TE Vfgh Beschluss 2001/10/10 B1325/00, V68/00

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer behaupteten Klaglosstellung; keine Klaglosstellung infolge unveränderter Rechtskraft des angefochtenen Bescheides; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde und des Verordnungsprüfungsantrages

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung werden eingestellt.

II. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. September 1998 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kamines und einer Ummauerung sowie für die Herstellung einer Mauer zum Zwecke der Stiegenverglasung und Überdachung der vorhandenen Außenstiege auf einem Grundstück in der Katastralgemeinde Altenberg abgewiesen. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer der gewässerpolizeiliche Auftrag erteilt, unter der bestehenden Badehütte bereits konsenslos errichtete Teile des Verbaues zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Mai 2000 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die konsenslos errichteten Teile des Verbaues bis spätestens 31. März 2001 zu entfernen seien. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

1.2. Unter einem wurde der Antrag gestellt, die "Richtlinien für Bauten im Hochwasserabflussbereich 1998" zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2001 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß zwischenzeitig seitens der belangten Behörde die angefochtenen Verbauungsrichtlinien im Sinne des seinerzeitigen Antrages des Beschwerdeführers geändert worden seien.

Die belangte Behörde habe somit eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers veranlaßt, sodaß dieser beantrage, der belangten Behörde auch die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen.

3.1. Da der angefochtene Bescheid unverändert in Kraft steht, ist der Beschwerdeführer nicht klaglos gestellt.

3.2. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sich als klaglos gestellt zu erachten, bringt seine Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde und des Antrages auf Verordnungsprüfung zu werten (vgl. VfSlg. 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998 und VfGH 26.9.2000, B1129/99). Das Beschwerdeverfahren und das Verordnungsprüfungsverfahren waren daher einzustellen.

II. Der begehrte Kostenzuspruch kommt im Hinblick auf die Bestimmung des §88 VerfGG nicht in Betracht, die einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg. 9023/1981). Auch nach §61 a VerfGG waren Verfahrenskosten nicht zuzusprechen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1325.2000

Dokumentnummer

JFT_09988990_00B01325_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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