TE OGH 1989/7/12 3Ob85/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei VVB V*** V*** Landstraße-Leopoldau, Aspern und Kagran registrierte Genossenschaft mbH, Wien 9., Währingerstraße 61, vertreten durch DDr. Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Ing. Wilhelm K***, Kaufmann, Klagenfurt, Hagenstraße 4, vertreten durch Dr. Wolf Günther Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 252.369 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Walpurga K***, Hausfrau, Gisingen, Ketschelenstraße 39, vertreten durch Dr. Wolf Günther Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 26. Mai 1989, GZ 1 R 248/89-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5. April 1989, GZ 7 E 198/87-53, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Zug einer von mehreren betreibenden Gläubigern gegen den Verpflichteten geführten Zwangsversteigerung wurde am 5. April 1989 der Zuschlag um das Meistbot von 10,500.000 S erteilt. Für die Revisionsrekurswerberin ist auf der versteigerten Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Sie erhob gegen den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags im wesentlichen mit der Begründung Rekurs, daß sie vom Versteigerungstermin nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei.

Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs nicht Folge und bestätigte den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (vgl. SZ 57/42), weshalb auch in diesem Verfahren, von den besonders geregelten, hier aber nicht vorliegenden Fällen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen, eine bestätigende Entscheidung oder der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht angefochten werden kann (RZ 1988/18 ua). Die im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen, mit denen die Revisionsrekurswerberin darzutun versucht, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei, gehen fehl, weil diese Bestimmung dann nicht gilt, wenn der Rekurs schon gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist (3 Ob 86/88 ua; vgl. die Worte "in allen anderen Fällen" in dieser Gesetzesstelle).

Der gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig.

Anmerkung

E17888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00085.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_0030OB00085_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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