Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Joachim H***,
Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der MT Möbel-Textil-Gesellschaft mbH und der MT Möbel-Textil Gesellschaft mbH & Co (S 4, 5/86 des Landesgerichtes Salzburg), wider die beklagte Partei R*** B***, reg. Genossenschaft mbH, 5101 Bergheim, vertreten durch Dr. Fritz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung (Streitwert: 1,492.447,86 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1988, GZ 4 R 89/88-23, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.Dezember 1987, GZ 8 a Cg 21/87-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.998 S (darin enthalten 3.333 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die MT Möbel-Textil-Gesellschaft mbH ist zu HRB 1.911 seit 6. September 1974 beim Landesgericht Salzburg protokolliert; Paul P*** ist von Anfang an ihr Geschäftsführer gewesen. Am 6.November 1980 wurde zu HRA 3.650 beim Landesgericht Salzburg die MT Möbel-Textil-Gesellschaft mbH & Co in Form einer Kommanditgesellschaft protokolliert, deren Komplementär die oben genannte Gesellschaft mbH war. Am 24.Jänner 1986 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften zu S 4, 5/86 des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Am 8.Oktober 1982 schlossen die beklagte Partei und die MT-Möbel-Textil Gesellschaft mbH & Co (kurz:
KG = Kommanditgesellschaft) einen Kreditvertrag über einen bis 1. Oktober 1987 zur Verfügung gestellten Geschäftskredit von 500.000 S, welcher über das Konto 25.205 bei der beklagten Partei als Kontokorrentkredit abgewickelt wurde. Zur Besicherung dieses Kredites fertigten die KG und der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH Paul P*** jeweils einen Blankowechsel, verpflichtete sich Paul P*** außerdem als Solidarbürge und verpfändete Paul P*** überdies vier Sparbücher mit Nominaleinlagen von über 1,400.000 S. Der zwischen den Parteien des Kreditvertrages vereinbarte Rahmen wurde immer wieder weit überzogen. So betrug der Debetsaldo auf dem Kontokorrentkreditkonto am 17.April 1985 2,306.887,78 S, am 26.April 1985 2,147.818,81 S, fiel dann durch die Realisierung der Guthaben der vier verpfändeten Sparbücher am 29. April 1985 im Betrag von 1,300.000 S auf 1,040.396,63 S und erreichte schließlich wieder am 13.November 1985 einen neuen Höchststand von 1,830.298,85 S. In der Folge wurde der Debetsaldo abgebaut, am 23.Jänner 1986 - einen Tag vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Kreditnehmerin - befand sich das Konto sogar (mit 77.264,97 S) im Haben. Am 24.Jänner 1986 bestand wieder ein Debetsaldo von 119.789,67 S, schließlich am 31.Jänner 1986 ein solcher von 99.713,99 S.
Der Kläger ficht - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - die Kreditrückzahlungen der beiden Gemeinschuldner auf den am 13.November 1985 erreichten Debethöchststand von 1,830.298,85 S - aus der Klage erkennbar bis auf den Debetsaldo von 99.713,99 S, sohin nur im Umfang von 1,730.584,86 S - unter Berufung auf den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an, weil die beklagte Partei von der seit 1982 andauernden Überschuldung sowie der spätestens Ende 1984 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldner Kenntnis gehabt habe oder jedenfalls auf Grund des ihr zustehenden Rechts auf Bucheinsicht Kenntnis haben hätte können.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil sie der Kreditnehmerin die Möglichkeit zur Überziehung zunächst nur bis zur Höhe der verpfändeten Sparguthaben und sodann noch für weitere 500.000 S jeweils unter der Bedingung eingeräumt habe, daß die Überziehungen längstens binnen einer Woche abgedeckt würden; im wesentlichen habe es sich dabei um die Einlösung von Wechseln und Schecks gehandelt, welche die KG für Lieferantenverbindlichkeiten ausgestellt habe; die Kreditausweitung und -zurückzahlung seien sohin kongruente, unanfechtbare Zug-um-Zug-Geschäfte gewesen. Im übrigen sei die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldner erst gegen Jahresende 1985 eingetreten und der beklagten Partei weder bekannt noch erkennbar gewesen. Die Bilanz für das Jahr 1983 habe noch einen Gewinn der KG von 2,234.483 S ausgewiesen, die Bilanz für das Jahr 1984 sei der beklagten Partei erst Ende 1985 zugekommen, so daß sie angesichts der beträchtlichen Umsätze der KG bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen können, das Geschäftsergebnis werde ähnlich sein wie jenes von 1983. Eine bedrohliche oder gar konkursreife Situation der Gemeinschuldner sei nicht erkennbar gewesen. Eine im Dezember 1984 durchgeführte Kreditkontrolle (des Raiffeisenverbandes) habe vielmehr die Bonität der Kreditnehmerin bestätigt.
Das Erstgericht gab dem - ursprünglich auf den Debethöchststand vom 17.April 1985 (2,306.887,78 S) in bezug zum Vergleichssaldo von 99.713,99 S gegründeten - Anfechtungsbegehren von 2,207.173,79 S mit dem Betrag von 907.173,79 S unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens von 1,300.000 S (wegen anfechtungsfester Kreditbesicherung in Form der vier vom Geschäftsführer der KG verpfändeten Sparbücher) statt. Es ging dabei von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Die KG wäre nach dem schriftlichen Kreditvertrag zwar verpflichtet gewesen, ihren gesamten Geldverkehr über die beklagte Partei abzuwickeln, doch habe sie mit deren Zustimmung von Anfang an auch andere Bankverbindungen (zum Raiffeisenverband Salzburg und zur Salzburger Sparkasse) unterhalten. Der Kreditvertrag sei bis zur Konkurseröffnung nicht gekündigt worden. Es habe sich auch in seiner Handhabung nach der Realisierung der vier verpfändeten Sparguthaben im Betrag von 1,300.000 S nichts geändert. Die Überziehungen des vereinbarten Rahmens von 500.000 S seien ohne besondere Vereinbarung in der Erwartung ihrer Abdeckung und wohl auch im Hinblick auf bestehende Haftungen gewährt worden.
Die Umsätze der KG hätten sich ab 1979 mit folgenden Millionenbeträgen entwickelt: 1979 - 23,9, 1980 - 33,2, 1981 - 39,8, 1982 - 53,4, 1983 - 91,4 und 1984 - 89,0.
Die Erträge der KG hätten sich in dieser Zeit wie folgt
entwickelt:
1979 - Gewinn von 165.336,92 S
1980 - Gewinn von 652.406,52 S
1981 - Verlust von 377.971,84 S
1982 - Verlust von 4,725.220,67 S
1983 - Gewinn von 2,994.271,66 S
1984 - Verlust von 832.792,66 S.
Bei dem Gewinn des Jahres 1983 sei eine atypische Entwicklung vorgelegen, weil es sich um ein für die Möbelbranche wegen der bevorstehenden Umsatzsteuererhöhung und Einführung der Zinsertragssteuer ausgesprochenes Konjunkturjahr gehandelt habe.
Die Kapitallage der KG habe folgende Entwicklung gezeigt:
1982 - Überschuldung von 4,309.016,27 S
1983 - Überschuldung von 2,265.344,76 S
1984 - Überschuldung von 3,205.070,87 S
1985 - (vorläufige Bilanz) Überschuldung von
12,772.531,73 S.
