TE OGH 1989/7/6 7Ob627/89

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Veröffentlicht am 06.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Lydia H***, geboren 19. Juni 1972, Lukas H***, geboren am 13. Mai 1982, und Maria H***, geboren am 2. Dezember 1983, infolge Revisionsrekurses des Vaters Benno H***, Pharmaberater, Hall in Tirol, Maximilianstraße 3, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Mai 1989, GZ 1 b R 75/89-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 24. März 1989, GZ P 34/87-26, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mj. Kinder Lydia H***, geboren am 19. Juni 1972, Lukas H***, geboren am 13. Mai 1982, und Maria H***, geboren am 2. Dezember 1983, entstammen der Ehe der Regina H***, mit Benno H***. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden, die Kinder verblieben bei der Mutter, der auch die Rechte des § 144 ABGB zukommen.

Am 16. Jänner 1987 schlossen die Eltern einen nachträglich vom Erstgericht pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich, in dem sich der Vater unter anderem zu einer Unterhaltsleistung an Lydia von 3.500 S, an Lukas von 2.700 S und an Maria von 2.200 S verpflichtete. Dieser Vergleich enthält auch den Absatz:

"Beide Vertragsteile erklären, daß die Bemessung des Unterhaltes für die mj. Kinder nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung erfolgt und solcherart auch für die Zukunft der gesetzliche Unterhalt als vereinbart gilt. Beide Vertragsteile erklären übereinstimmend, daß die durch die Ausgleichszahlung und Unterhaltsabfindung gemäß Punkt II und Punkt V erfolgende finanzielle Belastung bzw. der Wegfall dieser finanziellen Belastung für Benno H*** keinen wie immer gearteten Einfluß auf die Bemessung des den ehelichen Kindern zustehenden Unterhaltes haben ...."

In den weiteren Punkten des Vergleiches wurde eine einmalige Unterhaltsabfindung von 500.000 S für die Mutter (Punkt II) und die Übertragung einer Liegenschaft an den Vater (Punkt V) vereinbart. Nachdem bereits mit Beschluß vom 22. Februar 1988 eine Unterhaltserhöhung für Lydia vorgenommen worden war, beantragte nunmehr die Mutter eine weitere Erhöhung des Unterhaltes. Unter in Rechtskraft erwachsener teilweiser Abweisung des Begehrens der Mutter haben die Vorinstanzen übereinstimmend den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. November 1988 für Lydia auf 5.000 S monatlich, für Lukas auf 4.100 S monatlich und für Maria auf 3.500 S monatlich erhöht. Nur dieser Teil des berufungsgerichtlichen Beschlusses ist Gegenstand des Revisionsrekurses des Vaters. Da Gegenstand des Revisionsrekurses ein bestätigender Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, wäre das Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG nur wegen Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit wird nicht behauptet. Dem Rekursgericht ist eine Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen, weil der Vater in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung ausdrücklich den Antrag gestellt hat, den Erhöhungsantrag der Mutter bezüglich der mj. Kinder Lydia und Lukas abzuweisen. Nur in diesem Zusammenhang ist auch der Aufhebungsantrag zu verstehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, undeutliche oder mißverständliche Anträge einer Partei im Sinne der vermeintlichen, aber nicht zum Ausdruck gebrachten Absicht der Partei umzuinterpretieren. Wenn daher der Wortlaut eines Antrages eindeutig in eine andere Richtung weist, als dies gemeint ist, hat sich dies die Partei selbst zuzuschreiben. Es begründet dann keine Aktenwidrigkeit, wenn das Gericht den Antrag so versteht, wie dies der Wortlaut gebietet.

Die Ausführungen des Rekursgerichtes auf Seite 17 seiner Entscheidung stellen einen Teil der rechtlichen Beurteilung dar. Diese Ausführungen entsprechen auch der Aktenlage, weil sich die Vereinbarung über die 500.000 S eindeutig nur auf die Mutter bezieht. Nur in diesem Sinne ist das vom Rekursgericht gewählte Wort "ausdrücklich" zu verstehen. Die Ausführungen des Rekursgerichtes entsprechen auch in diesem Punkte der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1973, 77 ua). Gegen welche klare Gesetzesbestimmung das Rekursgericht bei der Auslegung des Vergleiches verstoßen haben soll, läßt der Revisionsrekurs nicht erkennen. Ein solcher Verstoß ist auch schwer vorstellbar, weil keine gesetzliche Bestimmung vorschreibt, wie der Wortlaut eines Vergleiches im Einzelfall auszulegen ist. Es ist natürlich auf den Parteiwillen Bedacht zu nehmen, doch hat dies das Rekursgericht ohnedies getan. Das Ergebnis seiner diesbezüglichen Überlegungen ist ein Akt der Beweiswürdigung, den der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann.

Auf die Lebensverhältnisse der Eltern hat das Rekursgericht Bedacht genommen. Das Ergebnis seiner diesbezüglichen Prüfung und Ausführungen kann ebenfalls nicht offenbar gesetzwidrig sein. Es ist auch unrichtig, daß sich das Rekursgericht überhaupt nicht mit dem Bedarf der Kinder und der Leistungsfähigkeit des Vaters auseinandergesetzt hat. Hat sich aber das Rekursgericht mit diesen Fragen auseinandergesetzt, so kann das Ergebnis einer solchen Prüfung ebenfalls nicht offenbar gesetzwidrig sein. Die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses betreffen ausschließlich Fragen der Unterhaltsbemessung, weil dazu auch die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen) und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten gehören (Jud 60 neu u.a.). In Fragen der Unterhaltsbemessung ist aber gemäß § 14 AußStrG ein Revisionsrekurs schlechthin ausgeschlossen.

Das Rechtsmittel erweist sich sohin als unzulässig.

Anmerkung

E18113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00627.89.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19890706_OGH0002_0070OB00627_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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