TE OGH 1989/7/12 3Ob56/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Anton Ü***, Landwirt, 2.) Maria Ü***, Landwirtin, beide Hartkirchen, Schaumberg Nr. 39, und 3.) Maria A***, Hausfrau, St. Johann am Wimberg Nr. 68, alle vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Josef A***, Bahnbediensteter, Wels, Bahnhofstraße 31 a, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15. Februar 1989, GZ R 105/89-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eferding vom 9. Jänner 1989, GZ E 1608/88-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Als Eigentümer der Liegenschaft EZ 69 der KG Schaumberg sind im Grundbuch die erst- und zweitbetreibende Partei je zu einem Viertel und die drittbetreibende Partei zur Hälfte eingetragen. Die Liegenschaft stand früher je zur Hälfte im Eigentum der Eheleute Johann und Maria H***. Johann H*** übergab seinen Hälfteanteil mit Übergabsvertrag vom 22. Oktober 1982 an die erst- und zweitbetreibende Partei. Er verstarb am 11. April 1983. Maria H*** schloß am 9. November 1983 mit dem Verpflichteten einen Übergabsvertrag, in dem sie ihm als Erbin nach ihrem Ehemann und als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft einige zu deren Gutsbestand gehörende Grundstücke übergab. Sie verstarb kurz nach Abschluß des Übergabsvertrages und wurde von der drittbetreibenden Partei beerbt. Dieser Übergabsvertrag wurde mit Bescheid der zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission vom 12. Mai 1986

genehmigt. Die zuständige Landesverkehrsgrundkommission versagte mit Bescheid vom 11. Juli 1986 infolge Berufung der drittbetreibenden Partei, die Genehmigung.

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Verpflichteten am 14. November 1986 zugestellt. Er wurde mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1987 aufgrund einer vom Verpflichteten eingebrachten Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, daß die Partner des genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, nicht aber durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung in ihren Interessen berührt würden. Die zuständige Landesgrundverkehrskommission wies hierauf mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 die Berufung der drittbetreibenden Partei zurück. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Verpflichteten am 11. März 1988 zugestellt.

Die betreibenden Parteien brachten als Kläger am 30. Oktober 1986 beim Kreisgericht Wels eine Klage mit dem Begehren ein, den Verpflichteten schuldig zu erkennen, die Benützung bestimmter zum Gutsbestand der angeführten Liegenschaft gehörenden Grundstücke zu unterlassen und ihnen geräumt zu übergeben.

Der Verpflichtete wendete als Beklagter gegen das Klagebegehren ein, daß ihm Maria H*** mit dem Übergabsvertrag vom 9. November 1983 ihren Hälfteanteil an den Grundstücken übergeben habe. Darüber hinaus sei ihm von den betreibenden Parteien ausdrücklich zugestanden worden, einen Teil der Grundstücke für die Schafhaltung zu verwenden.

Das Kreisgericht Wels schloß die über die Klage durchgeführte mündliche Verhandlung in der Tagsatzung vom 28. Jänner 1987 und erkannte im Sinn des Klagebegehrens, wobei es feststellte, daß der Verpflichtete bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung den die Genehmigung versagenden Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 11. Juli 1986 bis zum 28. Jänner 1987 nicht beim Verfassungsgerichtshof bekämpft habe. Das Oberlandesgericht Linz hob mit Beschluß vom 25. Juni 1987 als Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auszugehen sei davon, daß die Feststellung des Erstgerichtes, gegen den die Genehmigung des übertrags versagenden Bescheid der Landesgrundverkehrskommission sei bis zum 28. Jänner 1987 keine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden, nicht bekämpft worden sei. Es könne daher auf den Übergabsvertrag infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht Bedacht genommen werden. Das Erstgericht habe jedoch Feststellungen zur behaupteten Vereinbarung über die Benützung der Grundstücke zur Schafhaltung unterlassen. Im fortgesetzten Verfahren wurde die mündliche Verhandlung in der Tagsatzung vom 30. März 1988 für geschlossen erklärt. Der Verpflichtete brachte in dieser Tagsatzung vor, daß nunmehr der mit ihm geschlossene Übergabsvertrag infolge der Zurückweisung der Berufung der drittbetreibenden Partei rechtskräftig durch die Grundverkehrsbehörde genehmigt worden sei.

Das Kreisgericht Wels gab dem Klagebegehren der betreibenden Parteien mit Urteil vom 16. Mai 1988 neuerlich statt, wobei es auf den Übergabsvertrag nicht mehr einging, weil diese Frage schon im ersten Rechtsgang abschließend erledigt worden sei, und eine Vereinbarung über die Benützung der zu räumenden Grundstücke zur Schafhaltung nicht als erwiesen annahm. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte als Berufungsgericht dieses Urteil. Auf das im zweiten Rechtsgang zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Übergabsvertrags erstattete Vorbringen sei gemäß § 496 Abs. 2 ZPO nicht mehr einzugehen, weil diese Frage im ersten Rechtsgang abschließend entschieden worden sei.

Das Kreisgericht Wels bewilligte den betreibenden Parteien mit Beschluß vom 3. November 1988 aufgrund seines Urteils vom 16. Mai 1988 die Exekution durch zwangsweise Räumung der im Urteil angeführten Grundstücke. Die Exekution wird vom Erstgericht als Exekutionsgericht vollzogen.

Der Verpflichtete erhob in einer beim Erstgericht eingebrachten Klage gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen, die er darauf stützte, daß infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1987 und des darauf gegründeten Bescheides der zuständigen Landesgrundverkehrskommission vom 21. Dezember 1987 der mit ihm geschlossene Übergabsvertrag nunmehr rechtskräftig grundverkehrsbehördlich genehmigt worden sei. Diese Tatsache habe er im Titelverfahren nicht wirksam vorbringen können, weil dort die Frage der Gültigkeit des Übergabsvertrages infolge Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung schon durch den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Juni 1987 abschließend erledigt worden sei.