Für die Gemeinschuldner habe keine Aussicht auf eine Besserung der Situation bestanden. Wirtschaftlich sei die Zahlungsunfähigkeit bereits Ende 1982 eingetreten. Der beklagten Partei sei die jeweilige Überschuldung der Gemeinschuldner jeweils durch Übersendung der Bilanzen bekannt gewesen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung seien die Bilanzen nicht stets binnen sechs Monaten ab Bilanzstichtag übermittelt worden. Die beklagte Partei habe die Bilanz 1982 erst am 11.Oktober 1983, die Bilanz 1983 am 1.August 1984 und die Bilanz 1984 am 3.September 1985 betrieben. Die Bilanz 1983 habe sie erst im Dezember 1984, jene für 1984 erst im Dezember 1985 erhalten. Ab 1982 habe die KG ihre Geschäfte vorwiegend in einer Halle in Lengfelden betrieben, für welche sie auf Grund eines auf 15 Jahre geschlossenen Leasingvertrages monatliche Leasingraten von über 300.000 S zu bezahlen gehabt habe. Ab März 1985 habe die KG die monatlichen Leasingraten nicht mehr an die Leasinggeberin bezahlt, wovon der Geschäftsleiter der beklagten Partei auch Kenntnis gehabt habe. Der Geschäftsführer der KG habe damit eine Einrechnung der gegenüber der Leasinggeberin behaupteten Adaptierungsaufwände erreichen wollen, die Zahlungseinstellung habe ihren Grund aber auch in der finanziellen Lage der KG gehabt. In seiner rechtlichen Beurteilung stützte das Erstgericht die Klagestattgebung für jene Kreditrückzahlungen, die den Debetsaldo unter den Kreditrahmen von 500.000 S abgesenkt hätten, auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO, weil diesbezüglich mangels Kündigung des Kreditverhältnisses inkongruente Deckung vorgelegen sei. Bezüglich des über 500.000 S hinausgehenden Rückzahlungsbetrages nahm es den Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an, weil die beklagte Partei von der seit Ende 1982 andauernden Überschuldung ihrer Kreditnehmerin gewußt habe. Der Kläger ließ die Teilabweisung seines Klagebegehrens von 376.874,94 S sA, die beklagte Partei die Klagsstattgebung im Betrag von 238.137 S sA unbekämpft. Gegen die übrigen Aussprüche erhoben beide Parteien Berufungen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, hingegen jener des Klägers teilweise Folge und erklärte unter Einschluß der in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten erstgerichtlichen Aussprüche insgesamt die Anfechtung im Umfang von 1,730.584,86 S sA unter Auflage der entsprechenden Zahlungspflicht an die beklagte Partei für wirksam, im übrigen Umfang (von 476.588,93 S sA) hingegen für unwirksam. Ausgehend von den als unbedenklich befundenen erstinstanzlichen Feststellungen sei der Anfechtungstatbestand der Kenntnisanfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO für die nach dem Klagebegehren maßgebliche Rückführung des am 13.November 1985 mit dem (höchsten) Betrag von 1,830.298,85 S bestehenden Debetsaldos auf 99.713,99 S verwirklicht, sodaß es auf andere tatsächliche und rechtliche Beurteilungen der ursprünglich vom Kläger betraglich und zeitlich mitangefochtenen Kreditrückführungen (etwa durch die Abdeckung vom 29. April 1985 in Höhe von 1,300.000 S aus den vom Geschäftsführer der Gemeinschuldner verpfändeten Sparbüchern nach dem Begünstigungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO) nicht mehr ankäme.
Rechtliche Beurteilung
Die von der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Nach dem ersten Fall des § 31 Abs 1 Z 2 KO sind die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Gemäß § 31 Abs 4 KO ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind.
