TE OGH 1989/7/14 5Ob582/89

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Veröffentlicht am 14.07.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela T***, geboren am 2. Mai 1972, infolge Revisionsrekurses des Vaters Karl T***, Arbeiter, Wien 22., Rennbahnweg 27/37/19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 1989, GZ 43 R 146/89-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. Jänner 1989, GZ 17 P 3/88-59, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 27. Dezember 1988 stellte die mj. Manuela T***, geboren am 2. Mai 1972, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 22. Bezirk als besonderen Sachwalter, den Antrag, den Vater beginnend mit 7. Oktober 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.150 S und ab 1. Jänner 1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.000 S zu verpflichten. Der Vater sei beginnend mit 1. Februar 1988 von der Unterhaltsleistung für sie befreit gewesen, weil sie selbsterhaltungsfähig war (genauer: wegen ihres mangelnden Interesses an einem Arbeitsplatz oder an der Erlangung des Hauptschulabschlusses als selbsterhaltungsfähig anzusehen war). Nunmehr besuche sie seit 7. Oktober 1987 (richtig wohl 1988) einen Hauptschulexternistenkurs des Berufsförderungsinstituts. Der Vater verdiene monatlich 11.352 S einschließlich der Sonderzahlungen. Der Vater stimmte dem Antrag der genannten Minderjährigen zu, "wenn diese noch immer regelmäßig den Hauptschulexternistenkurs beim Berufsförderungsinstitut besucht".

Das Erstgericht gab dem Antrag unter Hinweis auf die Zustimmungserklärung des Vaters und die Mitteilung des Berufsförderungsinstituts, daß die Minderjährige den Hauptschulexternistenkurs regelmäßig besucht und die bisher vorliegenden Prüfungsergebnisse mit großer Wahrscheinlichkeit auf ein Erreichen des Kurszieles schließen lassen, statt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der seine Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung anstrebte, aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:

Der Vater führe im Rekurs aus, daß die Mutter der Minderjährigen ganz plötzlich zum Arbeitsamt gegangen sei und die Minderjährige in den Kurs habe einschreiben lassen; er wisse nicht, ob die Minderjährige den Kurs jemals positiv abschließen werde. Er verdiene monatlich 9.500 S und müsse davon 3.200 S für Zins, Strom und Heizung aufwenden. Außerdem wolle seine Lebensgefährtin auch leben und fühle er sich für deren 15jährigen Sohn moralisch verpflichtet. Schließlich habe er auch eine Kreditrückzahlung von 1.400 S zu leisten. Dem sei entgegenzuhalten, daß alle diese Ausführungen Neuerungen seien, auf die vom Rekursgericht nicht einzugehen sei. Es handle sich hiebei um Umstände, die dem Vater bereits bekannt waren, als er dem vorliegenden Antrag zugestimmt habe. Abgesehen von den Zahlungsverpflichtungen, die er nunmehr ziffernmäßig anführe, sei der Vater darauf hinzuweisen, daß die moralische Verpflichtung für das Kind der Lebensgefährtin und die Lebensgefährtin selbst die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Kinder nicht zu schmälern vermöge. Schließlich übersehe der Vater offenbar, daß er in Kenntnis der nunmehr geltend gemachten Umstände dem gegenständlichen Antrag zugestimmt habe, und zwar unter der Bedingung, daß die Minderjährige den begonnenen Hauptschulexternistenkurs zielstrebig besuche. Diese Bedingung sei zweifelsfrei eingetreten. Unter diesen Umständen sei der Vater durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht im Sinne des § 9 Abs.1 AußStrG beschwert (Feil-Hergovich, Außerstreitgesetz2, Entscheidungen 354 und 355 zu § 9).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der nicht berechtigt ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes beruht im wesentlichen auf der Überlegung, daß der Vater in Kenntnis der Umstände, auf die er nunmehr den Rekurs stütze, dem Antrag des Bezirksjugendamtes zugestimmt habe, weshalb er durch den erstgerichtlichen Beschluß nicht beschwert sei. Da die Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist, hat das Rekursgericht den Rekurs des Vaters in Wahrheit zurückgewiesen. Es handelt sich daher bei dem vorliegenden Revisionsrekurs um einen solchen nach § 14 AußStrG, dessen meritorischer Behandlung auch nicht der zweite Fall des Abs.2 dieser Gesetzesstelle entgegensteht.

Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß sich der Vater durch die dem Antrag des Bezirksjugendamtes stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes nicht für beschwert erachten kann, weil er (in Kenntnis der nunmehr geltend gemachten Umstände) dem Antrag zugestimmt hat (wobei die Bedingung, unter der diese Zustimmung erfolgte, nach den Feststellungen des Erstgerichtes eingetreten ist), entspricht der ständigen Rechtsprechung (EFSlg. 44.479, 55.439 ua, zuletzt etwa 1 Ob 719/88), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Es war daher dem Revisionsrekurs schon deshalb ein Erfolg zu versagen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die zur Unterhaltsberechtigung der Minderjährigen und zur Leistungsfähigkeit des Vaters erstatteten Rechtsmittelausführungen einzugehen.

Anmerkung

E17931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00582.89.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19890714_OGH0002_0050OB00582_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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