenen - oben wiedergegebenen - Rechtsauffassung durch eine nicht gebotene verfassungskonforme Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Regelung zum Durchbruch zu verhelfen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120204.X00Im RIS seit
20.12.2005