Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kaschieranstalt Martin P*** Gesellschaft mbH, 1010 Wien, Gonzagagasse 11, vertreten durch Dr. Hansjoachim Scheibner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** Spedition GesmbH, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 3, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.740,14 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. September 1988, GZ 1 R 170/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. Jänner 1988, GZ 27 Cg 57/87-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuen Entscheidung an das Erstgericht
zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen
Streitverhandlung - die Zahlung von 218.740,14 S sA an Schadenersatz mit der Begründung, die klagende Partei habe aus Hongkong 20.000 Stück LCD-Uhrenringe (davon 10.000 Stück bereits nach der ersten Lieferung am 20. Februar 1986 mit 109.595,55 S bezahlt und zur Reparatur zurückgeschickt) bezogen, die über Auftrag des Absenders bei der beklagten Partei zur Verzollung eingelagert gewesen seien. Nach Bezahlung eines Betrages von 109.144,59 S am 2. Juli 1986 bei der R*** K***
(Dokumenteninkasso für die Lieferfirma) und Verständigung der beklagten Partei davon, habe sich diese geweigert, die Ware auszufolgen. Die beklagte Partei habe die Ware über Weisung des Absenders an diesen zurückgesandt.
Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei habe sich zwei Monate lang ab Eintreffen der Ware überhaupt nicht gerührt. Die Ware sei bankgesperrt gewesen und hätte erst nach Bezahlung des Warenwertes an die R*** W*** ausgefolgt werden dürfen. Von der Zahlung habe die beklagte Partei am 2. Juli 1986 durch die R*** Kenntnis erlangt. Am 3. Juli 1986 habe ihr aber der Absender mitgeteilt, daß eine Ausfolgung der Ware an die klagende Partei nicht vor weiteren Weisungen erfolgen dürfe. Davon sei dem Geschäftsführer der klagenden Partei am 17. Juli 1986 bei dessen Versuch, die Ware abzuholen, Mitteilung gemacht worden, worauf dieser gemeint hätte, dann könne sich die beklagte Partei die Ware "auf den Hut stecken". Überdies bestehe zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis. Nach dem maßgebenden § 11 AÖSp sei die beklagte Partei berechtigt gewesen, den Widerruf des Absenders zu befolgen, der vor einer Verfügung der klagenden Partei über die Ware erfolgt sei. Sie habe daher die Sendung nach Hongkong zurückgeschickt.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Seiner Entscheidung liegen unter anderem folgende, auch vom Berufungsgericht übernommene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 23. April 1986 kam der Beklagten eine Sendung von 20.000 Ringuhren der Firma G*** aus Hongkong zu. Die Beförderung der Ware von Hongkong nach Wien war auf dem Luftweg durchgeführt worden. Die damit von der Firma G*** beauftragte G*** E*** Ltd in Hongkong hatte der Auftraggeberin die Luftbeförderung als eigene Leistung zugesagt, führte aber die Luftbeförderung nicht selbst durch, sondern übertrug sie der KLM. Der Beklagten kam die Sendung im Wege der Wiener Spedition A*** zu. Nach den ihr von der Spedition A*** erteilten Anweisungen war es Aufgabe der Beklagten, die ihr zugekommene Sendung dem auf Grund des Luftfrachtvertrages berechtigten Empfänger nach Zahlung eines Betrages von US-Dollar 7.064,52 auszufolgen. Im Wege der Spedition A*** war der Beklagten die zweite, von der KLM ausgestellte und für den Empfänger bestimmte Ausfertigung des House-Airwaybills zugekommen. Darin wurde als Empfänger die Beklagte bezeichnet. Die Beklagte machte der Klägerin vom Einlangen der Ware und davon Mitteilung, daß sie angewiesen worden sei, diese gegen Nachweis der Zahlung eines Betrages von US-Dollar 7.064,52 an die Klägerin auszufolgen.
