TE OGH 1989/8/1 15Os93/89

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Veröffentlicht am 01.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz-Dieter H*** und Christian S*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten S*** sowie über die angemeldete "volle" Berufung des Angeklagten H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 23. Mai 1989, GZ 12 Vr 1259/88-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** sowie die (über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hinausgehende) angemeldete "volle" Berufung des Angeklagten H*** werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesen Angeklagten auch die durch diese zurückgewiesenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruches über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen die Angeklagten Heinz-Dieter H*** und Christian Alexander Andreas S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am Abend des 2. November 1988 in Bad Ischl im bewußten und gewollten Zusammenwirken Helga A*** durch Umfassen von hinten und Ansetzen eines Hirschfängers an den Hals, Versetzen von Faustschlägen, Würgen und durch die Äußerung "jetzt mache ich dich kalt, weil ich dich sowieso kalt mache", sohin mit Gewalt gegen die Genannte und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich mit dem Tod, unter gleichzeitiger Forderung der Herausgabe des Geldes und eines Tresorschlüssels eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 12.050 S, mit dem Vorsatz wegnahmen oder abnötigten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich des Hirschfängers, verübten.

Gegen das Urteil meldete der Angeklagte H*** "volle" Berufung an (S 77/II), führte jedoch durch seinen Verteidiger, der seinerseits (nur) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe angemeldet hatte (S 79/II), lediglich eine Strafberufung aus.

Soweit somit von H*** eine über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hinausreichende "volle" Berufung (vgl. § 464 StPO) angemeldet wurde, war diese als ein im Rechtsmittelverfahren gegen geschwornengerichtliche Urteile nicht vorgesehenes und daher unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten S*** erhobenen, auf "§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO" (gemeint ersichtlich: § 345 Abs 1 Z 10 a StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hingegen kommt keine Berechtigung zu.

Vom Obersten Gerichtshof wurde namentlich unter dem Blickwinkel des Vorbringens dieses Beschwerdeführers in der Tatsachenrüge, wonach

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(a) vor der Tat kein Gespräch zwischen den Tätern über die Tatmodalitäten, namentlich über die Verwendung der Waffe, geführt worden sei,

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(b) der Beschwerdeführer "inaktiv" geblieben sei, solange der Mittäter H*** das Messer in der Hand gehabt habe und er nach der Aussage der Zeugin A*** erst nach dem von ihr bewirkten Wegschleudern des Messers an sie die Forderung nach Geld gerichtet hätte,

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(c) der Beschwerdeführer in seiner "inaktiven Phase" von der Zeugin A*** um Hilfe gebeten worden und in einem "Subordinationsbzw. Angstverhältnis" zum Mittäter H*** gestanden sei, der "unvermittelt" und für ihn "unerwarteterweise" das Messer gezogen habe, der Akteninhalt einer eingehenden Prüfung unterzogen. Bei der Prüfung des gesamten - und nicht nur des vom Beschwerdeführer herangezogenen - Akteninhaltes, darunter auch des Umstandes, daß der Beschwerdeführer

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(a) eingestandenermaßen wußte, daß der Mittäter H***, mit dem er sich zu einem Raub verabredete, ein Hirschfängermesser mit sich trug, mit dem (auch) der Beschwerdeführer kurz vor der Tat Messerwerfübungen vorgenommen hatte,

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(b) gleichfalls eingestandenermaßen in Kenntnis des vom Komplizen als mit der Drohung getätigten Einsatzes des Messers durch die naturgemäß auch unter diesem Eindruck stattgefundene Abnahme der Kellnerbrieftasche und eines Schlüssels zu einer Geldkassette zur Vollendung des Raubes (Leukauf-Steininger StGB2 RN 18 zu § 142 ua) beitrug,

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(c) seine Behauptung, dem Komplizen das Messer abgenommen und sich dabei verletzt zu haben, weder mit der Aussage der Zeugin A***, noch mit dem negativen Blutbefund auf seiner Hose, an der er die dabei verletzte Hand abgewischt haben will, in Einklang zu bringen vermag,

bestehen für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen, die sich im übrigen gerade mit dieser Tatsachenfrage ausdrücklich beschäftigten (S 50/II) festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruches über die Strafe) fällt demnach unter die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§§ 285 i, 344 StPO).

Anmerkung

E18029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00093.89.0801.000

Dokumentnummer

JJT_19890801_OGH0002_0150OS00093_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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