TE OGH 1989/7/5 1Ob9/89

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Hans K*** KG, Transportunternehmen, St.Andrä i. L., vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 88.818,33 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Dezember 1988, GZ 1 R 167/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Juni 1988, GZ 20 Cg 32/88-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.858,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die UGS-Sondermüllbeseitigung und Grundwasserschutz Gesellschaft mbH (im folgenden: UGS) und die TeeragAsdag AG, Zweigniederlassung Klagenfurt (im folgenden: Teerag-Asdag), vereinbarten nach einem Probebetrieb am 20.November 1986, daß die Teerag-Asdag verunreinigtes Erdreich, bestehend aus 1000 t Braunkohlenteerschlamm, 700 bis 800 t Sägespäne, 1500 t Wasser, 2600 t Erdreich mit 0,2 bis 0,5 % Phenol und 8,82 % Schwefel zu verglühen habe. Sollte durch Einschreiten der Behörde und ähnlichem eine Weiterführung der Entkontaminierung nicht möglich sein, bestehe keine Verpflichtung der Teerag-Asdag, das restliche Material weiterzuverarbeiten; die UGS müsse in diesem Fall das angelieferte Material auf ihre Kosten von Wunderstätten wegschaffen, wobei der Zeitpunkt des Abtransportes von der Behörde bestimmt werde. Die klagende Partei erhielt von der UGS den Auftrag, diese 6000 t kontaminiertes Erdreich aus Bärnbach abzuholen und nach Wunderstätten zur Teerag-Asdag zu transportieren. Nach Beginn dieses Transportes wurde am Wochenende (22. und 23.November 1986) eine politisch gezielte Pressekampagne - die Lagerung des Sondermülls war von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg genehmigt worden - gegen die Müllablagerung und Verbrennung gestartet. Die klagende Partei stellte darauf am 24.November 1986 den Mülltransport ein. Über Weisung des Landesamtsdirektorstellvertreters nahm der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg Dr.Gerhard G*** mit dem vertretungsbefugten Gesellschafter der klagenden Partei Hans K*** telefonisch Kontakt auf. Er fragte ihn, ob er wegen der negativen Pressemeldungen bereit sei, freiwillig ohne ein großes Verfahren (zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens) den Sondermüll wieder nach Bärnbach zurückzutransportieren. Hans K*** erkundigte sich nur, ob das Land Steiermark bereit sei, das Material wieder zurückzunehmen. Dr.Gerhard G*** erwiderte, dies sei mit dem steirischen Landesrat Hans R*** bereits abgesprochen. Hans K*** versprach darauf, den Rücktransport in den nächsten Tagen durchzuführen. Dr.Gerhard G*** drängte darauf, der Transport müsse am nächsten Tag durchgeführt werden, der Rücktransport werde von der Kärntner Landesregierung überwacht werden. Über die Transportkosten wurde nichts gesprochen. Am 25.November 1986 führte die klagende Partei mit ihren Sattelzügen gegen den Widerstand der UGS unter Aufsicht eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg den Rücktransport durch. Da sich der Geschäftsführer der UGS geweigert hatte, einen Begleitschein auszustellen, fragte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg beim interimistischen Leiter der Wasserrechtsabteilung der Kärntner Landesregierung Dr.Adolf K*** an, ob der Transport durchgeführt werden könne, Dr.Adolf K*** antwortete, der Ausstellung eines Begleitscheines bedürfe es nicht, wenn der Rücktransport von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg angeordnet werde. Ein Begleitschein wurde nicht ausgestellt. Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei für die Rückführung von 411,196 t Material den Betrag von S 88.818,33. Sie habe den Rücktransport über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg als Wasserrechtsbehörde durchgeführt. Wenn seitens der Wasserrechtsbehörde solche Aufträge zum Schutz der Gewässer erteilt würden, handle es sich um zivilrechtliche Aufträge, die zwischen der Republik Österreich einerseits und den jeweils beauftragten Entsorgungs- oder Transportunternehmen andererseits zustandekämen. Es liege somit ein zivilrechtlicher Transportauftrag vor, der zwischen der beklagten Partei, vertreten durch den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg als Wasserrechtsbehörde erster Instanz und der klagenden Partei abgeschlossen worden sei. Inwieweit der beklagten Partei Regreßmöglichkeiten gegen einen etwaigen Verursacher zustünden, sei für den zivilrechtlich Beauftragten ebenso unbeachtlich wie ein allfälliges Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Land Kärnten, daß das Land Kärnten für die Kosten aufzukommen hätte. Gemäß § 132 WRG könne die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzug - darum habe es sich nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg bei der Anordnung des Rücktransportes gehandelt - einstweilige Verfügungen treffen. Zwischen Behörde und beauftragtem Unternehmen liege aber kein hoheitsrechtlicher Akt, sondern ein zivilrechtlicher Auftrag vor. Dies folge daraus, daß die Behörde einerseits nach ihrem Gutdünken den zu beauftragenden Unternehmer auswählen könne, andererseits daß der beauftragte Unternehmer jederzeit die Durchführung des Transportes ablehnen könnte. Durch den zivilrechtlichen Auftrag werde jener Rechtsträger verpflichtet, für den die Behörde tätig geworden sei. Der Auftrag im Rahmen des Wasserrechtes als einer Bundessache verpflichte damit die beklagte Partei. Dieser Fall sei vergleichbar dem Tätigwerden einer Behörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG. Hilfsweise stützte die klagende Partei ihren Anspruch auf den Tatbestand der Bereicherung bzw. des Verwendungsanspruches sowie überhaupt auf jeden möglichen Rechtsgrund. Darüber hinaus habe das Land Kärnten auch der Auftragserteilung zugestimmt, weil es nach Befragung, ob ein Begleitschein erforderlich sei, dies verneint habe. Eine gesetzliche Rechtspflicht zum Abtransport habe für die klagende Partei nicht bestanden.

Die beklagte Partei wandte ein, nach dem Probeverglühen durch die Teerag-Asdag hätten Beamte der Kärntner Landesregierung die Gefahr einer Luftverunreinigung und Gewässerverunreinigung durch die Lagerung des Stoffes festgestellt. Um diese Umweltgefahr so rasch wie möglich zu beseitigen, habe der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg die klagende Partei gefragt, ob sie bereit wäre, ohne Einleitung eines behördlichen Verfahrens freiwillig den Sondermüll wieder rückzutransportieren. Hans K*** habe sich als Mitverursacher sofort und freiwillig am 24. November 1986 zum Rücktransport bereit erklärt. Er habe keine Transportkostenforderungen gestellt und den Rücktransport am 25. und 26. November 1986 durchgeführt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg sei weder ein Verfahren durchgeführt noch eine schriftliche oder mündliche Anordnung über den Rücktransport erteilt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg habe weder einen zivilen noch einen wasserrechtlichen Auftrag erteilt. Die klagende Partei habe, wenn auch unter dem Druck der Öffentlichkeit, freiwillig gehandelt. Es läge auch mangelnde Passivlegitimation vor. Die Wasserrechtsbehörde könne nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden und daher nur Bescheide erlassen, allenfalls faktische Amtshandlungen setzen, sie könne aber keine privatrechtlichen Rechtsgeschäfte schließen. Die beklagte Partei sei der klagenden Partei gegenüber weder behördlich noch zivilrechtlich tätig geworden. Eine einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz sei nicht erlassen worden. Die klagende Partei sei durch die Abfuhr des Materials nur ihrer im § 31 Abs 2 WRG festgelegten Rechtspflicht nachgekommen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) einen Nottransport angeordnet habe. Die vom Bezirkshauptmann abgegebenen Erklärungen könnten entweder nur ein Akt der Hoheitsverwaltung oder ein solcher der Privatwirtschaftsverwaltung sein. Da Hoheitsverwaltung ausscheide, liege ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Der Bezirkshauptmann habe dabei im Auftrag der Kärntner Landesregierung gehandelt und somit einen Transportvertrag über den Rücktransport des Sondermülls abgeschlossen. Der Bund könne privatrechtlich gemäß Art. 104 B-VG nur durch die Bundesministerien oder den ermächtigten Landeshauptmann tätig werden. Zum Abschluß eines Vertrages komme dem Bezirkshauptmann keine Kompetenz zu. Da jedoch davon auszugehen sei, daß dieser Auftrag des Bezirkshauptmannes mit Genehmigung des Landeshauptmannes erfolgt sei, sei das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht im Sinne des § 1029 ABGB gegeben. Die klagende Partei habe gutgläubig auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen können. Auf Grund des geschlossenen Transportvertrages sei die beklagte Partei zur Zahlung der Transportkosten an die klagende Partei verpflichtet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die Revision erklärte es für zulässig. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe auf Grund des Ersuchens des Bezirkshauptmannes davon ausgehen können, daß ihm ein privatrechtlicher Auftrag zur Durchführung von Transportleistungen erteilt worden sei. Diesen Auftrag habe er angenommen. Für den Auftrag gelte die Entgeltlichkeitsvermutung des § 1152 ABGB. Am Zustandekommen eines privatrechtlichen und entgeltlichen Vertrages zwischen der klagenden Partei und dem Auftraggeber könne daher nicht gezweifelt werden. Zu beurteilen bleibe aber die Frage, ob eine Zurechnung des Vertrages an die beklagte Partei in Betracht komme. Da nun die klagende Partei nicht einmal behauptet habe, daß der Landeshauptmann von Kärnten oder der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg im Rahmen einer Auftragsverwaltung tätig geworden seien und sich solche Umstände auch nicht aus dem Akteninhalt ergäben, scheide ein der beklagten Partei zurechenbarer Vertrag samt daraus abgeleitetem Entgeltanspruch aus. Von den vertretungsbefugten Organen des Bundes sei kein Verhalten gesetzt worden, das für eine Bevollmächtigung des Bezirkshauptmannes sprechen könnte. Soweit die klagende Partei ihre Forderungen hilfsweise auch auf einen Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch stütze, sei ihr zu entgegnen, daß eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht vorliege und die beklagte Partei nicht bereichert worden sei, da sie jedenfalls nicht verpflichtet gewesen sei, auf ihre Kosten den Sondermüll abzutransportieren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Der Beurteilung der Vorinstanzen, die klagende Partei habe mit wem auch immer einen nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrag abgeschlossen, kann nicht beigetreten werden. Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach § 31 Abs 3 WRG und § 7 SonderabfallG, BGBl. 1983/186 in der im November 1986 maßgeblichen Fassung, seien vorgelegen. Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinn des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinn des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist auch der Bürgermeister zur unmittelbaren Anordnung und Durchführung dieser Anordnungen befugt. Nach § 7 Abs 1 des Sonderabfallgesetzes hat die Behörde, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist, die schadlose Beseitigung von Sonderabfällen innerhalb angemessener Frist durch Bescheid dem Sonderabfallbesitzer, allenfalls dem Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich die Sonderabfälle befinden, aufzutragen. Auch hier hat die Behörde, können diese erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, bei Gefahr im Verzug diese Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Sonderabfallbesitzer sofort durchführen zu lassen. Der Revisionswerberin wäre zu folgen, daß die Behörde, wollte oder konnte sie nicht selbst den gesetzlichen Zustand herstellen, berechtigt gewesen wäre, sich dazu eines Dritten zu bedienen, mit dem dann, würde er nicht in Pflicht genommen worden sein, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustandegekommen wäre (SZ 59/140 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat nach den Feststellungen weder gegen die Teerag-Asdag bzw die UGS noch gegen die klagende Partei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einen behördlichen Akt gesetzt. Der zivilrechtliche Ersatzanspruch des Dritten gegen den Bund setzte aber - wie auch in den von der klagenden Partei herangezogenen Beispielen einer Ersatzvornahme - voraus, daß die Behörde in Ausübung der ihr zustehenden unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat. Das schließt allerdings nicht aus, daß auch ohne vorgängiges behördliches Handeln der Behörde ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zustande gekommen wäre. Es ist aber auch dies zu verneinen.