Unter den 20.000 Ringuhren befanden sich 10.000 Stück, die Gegenstand eines schon früher abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma G*** waren. Aus diesem Kaufvertrag waren der Klägerin bereits im Februar 1986 10.000 Ringuhren ausgefolgt worden, sie hat sie aber zur Verbesserung von Mängeln der Lieferantin zurückgestellt. Ob es sich bei den am 23. April 1986 gemeinsam mit 10.000 weiteren Ringuhren, die Gegenstand eines zweiten Kaufvertrages waren, bei der Beklagten eingelangten 10.000 Ringuhren um die bereits im Februar 1986 der Klägerin übergebenen Uhren oder eine Ersatzlieferung handelte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hatte den Kaufpreis aus dem erstgenannten Kaufvertrag in der Höhe von 109.595,55 S am 20. Februar 1986 bezahlt. Am 2. Juli 1986 bezahlte sie bei der R*** W*** einen Betrag von 109.144,59 S als Gegenwert des Kaufpreises von US-Dollar 7.064,52 samt Spesen. Zug-um-Zug gegen die Zahlung folgte ihr die R*** W*** daraufhin die dritte, für den Absender bestimmte Ausfertigung des Luftfrachtbriefes (Beilage ./C, Blatt 4), eine Faktura und eine Versicherungspolizze, jeweils betreffend 20 Karton Ringuhren von der Firma G***, und ein Ursprungszeugnis, betreffend 10 Karton (10.000 Stück) Ringuhren, aus. Bei der erwähnten Ausfertigung des Luftfrachtbriefes handelte es sich um die dritte, für den Absender bestimmte Ausfertigung des Master-Airwaybills; als Absender (Shipper) wird die Firma G***, als Luftfrachtführer (Carrier) die Firma G*** E*** Ltd. und als Empfänger "to order of R*** 1200 Vienna" bezeichnet. Die erwähnten Urkunden übermittelte die Klägerin der Beklagten am 2. Juli 1987 mittels Boten; dieser überbrachte der Beklagten auch die Aufforderung der Klägerin, die Sendung nach Verzollung, die an den folgenden Tagen abgewickelt werden sollte, herauszugeben. Unter Berufung auf eine Weisung des Absenders vom 3. Juli 1986 und eine weitere Weisung, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, lehnte die Beklagte in der Folge zunächst die Herausgabe der Sendung an die Klägerin ab und sandte diese schließlich am 29. August 1986 an den Absender zurück.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt so:
Die klagende Partei habe durch Bezahlung des Kaufpreises samt Spesen und Übernahme sämtlicher Urkunden die Verfügungsgewalt über die Sendung erlangt. Es sei anerkannt und gerade bei einer Akkreditivform, bei der einer der Beteiligten (hier: die klagende Partei) die Vorleistung zu erbringen habe, nur konsequent, daß dem Frachtbrief im Luftverkehr jedenfalls ein solches Maß an Sperrwirkung im Sinne der Artikel 12 und 13 des Warschauer Abkommens zukomme, daß der Empfänger vor nachträglichen Verfügungen des Absenders geschützt werde. Die beklagte Partei wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Verzollungsauftrag der klagenden Partei vom 2. Juli 1986 (= Verfügungsakt der klagenden Partei) auszuführen und die Ware herauszugeben. Der Verlauf von zwei Monaten zwischen der Ankunft der Ware und der Bezahlung der Rechnung durch die klagende Partei bedeute keinen schlüssigen Verzicht auf die Auslieferung der Ware, weil auch bei früheren Geschäftsfällen Zeit in diesem Ausmaß verstrichen sei. Der Schaden der klagenden Partei bestehe darin, daß sie für die von ihr bezahlten Beträge keinen Gegenwert erhalten habe.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Urteils des Erstgerichts das Klagebegehren ab. Es übernahm nur die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich dazu aus:
