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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des MMag. T in G, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. August 2002, Zl. 2019.280363/1-III/A/8/02, betreffend die Ablehnung der Verleihung einer Leiterstelle (auf die die - am 2. August 2004 verstorbene - mitbeteiligte Partei Mag. W mit gesondertem Bescheid ernannt wurde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Über sein Ansuchen vom 12. Februar 2000 versetzte ihn der Landesschulrat für Steiermark (kurz: LSR) gemäß § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Wirksamkeit vom 13. September 2000 von der Modellschule in Graz an das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium K in Graz.
Nachdem die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin an diesem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium ausgeschrieben hatte, bewarb sich der Beschwerdeführer am 16. Februar 2001 um diese Leiterstelle. Aus den (nach einer Rückziehung) verbliebenen fünf Bewerbern erstattete der LSR (mitgeteilt im Schreiben des Landesschulinspektors für allgemein bildende höhere Schulen im Bereich des LSR am 11. Juni 2001) nach einer Sitzung des Assessorenteams einen begründeten Amtsvorschlag, in dem die mitbeteiligte Partei an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle und Mag. Dr. Wi an dritter Stelle gereiht waren.
In der Folge wurde die mitbeteiligte Partei zur Direktorin der genannten Schule ernannt und die Ernennung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. August 2002 mit näherer Begründung (Vergleich zwischen der Ernannten und dem Beschwerdeführer) abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben eine weitere Gegenäußerung eingebracht.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102). Das BDG 1979, insbesondere dessen § 4 Abs. 1, begründet keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190).
Demnach besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 der Bewerber bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207l BDG 1979) keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat und § 207f BDG 1979 ausschließlich eine Selbstbindungsnorm darstellt (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 16. März 2005, Zl. 2005/12/0006, und vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und 9 VwGG verwiesen wird).
Demnach konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem Recht auf Ernennung, auf Akteneinsicht noch auf Durchführung eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens zur Beurteilung der Kriterien des § 207f Abs. 2 BDG 1979 verletzt werden, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommen kann (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 617 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2005
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120293.X00Im RIS seit
23.12.2005