Ein zweiseitiges bürgerliches Rechtsgeschäft setzte voraus, daß die Vertragsparteien mit ihren Willenserklärungen den erklärten Zweck verfolgten, in Selbstbestimmung des einzelnen (Privatautonomie) eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen (Koziol-Welser8 I 80; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 314; Flume, Rechtsgeschäft3 23). Im vorliegenden Fall hat der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vor Einleitung eines hoheitlichen Verfahrens und zur Vermeidung der Einleitung eines solchen den vertretungsbefugten Gesellschafter der klagenden Partei gefragt, ob er "freiwillig ohne ein großes Verfahren" bereit sei, den Sondermüll wieder in die Steiermark zu verbringen. Dies sicherte ihm die klagende Partei zu. Sowohl dem Bezirkshauptmann als auch der klagenden Partei war damit klar, daß Ziel dieser Vereinbarung, sollte die klagende Partei ungeachtet ihrer Zustimmung den Transport dennoch nicht durchführen, nicht etwa die Ermöglichung einer zwangsweisen Durchsetzung bei Gericht sein sollte (Flume aaO 43 vgl "Gentlemen's Agreement: Koziol-Welser aaO 80 f), es war vielmehr erklärte Absicht des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, dann mit hoheitlicher Gewalt (offenbar gemeint auch gegen die klagende Partei) vorzugehen. Ein Scheitern der Vereinbarung sollte daher nicht zur Einschaltung der Gerichte, sondern zur Einleitung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens führen. Die klagende Partei wollte demnach mit ihrer Zustimmung nicht eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführen, sondern, indem sie der mit der Androhung hoheitlichen Handels verknüpften Bitte nachkam, die Anwendung von Befehl und Zwang hintanhalten.