Bei der unter Beilage ./C, Blatt 4 vorgelegten Urkunde handle es sich um die für den Absender bestimmte, vom Luftfrachtführer G*** E*** Ltd., Hongkong, unterzeichnete, als dritte Originalausfertigung bezeichnete Ausfertigung eines Luftfrachtbriefes, der eine Luftbeförderung zwischen Hongkong (einer Kronkolonie des Vereinigten Königreiches) und Österreich (einem Vertragspartner des Warschauer Abkommens) beurkunde, dessen Bestimmungen bei der Abgrenzung der Rechtsstellung der Beteiligten heranzuziehen seien. Die beklagte Partei sei ein Unternehmer, dessen sich der Luftfrachtführer bedient habe, um seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes an den berechtigten Empfänger nach Ankunft am Bestimmungsort nachkommen zu können, also um einen Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers. Die Haftung eines solchen Erfüllungsgehilfen sei im Warschauer Abkommen nicht geregelt. Nach den sonst geltenden Vorschriften hafte aber der Erfüllungsgehilfe des Schuldners dem Gläubiger desselben nicht wegen der Verletzung von dem Gläubiger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Erfüllungsgehilfe hafte vielmehr dem Gläubiger gegenüber nur dann, wenn er unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses dem Gläubiger gegenüber deliktisch handle. Dies sei nach dem maßgebenden österreichischen Recht (siehe § 48 IPRG; Ort des den Schaden verursachenden Verhaltens) nur dann der Fall, wenn durch die beklagte Partei in Forderungsrechte der Klägerin eingegriffen worden wäre oder wenn sie ein absolutes Recht (hier: Eigentum) verletzt hätte. Zum erstgenannten Tatbestand habe die klagende Partei keinen Sachverhalt vorgetragen. Eine Verletzung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei sei nicht gegeben, weil dem "Luftfrachtbriefdritts" zwar Legitimations- und Sperrwirkung zukomme, nicht aber - mangels Fehlens von den §§ 424, 450 und 650 HGB entsprechenden Bestimmungen im Warschauer Abkommen - Traditionswirkung. Die klagende Partei sei daher durch die Übergabe des "Luftfrachtbriefdritts" nicht Eigentümer der bei der beklagten Partei gelegenen, für sie bestimmten Ware geworden.
Da sich die klagende Partei zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches ausschließlich auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen die der klagenden Partei aus dem Luftfrachtbrief erwachsenen Rechte berufen habe, sei nicht weiter zu untersuchen, ob die Klägerin in bezug auf einen Teil der Sendung (nämlich die zurückgeschickten Uhrenringe) schon früher Eigentümer geworden wäre.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Rechtswirkung der Übergabe des Luftfrachtbriefdritts eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung des geltend gemachten Klagegrundes und des Eigentumsüberganges von der ständigen Rechtsprechung abwich. Sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auch berechtigt.