Objektives Erfordernis dieses Anfechtungstatbestandes ist daher der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages, subjektives Erfordernis ist die Kenntnis (und gleichbedeutend das Kennenmüssen) der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages. Außerdem ist für diesen Anfechtungstatbestand Voraussetzung, daß durch die angefochtene Rechtshandlung ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, daß sich also die bekämpfte Rechtshandlung auf eine bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirkt. Betrifft sie nämlich gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte" sind daher nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar (SZ 59/216; SZ 57/87 mwH auf Lehre und Rechtsprechung). Die Anfechtungsvoraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredits von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses ist (SZ 59/216; SZ 57/87 mwH; SZ 50/57; König, Anfechtung Rz 291 mwH in FN 97). Das von der beklagten Partei im bisherigen Verfahren sowie in der Revision sowohl mit der Rechts-, als auch mit der Mängelrüge vorgebrachte Argument, bei den nach dem 29. April 1985 (= Zeitpunkt der Gutschrift der vier realisierten Pfandsparbücher im Betrag von 1,300.000 S) gestatteten Kreditüberziehungen habe es sich um sogenannte Zug-um-Zug-Geschäfte gehandelt, weil die Kreditnehmerin jeweils zugesagt habe, binnen wenigen Tagen den Überziehungsbetrag rückzuführen, wurde vom Gericht zweiter Instanz zutreffend abgelehnt. Der von der beklagten Partei in diesem Belang gewählten Vorgangsweise fehlt es nämlich an einer vor oder spätestens bei der Kreditgewährung hereingenommenen Sicherheit, vielmehr hat sie jeweils im Vertrauen auf die Zuhaltung derartiger Versprechungen im Voraus die Kreditüberziehungen durch Honorierung von Schecks oder Diskontierung von Wechseln der Kreditnehmerin bewilligt, damit aber jeweils weitere unbesicherte Kreditverträge geschlossen. Sie wurde daher vor Rückführung dieser Überziehungsbeträge bereits Gläubigerin der Kreditnehmerin, so daß ihr gegen die Anfechtungsklage erhobener Einwand, es habe sich bei den nach dem 29. April 1985 der Kreditnehmerin gewährten Kreditüberziehungen um Zug-um-Zug-Geschäfte gehandelt, versagt. Die beklagte Partei hat vielmehr jeweils bereits als Gläubigerin der Gemeinschuldner Zahlungen entgegengenommen, die unter den übrigen - unten näher zu
behandelnden - "Kenntnisvoraussetzungen" nach dem ersten Fall des § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar sind. Auf die Kongruenz dieser Zahlungen kommt es bei diesem Anfechtungstatbestand nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die angefochtenen Rechtshandlungen der Gemeinschuldner für die übrigen Gläubiger nachteilig im Sinne des zweiten Falles dieses Anfechtungstatbestandes waren. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß der beklagten Partei die Überschuldung der Gemeinschuldner spätestens ab Ende 1983 bekannt war. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenfeststellung, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist (König, aaO Rz 281 und die dort in FN 40 zitierte Judikatur und Literatur). Daß die Kenntnis der Überschuldung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beim Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 KO gleichsteht, entspricht gefestigter Rechtsprechung und der herrschenden Lehre (SZ 59/216; Gamerith, RdW 1985, 364; König, aaO Rz 268 und die in FN 6 zitierte weitere Literatur). Bei der durch mehrere Jahre hindurch bestandenen Überschuldung hat aber eine Fortbestehungsprognose zu entfallen, abgesehen davon, daß die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, es seien Sanierungsmaßnahmen eingeleitet worden, die die Lebensfähigkeit der Gesellschaften mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit als gesichert erscheinen ließen (SZ 59/216 mwH).
Die grundlegenden Anfechtungsvoraussetzungen der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung und der Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung für die anderen Konkursgläubiger liegen hier nach den tatsächlichen Urteilsannahmen der Vorinstanzen vor. Zutreffend hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 405 ZPO aus dem Vorbringen des Klägers auch das Begehren abgeleitet, daß der jeweilige Höchstdebetsaldo des von der beklagten Partei der KG gewährten Kontokorrentkredites angefochten werde, und daß nach dem Fortfall des zum 17. April 1985 bestandenen Debetsaldos durch die später auch vom Kläger als anfechtungsfest anerkannte Debetverminderung zufolge Gutschrift der Erlöse der vier vom Geschäftsführer der KG verpfändeten Sparbücher im Betrag von 1,300.000 S der zum 13. November 1985 bestandene Debetsaldo zum Maßstab für das Anfechtungsbegehren des Masseverwalters wurde. Daß dabei die debetmindernde Zahlung von 1,300.000 S rechtlich nicht mehr relevant ist, muß von der beklagten Partei als Folge der zugelassenen Wiederausnützung und Überziehung des Kreditrahmens im Rahmen des Kontokorrentkredites hingenommen werden. Mit der Höhe der von der beklagten Partei geduldeten tatsächlichen höheren Ausnützung besteht daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - bis zu der von ihm gewählten Bezugsgröße des Debetsaldos von 99.713,99 S - zu Recht (vgl. SZ 57/87).
Die Revision bleibt somit erfolglos.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E17663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00508.89.0705.000Dokumentnummer
JJT_19890705_OGH0002_0010OB00508_8900000_000