Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max E***, Kaufmann, Bahnhofstraße 44, 6300 Wörgl, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei Ö*** B*** AG, Brauerei Z***, Landstraße 70, 4020 Linz, und deren Nebenintervenienten 1) Josef S***, Kaufmann, 6300 Wörgl, diese beiden vertreten durch den zweiten Nebenintervenienten,
2) Dr. Wilfried P***, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. März 1989, GZ 2 a R 44/89-31, womit infolge Berufungen beider Parteien und der Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 18. Juni 1988, GZ 5 C 179/87-20, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Hauptzwischenfeststellungsantrag und das Hauptklagebegehren (auf Feststellung einer bestimmten Dienstbarkeit und Zustimmung zu deren Verbücherung) ab und gab einem Eventualzwischenfeststellungsantrag und einem damit korrespondierenden Eventualklagebegehren teilweise - unter Abweisung des Mehrbegehrens - statt.
Infolge Berufungen beider Parteien und der Nebenintervenienten gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers teilweise dahin Folge, daß es dem Hauptzwischenfeststellungsantrag und dem Hauptklagebegehren größtenteils stattgab und den Bestand der klägerischen Dienstbarkeit nur hinsichtlich eines Grenzstreifens in der Breite von 80 cm verneinte (insoweit daher die beiden Begehren abwies); es sprach überdies aus, über die beiden Eventualbegehren nicht mehr zu entscheiden, und verwies die beklagte Partei und die Nebenintervenienten mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung. Den von der Bestätigung betroffenen Teil des Streitgegenstandes (Zwischenfeststellungsantrag und Klagebegehren), über den es entschieden habe, bewertete es nicht über S 60.000,-, faßte noch weitere - hier nicht interessierende - Bewertungsaussprüche und erklärte die Revision nicht für zulässig.
Lediglich der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit einer "außerordentlichen" Revision, in der er die vollständige Stattgebung seiner beiden "Hauptbegehren" anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 502 Abs.3 erster Satz ZPO absolut unzulässig, weil nach dem bindenden Bewertungsausspruch der zweiten Instanz der vom Kläger allein bekämpfte bestätigte Teil unter der absoluten Anfechtungsgrenze für bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz liegt, so daß sich der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht darauf, sondern nur auf die anderen Spruchteile (mit denen die Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert wurde) beziehen konnte und für den bestätigenden Teil der Entscheidung nur rechtsbelehrenden Charakter haben kann. Damit konnte aber dem Kläger nicht die Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision eröffnet werden.
Anmerkung
E18129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00633.89.0726.000Dokumentnummer
JJT_19890726_OGH0002_0080OB00633_8900000_000