TE OGH 1989/7/12 3Ob47/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***- UND S*** F***,

Fürstenfeldbruck, Hauptstraße 8, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wider die verpflichtete Partei Klaus W***, geboren am 23. September 1936, Ingenieur, Hopfgarten, Salvenberg 105, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen DM 5.000,-- und Herausgabe (Streitwert DM 700.000,--) infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16. Februar 1989, GZ 3 R 336/88-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. August 1988, GZ 10 Nc 589/88-1, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, der verpflichteten Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.629,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin S 771,60 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Auf Grund einer vollstreckbaren Grundschuldurkunde eines deutschen Notars schuldet die verpflichtete Partei der betreibenden Partei S 1,2 Mio. Zur Hereinbringung eines Teilbetrages von DM 5.000 beantragte die betreibende Partei 1) die Bewilligung der Fahrnisexekution und 2) die Exekution durch Wegnahme mehrerer Grundschuldbriefe, welche sich auf Forderungen beziehen, die der verpflichteten Partei gegen die Deutsche Genossenschaftsbank und gegen sich selbst (Offene Eigentümergrundschuld) zustehen, welche Forderungen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eines deutschen Amtsgerichtes zugunsten der zu 1) erwähnten Forderung der betreibenden Partei gepfändet und ihr überwiesen wurden. Das Erstgericht bewilligte die Fahrnisexekution, wies aber den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Wegnahme der Grundschuldbriefe ab.

Das Gericht zweiter Instanz hob den abweisenden Teil dieses Beschlusses mit Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht auf, bei der betreibenden Partei die Nachbringung des Nachweises der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu veranlassen.

Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß zwar der vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einen Exekutionstitel auch für die Abnahme der strittigen Urkunden darstelle, was sich aus der der Bestimmung des § 306 EO entsprechenden Bestimmung des § 836 Abs 3 dZPO ergebe, wonach anläßlich der Forderungsexekution auch die Herausgabe der zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Urkunden erwirkt werden kann. Es fehle aber an den gemäß Art 7 Abs 1 Z 2 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages erforderlichen Nachweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt. Es trifft zwar zu, daß anläßlich der Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten dieser auch zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet sein kann. Die Abnahme dieser Urkunden kann dann ohne zusätzlichen Exekutionstitel schon auf Grund des Schuldtitels selbst und der Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses erwirkt werden, ohne daß dieser Beschluß einer gesonderten Vollstreckbarkeitsklausel bedürfte (Stein-Jonas, dZPO20 IV/1, Rz 15 zu § 836; Wieczorek-Schütze, dZPO2 IV Anm C II c zu § 836;

Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, dZPO47 1862;

Rosenberg-Gaul-Schilke, Zwangsvollstreckungsrecht10 656). Diese Hilfsexekution ist aber nur im Zusammenhang mit der Hauptexekution möglich. Für eine gesonderte Exekutionsführung im Ausland reicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als Exekutionstitel nicht aus. Ausländische Verfügungsverbote wirken grundsätzlich nicht im Inland (Hoyer in Heller-Berger-Stix 2145 f). Der ausländische Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gehört nicht zu den Entscheidungen, die nach dem österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag im Inland anerkannt und vollstreckt werden (vgl. dazu Martiny, Handbuch des Int. Zivilverfahrensrechtes III/1 Rz 476; Stein-Jonas aaO Anm III/2 zu § 328 dZPO sowie Hoyer Entsch. Besprech. in ZfRV 1972, 301 !303 ). Die betreibende Partei müßte daher zur Durchsetzung der Forderungsexekution einen eigenen Exekutionstitel auf Abnahme der strittigen Grundschuldbriefe erwirken, kann aber die Wegnahme dieser Urkunden nicht unter Berufung auf die in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Exekutionsakte der Pfändung und Überweisung von Forderungen der verpflichteten Partei begehren.

Andererseits gehören die Urkunden über eine deutsche Briefgrundschuld auch nicht zu den in § 296 Abs 1 EO angeführten Papieren, welche schon anläßlich der Fahrnisexekution abgenommen werden könnten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40, 50 ZPO, wobei mangels eigener Bewertung des Anspruchs auf Abnahme der strittigen Urkunden von der Bemessungsgrundlage des § 14 lit b RATG auszugehen war.

Anmerkung

E17902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00047.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_0030OB00047_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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