Die klagende Partei stützte ihr Begehren aber auch auf jeden Rechtsgrund, darunter ausdrücklich auch auf Verwendung und Bereicherung. Die gegen die beklagte Partei gerichteten Ansprüche der klagenden Partei lassen sich aber auch nicht unmittelbar auf das Gesetz stützen.

Es wurde schon ausgesprochen, daß dann, wenn anstelle des nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten ein Dritter die jenem obliegenden erforderlichen Maßnahmen durchführt, dieser Dritte von dem kraft Gesetzes Verpflichteten nach § 1042 ABGB den Aufwand, der diesen getroffen hätte, ersetzt verlangen kann (ZVR 1987/126;

SZ 59/111 ua). Ein auf dem Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch nach § 1042 ABGB besteht auch dann, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur war (ZVR 1987/126;

SZ 59/111; ZVR 1982/136; SZ 52/79; SZ 51/141 ua; Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1042; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1042). Der Auftrag zur Beseitigung von Sonderabfällen ist nach § 7 Abs 2 SonderabfallG dem Sonderabfallbesitzer zu erteilen. Sonderabfallbesitzer sind nach § 3 Abs 1 des Gesetzes die Sonderabfallerzeuger, -sammler und -beseitiger. Derjenige, der den Transport des Sonderabfalls zu einer Deponie durchführt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers jeden falls dann, wenn der Transport beendet ist, nicht Sonder abfallbesitzer (AB 1479 BlgNR 15.GP 2; Duschanek in Rechts-vorschriften Umweltschutz und Raumordnung, Ö-37-0-30, Kommentar 11). An ihn kann rechtmäßig ein Auftrag zur Beseitigung des Sonderabfalls nach dem Sonderabfallgesetz nicht erteilt werden. Nicht anders ist die Rechtslage nach § 31 WRG. Zwar haftet auch der Werkunternehmer, etwa derjenige, der Öltanks auf fremdem Grund zerlegt, nach § 31 WRG, wenn durch seine Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt wurde (SZ 59/111); hat aber der Unternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben, so fehlt ihm die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen der im § 31 Abs 2 WRG genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen obliegen dann dem über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten (1 Ob 34/87). Der Frächter, der im Auftrag eines Sonderabfallbesitzers kontaminiertes Erdreich auf eine Deponie verschafft, ist jedenfalls dann, wenn das Erdreich bereits abgeliefert und gelagert wurde, zur Setzung von Maßnahmen nach dem WRG nicht verpflichtet. Daraus folgt, daß die klagende Partei für einen anderen einen Aufwand machte, den dieser nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Passiv legitimiert ist aber derjenige, der selbst zur Leistung verpflichtet war und der sich wegen der Leistung der klagenden Partei seine Leistung erspart hat. Die beklagte Partei hat jedenfalls nicht der Vorschrift des § 31 Abs 1 WRG zuwidergehandelt. Sie traf daher keine gesetzliche Verpflichtung, die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00009.89.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19890705_OGH0002_0010OB00009_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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