TE OGH 1989/7/12 3Ob563/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Kfm.Gerda K***, Vermieterin, Gyrowetzgasse 1, 1140 Wien, vertreten durch DDDr.Franz Langmayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Christoph K***, Rechtsanwaltsanwärter, Auenbruggergasse 2/17-18, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, 2. Dr.Christian K***, Arzt, Josefstädterstraße 9/12, 1080 Wien, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entfernung von Mitbenützern der Wohnung und von Geschäftstafeln und Unterlassung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8.März 1989, GZ 48 R 36/89-31, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.Oktober 1988, GZ 45 C 773/87i-20, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Ausspruches im angefochtenen Urteil zurückgestellt, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert insgesamt S 300.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Die Klägerin vermietete am 23.Dezember 1983 die Wohnung 17/18 in ihrem Haus in 1030 Wien an die beiden Beklagten als Mitmieter. Im schriftlichen Vertrag wurde die Untervermietung an Dritte untersagt. Sie erhob Klage und behauptete, die Beklagten hätten diesem Verbot zuwider das Bestandobjekt an zwei Rechtsanwälte zum Betrieb einer Kanzlei überlassen. Ihre Klagebegehren, die Beklagten hätten 1. diese Mitbenützer aus der Wohnung zu entfernen und jede weitere Überlassung des Bestandobjektes an Dritte, soweit sie nach § 11 MRG untersagt ist, zu unterlassen, 2. jede Verwendung des Bestandobjektes anders als zu Wohnzwecken zu unterlassen, und 3. die am linken Mauerpfeiler beim Hauseingang und im Hausflur beim Stiegenaufgang angebrachten Geschäftstafeln der Rechtsanwälte zu entfernen, bewertete die Klägerin ohne Aufschlüsselung mit S 100.000.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagten hätten die Mitbenützer der Wohnung aus dem Bestandobjekt zu entfernen, ab und gab den übrigen Begehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge wohl aber der Berufung der Beklagten. Es bestätigte den abweisenden Teil und änderte im übrigen das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es auch die weiteren Klagebegehren abwies. Es sprach aus, das "der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 nicht aber S 300.000 übersteigt" und daß die Revision zulässig sei. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin sowohl gegen den abändernden als auch den bestätigenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes mit dem Ziel, daß ihren Begehren zur Gänze stattgegeben werde.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist deshalb unvollständig, weil nur dem Gebot des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entsprochen wurde nicht aber dem nach § 500 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO und daher die Zulässigkeit der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene erstrichterliche Urteil bestätigt hat, noch nicht beurteilt werden kann und nicht ausgeschlossen ist, daß das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es zu entscheiden hatte, insgesamt mit über S 300.000 bewertet, wenn es nicht seinen Ausspruch auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes beschränkt (§ 502 Abs 3 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß das Berufungsgericht auch den Wert des gesamten Streitgegenstandes mit einem S 300.000 nicht übersteigenden Betrag festsetzen wollte, obwohl andernfalls der Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO bedeutungslos und als nicht beigesetzt anzusehen wäre. Vor allem aber bedarf der die Entscheidung über das unabhängig von den übrigen Begehren beurteilbare Leistungsbegehren auf Entfernung der Mitbenützer der Wohnung bestätigende Teil des Berufungsurteiles der Bewertung, die in sinngemäßer Anwendung der §§ 419 und 423 ZPO nachzutragen ist (MietSlg 35.798 uva).

Anmerkung

E17886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00563.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_0030OB00563_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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