Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Walter K*** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6.Juni 1989, AZ 8 Bs 223/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 2.Mai 1989 hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Walter K*** aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 6.Juni 1989, 8 Bs 223/89 keine Folge gegeben.
Diesen Beschluß des Oberlandesgerichts ficht Walter K*** mit Beschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 16 StPO). Die Fälle, in welchen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in einer Strafsache mit einem Rechtsmittel dennoch angefochten werden können, sind im § 63 StPO, im § 6 Abs. 5 StEG und im § 41 GebAG 1975 taxativ angeführt (EvBl. 1984/122 u. v.a.).
Die dargestellte Rechtslage läßt eine Anfechtung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6.Juni 1989 nicht zu. Die Beschwerde des Strafgefangenen Walter K*** war sonach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E18019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00079.89.0727.000Dokumentnummer
JJT_19890727_OGH0002_0130OS00079_8900000_000