TE Vfgh Beschluss 2001/10/10 B1326/00, V69/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer behaupteten Klaglosstellung; keine Klaglosstellung infolge unveränderter Rechtskraft des angefochtenen Bescheides; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde und des Verordnungsprüfungsantrages

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung werden eingestellt.

II. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Juni 1999 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den auf einem Grundstück in der Katastralgemeinde Altenberg errichteten Verbau unter einer Badehütte zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Mai 2000 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Verbau bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

1.2. Unter einem wurde der Antrag gestellt, die "Richtlinien für Bauten im Hochwasserabflussbereich 1998" zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2001 gaben die Beschwerdeführer bekannt, daß zwischenzeitig seitens der belangten Behörde die angefochtenen Verbauungsrichtlinien im Sinne des seinerzeitigen Antrages der Beschwerdeführer geändert worden seien.

Die belangte Behörde habe somit eine Klaglosstellung der Beschwerdeführer veranlaßt, sodaß diese beantragen, der belangten Behörde auch die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen.

3.1. Da der angefochtene Bescheid unverändert in Kraft steht, sind die Beschwerdeführer nicht klaglos gestellt.

3.2. Die Erklärung der Beschwerdeführer, sich als klaglos gestellt zu erachten, bringt ihre Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde und des Antrages auf Verordnungsprüfung zu werten (vgl. VfSlg. 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998 und VfGH 26.9.2000, B1129/99). Das Beschwerdeverfahren und das Verordnungsprüfungsverfahren waren daher einzustellen.

II. Der begehrte Kostenzuspruch kommt im Hinblick auf die Bestimmung des §88 VerfGG nicht in Betracht, die einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg. 9023/1981). Auch nach §61 a VerfGG waren Verfahrenskosten nicht zuzusprechen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1326.2000

Dokumentnummer

JFT_09988990_00B01326_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten