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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Ing. KL in M, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Dezember 2001, Zl. RV/389- 15/17/2001, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte der Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung u.a. einen Betrag von 585.409,55 S betreffend "Zwangsausgl. Ing. H., Baumeister" geltend. Zum diesbezüglichen Sachverhalt legte der Beschwerdeführer über Vorhalt des Finanzamtes ein Gerichtsurteil vom 4. September 1998 betreffend eine Klagsforderung von 459.868,24 S gegenüber Ing. H. wegen nicht ordnungsgemäßer Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues im Haus des Beschwerdeführers vor. Einem ebenfalls in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 21. August 2000 ist zu entnehmen, dass Ing. H. nach dem Urteil neben dem Betrag von 459.868,24 S auch Zinsen bis 30. April 1996 in Höhe von 45.986,79 S zuzüglich anteiliger Anwaltskosten von 187.647,28 S (insgesamt sohin 693.502,31 S) zu entrichten gehabt hätte. Wegen eines Zwangsausgleiches des Ing. H. habe der Beschwerdeführer vom Gesamtbetrag lediglich einen Betrag von 108.092,76 erhalten, sodass sich ein "außergewöhnlicher und unerwarteter Verlust" in Höhe von 585.409,56 S ergeben habe.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 erkannte das Finanzamt den "Verlust bezüglich der Baufirma Ing. H. (Wintergarten, Saunazubau)" nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 an.
In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, durch den Zwangsausgleich des Ing. H. seien ihm Ausgaben und somit Vermögensminderungen entstanden, welche durch die "laufende Einkommenserzielung im Jahr 1999 abzudecken" gewesen seien. Der Verlust der durch einen Prozess rechtlich unbestrittenen Forderung "von einer halben Million Schilling" infolge des Ausgleiches falle "sicherlich unter Zwangsläufigkeit aus einem rechtlichen Grund". Der Beschwerdeführer habe sich dieser Belastung nicht entziehen können. Die Aufwendungen seien durch die beigebrachten Unterlagen nachgewiesen worden und "allesamt" im Jahr 1999 angefallen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Urteil vom 4. September 1998 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Baumeister Ing. H. als Generalunternehmer beauftragt gehabt habe, einen Wintergarten mit Sonnenschutz und einen Saunazubau zu errichten. Als Gesamtpreis für die Errichtung sei ein Betrag von 970.000 S vereinbart gewesen, wobei die erforderlichen Arbeiten bis 3. Dezember 1995 hätten durchgeführt sein sollen. Für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung sei ein Pönale vereinbart gewesen. Vom Baumeister seien für die von ihm durchgeführten Arbeiten am 20. Oktober 1995, 27. November 1995 und 22. April 1996 Teilrechnungen in Höhe von insgesamt 325.352,40 S gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Teilrechnungen nur einen Betrag von 151.489,20 S bezahlt, weil die Leistungen nicht dem Anbot entsprochen hätten. Am 29. April 1996 habe der Baumeister die Weiterarbeit an der Baustelle verweigert und seine Leistungen endgültig eingestellt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Rücktritt vom Vertrag erklärt und Ersatzvornahmen angekündigt. Durch die Ersatzvornahmen und durch die mangelhaften Bauausführungen seien dem Beschwerdeführer Kosten entstanden, welche er vom Baumeister eingeklagt habe. Mit dem Urteil vom 4. September 1998 sei ausgesprochen worden, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe und der Baumeister schuldig sei, den Betrag von 459.868,24 S samt 4 % Zinsen und Verfahrenskosten zu bezahlen. Über das Vermögen des Baumeisters sei der Konkurs eröffnet worden. Mit Gerichtsbeschluss vom 19. August 1999 sei der zwischen Ing. H. und seinen Gläubigern in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 27. April 1999 geschlossene Zwangsausgleich konkursgerichtlich bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Quote von 20 % in Höhe von 138.962,76 S zugesprochen erhalten. Lt. den vorgelegten Belegen sei in diesem Betrag ein Kostenersatz von 30.870 S an die Rechtsanwälte enthalten, sodass ein Betrag von 108.092,76 S an den Beschwerdeführer überwiesen worden sei. Als außergewöhnliche Belastung sei vom Beschwerdeführer der Betrag von 585.409,56 S (somit der vom Gericht zugesprochene Betrag in Höhe von 693.502,31 S abzüglich der Überweisung von 108.092,76 S) geltend gemacht worden.
Ursache für das Verfahren vor dem Gericht sei - so die belangte Behörde weiter in der Begründung - die Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues gewesen. Die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten für die Baumaßnahmen hätten objektiv gesehen zu einer Werterhöhung des Hauses geführt. Die Anschaffung eines langlebigen Wirtschaftsgutes stelle keinen verlorenen Aufwand und damit keine Vermögensminderung, sondern eine so genannte Vermögensumschichtung dar.
Vermögensumschichtungen belasteten nicht das Einkommen und seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Der vom Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag sei dem Beschwerdeführer zwar vom Gericht zugesprochen, aber nicht überwiesen worden. Damit sei dieser Betrag auch aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nicht abgeflossen. Entgangene Einnahmen (im Sinne des Verlustes der zugesprochenen Kosten) könnten nicht als Aufwendungen betrachtet werden, die einer Beurteilung als außergewöhnliche Belastung zugänglich seien.
In der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit bekämpft, "als damit die in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von ATS 585.409,56 (Euro 42.543,37) betreffend die Baufirma Ing. H. (Wintergarten, Saunazubau) nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt werden".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 ist u.a., dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist, sich der Steuerpflichtige ihr also aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Aus dieser Bestimmung ergibt sich dabei mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 95/15/0024, vom 26. September 2000, 99/13/0158, und vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall entscheidend, dass der unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausfall der ihm gerichtlich zugesprochenen Klagsforderung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues im Haus des Beschwerdeführers stand. Dass er sich diesen Baumaßnahmen nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 hätte entziehen können, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Damit resultierte aber die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen, auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 entspräche. Bereits deshalb konnte der Beschwerde kein Erfolg zukommen. Ob durch den Forderungsausfall tatsächlich im Jahr 1999 ein "Vermögensabfluss" eintrat oder weiters auch - in der Beschwerde im Übrigen auch insoweit unbestritten - in den Kosten der Ersatzvornahmen durch die Entstehung eines Gegenwertes in Form einer Werterhöhung des Hauses auch nur eine Vermögensumschichtung lag, kann dabei dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130031.X00Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013