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind in der Klage die Tatsachen anzuführen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet (Substantiierung des Begehrens). Eine rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes (Individualisierung des Anspruches; siehe Fasching, Kommentar III 20 f) wird nicht gefordert. Das angerufene Gericht hat den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, außer der Kläger hätte sich ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt (RZ 1967, 36 ua).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache stützt die klagende Partei ihr Begehren darauf, daß die beklagte Partei verpflichtet gewesen sei, ihr die von ihrem Vertragspartner in Hongkong auf Grund eines Kaufvertrages im Wege der Luftfracht gelieferten und übereigneten Ware herauszugeben, weil sie die Klägerin, den Fakturenbetrag im Wege des sogenannten Dokumenteninkassos bezahlt habe und die anläßlich der Zahlung erhaltenen Dokumente, insbesondere der Ladeschein, im Falle des Dokumenteninkassos für den Erwerb des Eigentums an dem darin genannten Gut dieselbe Rechtswirkung hätten wie die Übergabe des Gutes selbst; sie habe diese Dokumente der beklagten Partei zwecks Durchführung der Verzollung und anschließender Ausfolgung der Ware übergeben. Die klagende Partei behauptete also, auf Grund der konkret durchgeführten Geschäftsabwicklung Eigentümer der Ware geworden zu sein. Aus diesem Klagevorbringen kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß die klagende Partei ihren Anspruch nur aus einem Verstoß der beklagten Partei gegen die der klagenden Partei aus dem Luftfrachtbrief erfließenden Rechte ableitet und nicht auch aus dem behaupteten Eigentumserwerb an dem Gut selbst. Es ist also zu prüfen, ob die im Rahmen der behaupteten Geschäftsabwicklung getroffenen Feststellungen aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt den Eigentumserwerb der klagenden Partei begründen. Ein im Luftfrachtbrief (hier: House-Airwaybill) als Empfänger angeführter Unternehmer, dessen sich der Luftfrachtführer bediente, um seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes nach Ankunft am Bestimmungsort an den berechtigten Empfänger nachzukommen, ist ein am Luftbeförderungsvertrag nicht beteiligter Dritter. Die eigene Haftung derartiger Dritter gegenüber einer Person, der die beförderte Ware herauszugeben ist, wird im Warschauer Abkommen nicht geregelt (RdW 1987, 52 unter Hinweis auf Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag 39 f).
Die beklagte Partei steht als Erfüllungsgehilfe des Luftfrachtführers mit der klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis. Daraus ergibt sich, daß ihre Haftung als Erfüllungsgehilfe des Schuldners gegenüber der klagenden Partei als Gläubigerin wegen Verletzung von dem Gläubiger gegenüber bestehenden Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht in Betracht kommt. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr dem Gläubiger gegenüber nur dann, wenn er unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses dem Gläubiger gegenüber deliktisch handelt. Als ein derartiges haftungsbegründendes deliktisches Verhalten kommt nach dem gemäß § 48 IPRG maßgebenden österreichischen Recht entsprechend der Anknüpfung an das Recht des Ortes, an dem das angeblich den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, nur ein Eingriff in Forderungsrechte der klagenden Partei oder die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes (hier: Eigentum) in Betracht (RdW 1987, 52 mwN).
Der zwischen dem Kläger und dem Absender des Gutes laut dem maßgeblichen Master-Airwaybill abgeschlossene Kaufvertrag ist nach österreichischem Sachrecht als Versendungskauf zu qualifizieren. Bei einer derartigen Kauflieferung über die Grenze, also einem internationalen Versendungskauf, muß bei Unterstellung des Übereignungswillens der Vertragsparteien nicht geprüft werden, zu welchem Zeitpunkt nach dem Recht des Ursprungslandes (hier Hongkong als Kronkolonie des Vereinigten Königreiches) das Eigentum an der Kaufsache auf den Käufer übergeht, wenn nach dem Sachrecht des Bestimmungslandes (hier Österreich) der Eigentumsübergang ohnedies bereits mit der Versendung an den Käufer erfolgt; dann ist freilich bei richtiger Sicht des § 31 Abs 1 IPRG der Eintritt des Gutes in den Empfangsstaat als Versendung anzusehen (vgl. Schwimann, Grundriß des IPR, 186 und in Rummel ABGB Rz 7 zu § 31 IPRG jeweils mwN). Nach herrschender Auffassung (Aicher in Rummel Rz 13 zu §§ 1048-1051 ABGB mwN, insbes. unter Verweisung auf Bydlinski in Klang IV/2 141; Kramer in Straube, HGB Rz 3 zu Art. 8 Nr. 20; Koziol-Welser, Grundriß II8 28) wird für den Fall der vereinbarten Warenübersendung regelmäßig angenommen, daß der Käufer mit der verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn, Post, Flugzeug, Schiff udgl.) einverstanden ist, so daß sich der Eigentumsübergang an ihn dann gemäß § 429 ABGB mit der Übergabe des Gutes an den Transporteur vollzieht. In richtiger Anwendung des § 31 Abs 1 IPRG verschiebt sich dieser Zeitpunkt beim internationalen Versendungskauf allerdings, wie bereits dargelegt, auf den Augenblick des Eintritts des Gutes in den Empfangsstaat. Diese Grundsätze sind auch auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall anzuwenden, denn die Versendung der Ware von Hongkong nach Österreich durch Luftfracht ist in der Tat keine ungewöhnliche, sondern vielmehr sogar die allgemein übliche Versendungsart für transportintensives Stückgut. Es ist deshalb bedeutungslos, daß - wie das Berufungsgericht in dieser Hinsicht zutreffend ausführte - das Luftfrachtbriefdritt" kein Traditionspapier ist (Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag2 93 f). Die Weigerung der beklagten Partei, der klagenden Partei die bereits in deren Eigentum übergegangene Ware auszufolgen, und die Zurücksendung der Ware durch die beklagte Partei an den Absender stellen deshalb dann einen Eingriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht der klagenden Partei dar, wenn dieses Verhalten nicht aus vom Eigentum unabhängigen Gründen (siehe RdW 1987, 52) erfolgte, etwa in der Befolgung eines vom Eigentumsrecht unabhängigen Verfügungsrechtes des Absenders (HS 5345; Helm in Großkommentar HGB3, § 426 Anm. 31). Nach Artikel 12 Abs 3 WA ist aber die Ausübung eines solchen Verfügungsrechtes an den Besitz des "Luftfrachtbriefdritts" gebunden. Dieses Verfügungsrecht hatte sich der Absender durch Übersendung dieses Papiers zur Erwirkung der Bezahlung der Faktura im Wege des Dokumenteninkassos begeben. Dadurch sollte aber gerade der gegen Übergabe u.a. auch dieses Dokumentes Zahlung leistende Käufer vor nachträglichen Verfügungen des Verkäufers geschützt werden. In dieser Wechselbeziehung liegt schließlich der Sinn des Dokumenteninkassos.
Auf § 11 AÖSp kann sich die beklagte Partei nicht erfolgreich berufen, weil die klagende Partei schon am 2. Juli 1986 durch Übergabe der Dokumente und Erteilung des Verzollungsauftrages über die Ware verfügt hatte, die Weisung des Verkäufers aber erst am 3. Juli 1986 einlangte.
Der beklagten Partei mußte die Rechtslage bezüglich des Eigentumsübergangs als fachkundigem Unternehmer bekannt sein; vom Besitz des "Luftfrachtbriefdritts" der klagenden Partei erfuhr sie am 2. Juli 1986. Durch die danach vorgenommene Rücksendung der Ware an den Verkäufer griff sie daher schuldhaft in das Eigentumsrecht der klagenden Partei ein. Deshalb hat sie der klagenden Partei den Schaden zu ersetzen, den diese durch die Zahlung der festgestellten Geldbeträge ohne Erhalt einer Gegenleistung erlitt, sofern sich nicht der von der beklagten Partei erhobene Einwand als gerechtfertigt erweist, die klagende Partei habe nach Information über das Ansinnen des Verkäufers betreffend die Zurückbehaltung der Ware, solange eine andere Rechnung nicht bezahlt sei, auf die Ware verzichtet ("die beklagte Partei könne sich die Ware auf den Hut stecken"). Darüber fehlen Feststellungen, obgleich Beweisergebnisse hiezu vorliegen. Das Erstgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen über den Wortlaut und die Bedeutung einer allfälligen derartigen Äußerung der klagenden Partei zu treffen und sodann neu zu entscheiden haben. Ob es hiezu abermals der Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung bedarf, muß dem Erstgericht überlassen bleiben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E18721European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00703.88.0720.000Dokumentnummer
JJT_19890720_OGH0002_0080OB00703_8800000_000