TE OGH 1989/7/12 9ObA192/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Doz.Dr. Walter K***, Chefarzt, Salzburg, Dossenweg 12, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G***

FÜR A*** UND A***, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens (Streitwert S 1,181.502,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 1989, GZ 12 Ra 50/89-6, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 1989, GZ 18 Cga 47/89-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage der Dauer der Rekursfrist zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es entgegen der Ansicht der klagenden Partei nicht darauf ankommt, ob das Erstgericht die "ganze Klage" oder nur einen Teil des einen bestimmten abgrenzbaren Wiederaufnahmsgrund betreffenden Begehrens zurückgewiesen hat. Entscheidend ist, daß das Erstgericht die auf den Grund des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage noch vor deren Zustellung an die Beklagte und Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zurückwies und somit kein Fall des § 521 a Abs. 1 Z 3 ZPO vorliegt (5 Ob 551/87 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00192.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_009OBA00192_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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