Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*** L*** AG, Filiale Innsbruck, Innsbruck, Museumstraße 20, vertreten durch DDr.Armin Santner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr.Ernst C***, Rechtsanwalt in Wels, Bahnhofstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***-G***A***. in Liquidation, Marchtrenk, Linzerstraße 2, wegen S 209.216,13 sA infolge Rekurses des Ernst S***, Steuerberater, Marchtrenk, Linzerstraße 2, vertreten durch Dr.Hermannfried Eiselsberg ua, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. März 1989, GZ 1 a R 220/89-99, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 10.Jänner 1989, GZ E 28/83- 96, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In einem seit 2.März 1983 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren, das ursprünglich gegen eine seinerzeit im Grundbuch als Eigentümerin der zu versteigernden Liegenschaft eingetragenen GesmbH & Co KG eingeleitet wurde, das aber nach Eintragung des Eigentumsrechtes der GesmbH gegen diese und nach Eröffnung des Konkurses über die GesmbH gegen den Masseverwalter geführt wird, genehmigte das Erstgericht die von der führenden betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen ohne Durchführung einer Verhandlung. Gegen den Beschluß auf Genehmigung der Versteigerungsbedingungen erhob Ernst S*** einen Rekurs. Er leitete seine Rekurslegitimation einerseits davon ab, daß er Eigentümer des Überbaues sei, der auf dem Nachbargrundstück steht, in welches eine auf den beiden zu versteigernden Liegenschaften stehende Halle mit 26 laufenden Metern hineinreicht (siehe dazu die Vorentscheidung 3 Ob 61/86), und machte weiters geltend, daß ihm in dieser Eigenschaft als dem Eigentümer des herrschenden Gutes Dienstbarkeiten an den zu versteigernden Liegenschaften als dienendem Gut zustünden, welche zwar nicht verbüchert, aber Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrages vom 27. November 1984 seien.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, daß dem Rekurswerber eine Rekurslegitimation nur in seiner Eigenschaft als Pfandgläubiger für einen Betrag von S 1.000 zustehe. In seine allfälligen Rechte als Anrainer werde hingegen durch das vorliegenden Versteigerungsverfahren nicht eingegriffen, sodaß daraus keine Rekurslegitimation ableitbar sei.
Wegen des Wertes des Pfandrechtes sei daher der im § 65 Abs 2 EO nicht angeführte Rekurs gemäß den §§ 78 EO und 517 ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Ernst S*** ist nicht berechtigt.
Verfehlt ist zwar die Begründung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit sie sich auf den Wert des Pfandrechtes bezieht, das Ernst S*** seinerzeit zustand - inzwischen wurde es vom Masseverwalter eingelöst - ; denn auf seine Stellung als Pfandgläubiger hatte sich Ernst S*** in seinem Rekurs an die zweite Instanz nicht bezogen. Zutreffend ist aber die weitere Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß dem Rekurswerber als Eigentümer des auf dem Nachbargrund stehenden Superädifikates kein Rekursrecht zukommt (siehe dazu die Vorentscheidung 3 Ob 126/88).
Da sich Ernst S*** jetzt nicht mehr nur schlicht auf sein Eigentumsrecht stützt, sondern geltend macht, ihm stünden an den zu versteigernden Liegenschaften dingliche Rechte zu, muß auch geprüft werden, ob ihm vielleicht in dieser Eigenschaft eine Rekurslegitimation zukommt.
Nach den von Ernst S*** bisher vorgetragenen Umständen stehen ihm jedoch an den zu versteigernden Liegenschaften keine dinglichen Rechte zu, die ihm die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 162 Abs 1 EO verschaffen würden. Ihm steht nur ein nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag zur Verfügung, der selbst dann, wenn er kein unwirksames Insichgeschäft beinhalten sollte, nur der Titel zur Erwerbung einer Servitut wäre, mangels Verbücherung aber noch nicht zum Erwerb des dinglichen Rechtes selbst ausreichen könnte (§ 481 Abs 1 ABGB). Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Zurückweisungsbeschluß als zutreffend. Aus Anlaß der Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels war auch nicht auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einzugehen.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß aus der nachträglich vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 9.Mai 1989 über die Abtretung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung von S 124.000 an Ernst S*** gemäß Beschluß des Grundbuchsgerichtes vom 7.Juni 1989 für den Rekurswerber nichts zu gewinnen ist, weil die Zurückweisung des strittigen Rekurses vor diesen Vorgängen stattfand, als ihm noch keine Rekurslegitimation zukam.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E17891European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00072.89.0712.000Dokumentnummer
JJT_19890712_OGH0002_0030OB00072_8900000_000