Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert L***, Pensionist, Tamsweg, Sauerfeld 97, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagten Parteien 1. Johann M***, Kraftfahrer, Zederhaus 15, 2. S*** L***-AG, Salzburg, Auerspergstraße 9, beide vertreten durch Dr. Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 440.000,- sA (im Revisionsverfahren S 340.000,-sA) und Feststellung (S 20.000,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 1989, GZ 13 Ra 79, 81/88-49, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 1988, GZ 37 Cga 46, 1053/87-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.281,74 (darin S 2.380,29 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Haftung der Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach ständiger Rechtsprechung der geschädigte Arbeitskollege alle jene Direktansprüche hat, die einem geschädigten Dritten zustünden (EvBl. 1979/44 = Arb. 9.704 ua). Die in der Revision gegen diese Rechtsauffassung vorgetragenen Argumente sind nicht neu, sondern wurden vom Obersten Gerichtshof bereits behandelt und widerlegt (vgl. dazu Reischauer in FS Strasser 191 ff mwH). Da der Erstbeklagte als berechtigter Lenker Mitversicherter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist, hat die Zweitbeklagte unabhängig von der Frage einer Haftungsbefreiung des Arbeitgebers als Halters des LKW für den geltend gemachten Schaden einzustehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E17978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00148.89.0712.000Dokumentnummer
JJT_19890712_OGH0002_009OBA00148_8900000_000