TE OGH 1989/7/13 8Ob624/89

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Rudolf O***, geboren 28. Mai 1922, verstorben 19. Februar 1988, zuletzt wohnhaft 7551 Stegersbach, Mühlgasse 13, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Karl O***, Tischlermeister, 7551 Stegersbach, Hauptplatz 17, vertreten durch Dr. Hans Pausch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 22. Mai 1989, GZ R 151/89-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Güssing vom 10. April 1989, GZ A 70/88-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rudolf O*** verstarb am 19. Februar 1988, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Seine Witwe Maria O*** und seine Kinder Rudolf und Franz O*** gaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Erbquoten zu 1/3 bzw. zu jeweils 2/9 die unbedingte Erbserklärung ab. Der erblasserische Sohn Karl O*** gab zu 2/9 des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Er meldete eine Pflichtteilsforderung von S 1,3 Mill im Verlassenschaftsverfahren an. Schon in einem früheren Verfahrensstadium hatte Karl O*** einen Antrag auf Nachlaßseparation gestellt. Sein Antrag wurde aber in sämtlichen drei Instanzen abweislich beschieden. Nunmehr beantragte er neuerlich die Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB und begründete seine Besorgnis einer Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Pflichtteilsforderung damit, daß der Erblasser unbelastete Liegenschaften hinterlassen habe, wogegen die Liegenschaften der Miterben Rudolf und Franz O*** mit teilweise ausgelasteten, teilweise nicht ausgelasteten Pfandrechten in Höhe von mindestens S 3,5 Millionen belastet seien. Durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen der Miterben könne belastetes und unbelastetes Vermögen verbunden und dadurch eine "gesamte Pfandgrundlage" geschaffen werden; dadurch werde die Einbringung der Forderung des Rekurswerbers erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht. Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil keine hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers in Ansehung einer Schmälerung des Nachlaßvermögens gegeben sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Karl O*** nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Berechtigung eines Absonderungsantrages eine "hinreichend motivierte Besorgnis" des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und somit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte, erfordere. Die abstrakte Möglichkeit, die Erben könnten Verfügungen über den Nachlaß treffen, sei noch nicht ausreichend, eine hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers zu begründen. Diese Möglichkeit sei in jedem Fall gegeben und reiche für sich allein noch nicht aus, einen Absonderungsanspruch zu rechtfertigen. Der Antragsteller habe nicht behauptet, auf welche konkreten Umstände sich seine oben ausgeführten Befürchtungen stützten. Daß ein Gewerbebetrieb mit Kredit arbeitet, dieser Kredit auf Liegenschaften des Unternehmens pfandrechtlich sichergestellt wird, könne für sich allein noch nicht die vom Antragsteller behauptete Besorgnis rechtfertigen. Karl O*** habe nicht einmal behauptet, daß durch die angeführten Pfandrechte diese Liegenschaften allenfalls über ihren Wert belastet wären. Die Miterben hätten sogar zusätzlich Liegenschaften erworben, sodaß umso weniger eine Erschwerung der Einbringlichkeit einer allfälligen Pflichtteilsforderung anzunehmen sei.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, in welchem er die dargestellte Ansicht des Rekursgerichtes als offenbar gesetzwidrig bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt aber nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; SZ 39/103 uza). Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist somit nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach § 812 ABGB kann ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder Noterbe, der besorgt, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt oder berichtigt werde. Welche Umstände im Einzelfall aber ausreichen, die Besorgnis einer Gefährdung zu rechtfertigen, kann dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht entnommen werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die vom Rekurswerber behaupteten Umstände nicht ausreichten, eine Besorgnis seiner Gefährdung zu begründen, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig (6 Ob 624/82; 7 Ob 602/78; 1 Ob 531-533/83; 6 Ob 755, 756/83 uza).

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E18130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00624.89.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19890713_OGH0002_0080OB00624_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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