Mit der Klage verband der Verpflichtete den Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Er bewohne das Haus, das auf den zu räumenden Grundstücken stehe, und sei im Fall der Räumung der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Überdies sei zu befürchten, daß die betreibenden Parteien die Grundstücke veräußern und ein Dritter daran im Vertrauen auf den Grundbuchsstand Eigentum erwirbt. Das Erstgericht schob die Exekution gegen eine Sicherheitsleistung von S 10.000,-- auf.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der betreibenden Parteien den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Verpflichtete hätte im Titelverfahren schon in der Tagsatzung vom 28. Jänner 1987 vorbringen können, daß er gegen den die Genehmigung des Übergabsvertrages versagenden Bescheid der Landesgrundverkehrskommission Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe und die gegenteilige Feststellung des Kreisgerichtes Wels bekämpfen können. Durch die Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei der Eintritt der aufschiebenden Bedingung, unter der der Übergabsvertrag infolge des Erfordernisses der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschlossen wurde, noch nicht endgültig vereitelt gewesen. Dies hätte aber bedeutet, daß dem Räumungsbegehren der betreibenden Parteien die Grundlage entzogen gewesen wäre, weil der Verpflichtete aufgrund des Übergabsvertrages, dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung noch nicht endgültig versagt wurde, einen Titel zur Benützung der von der Klage betroffenen Grundstücke gehabt habe. Der Verpflichtete mache in der Oppositionsklage somit keinen Benützungstitel geltend, der erst nach dem für die Entscheidung im Titelverfahren maßgebenden Zeitpunkt entstanden sei. Unter diesen Umständen sei aber ein Erfolg der Oppositionsklage wenig wahrscheinlich.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 35 Abs. 1 EO können mit einer Oppositionsklage nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Der Verpflichtete stützte hier seine Oppositionsklage nicht auf die vom Rekursgericht angenommene Tatsache, nämlich die Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, sondern auf dessen Erkenntnis und den aufgrund dieses Erkenntnisses ergangenen Bescheid der zuständigen Landesgrundverkehrskommission vom 21. Dezember 1987, mit dessen Zustellung die Genehmigung des übergabsvertrages rechtskräftig wurde. Beide Entscheidungen wurden dem Verpflichteten noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung, die dem den Exekutionstitel bildenden Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16. Mai 1988 vorausging, zugestellt. Die in der Oppositionsklage geltend gemachten Tatsachen sind daher schon vor diesem Zeitpunkt entstanden. Entscheidend ist daher, ob er hievon im Titelverfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

Daß im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Kreisgerichtes Wels wurde vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben, weil dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz nicht festgestellt wurden. Die Aufhebung erfolgte also gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 28/96, SZ 55/164; JBl. 1986, 669 ua) tritt in einem solchen Fall in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat (SZ 46/16, SZ 55/164, SZ 58/182). Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung jedoch so zu verstehen, daß nur jene Tatsachen nicht mehr neu vorgebracht werden dürfen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang bereits entstanden waren. Mit dem Aufhebungsbeschluß können nicht weitergehende Wirkungen verbunden sein, als sie allgemein mit einer rechtskräftigen Entscheidung verbunden sind. Nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes werden aber von der Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt (Fasching, ZPR, Rz 1531 und 2062; SZ 48/113; EvBl. 1987/18 ua). Es kann daher auch die abschließende Erledigung einer Frage im Aufhebungsbeschluß keine bindende Wirkung für einen später geänderten Sachverhalt haben. Die gegenteilige Auffassung würde im übrigen dazu führen, daß die Partei die Änderung des Sachverhalts bis zum Abschluß des Rechtsstreites überhaupt nicht geltend machen könnte. Anders als bei Tatsachen, die schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, könnte sie nämlich nicht die Wiederaufnahmsklage einbringen (vgl. EvBl. 1973/146 ua). Es stünde ihr aber auch die Feststellungsklage nicht zu, weil über den strittigen Anspruch noch nicht entschieden wurde, und es wäre schließlich auch die Oppositionsklage nicht möglich, zumal noch gar nicht Exekution geführt werden kann. Ein solches Ergebnis wäre aber nicht vertretbar.

Der Verpflichtete konnte daher von den Tatsachen, auf die er seine Einwendungen stützt, schon im Titelverfahren entgegen der dort von der ersten und zweiten Instanz vertretenen Auffassung wirksam Gebrauch machen. Sie können deshalb nicht mehr den Gegenstand einer Oppositionsklage bilden. Daran ändert nichts, daß die Gerichte, die im Titelverfahren entschieden haben, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, auf diese Tatsachen nicht Bedacht nahmen, obwohl sie vom Verpflichteten vorgebracht wurden. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsansicht im Titelverfahren können nicht im Wege einer Oppositionsklage beseitigt werden. Die Oppositionsklage des Verpflichteten ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen, was der beantragten Aufschiebung entgegensteht (MietSlg. 30.813; RdW 1986, 113; 3 Ob 175/88 ua). Unter diesen Umständen muß nicht geprüft werden, ob die Oppositionsklage auch aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, ob die vom Verpflichteten mit der Klage geltend gemachten Tatsachen überhaupt geeignet sind, den betriebenen Anspruch aufzuheben, und ob der Aufschiebungsantrag nicht auch wegen des Fehlens der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs. 1 EO keinen Erfolg haben kann. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der Verpflichtete das Haus, das auf den zu räumenden Grundstücken steht, nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur an den Wochenenden benützt.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00056.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_0030OB00056_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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