Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter G*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, teils auch räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, 131 erster Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14.März 1989, GZ 13 Vr 374/87-158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Peter G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, teils auch räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 "zweiter Fall " (gemeint: zweiter Satz), 131 erster Fall sowie § 15 StGB schuldig erkannt und nach § 130 zweiter Strafsatz StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 1. April 1985, im Februar und März 1986 sowie im Jänner und Februar 1987 in mehreren Wintersportorten in 25 Angriffen (im Urteil in 11 Faktengruppen gegliedert) Hotel- und Pensionsgästen Bargeld in einem "100.000 S" (gemeint: 25.000 S) übersteigenden Betrag durch Einbruch, vornehmlich durch Öffnen von Hotelzimmern mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel mit dem Vorsatz wegnahm oder wegzunehmen versuchte, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und in einem Fall (Schuldspruchsfaktum 4 b) bei seiner Betretung auf frischer Tat durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und den Körper des Bernhard S*** Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 100 DM zu erhalten; von einer Vielzahl weiterer Anklagefakten wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO - rechtskräftig - freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer stellt die Nichtigkeitsgründe nicht gesondert dar. Er wirft dem erstgerichtlichen Urteil eingangs und am Schluß seiner Nichtigkeitsbeschwerde resümierend vor, es sei unvollständig, mangelhaft und habe sich mit Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht auseinandergesetzt (womit offenbar unzureichende Gründe behauptet werden) und es sei aktenwidrig. Damit bezieht er sich auf Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Ob und welche der dazwischenliegenden umfangreichen Ausführungen als Tatsachenrüge (Z 5 a) gedacht gewesen sein könnten, unterläßt er auch nur anzudeuten. Angesichts des Gebotes, jene Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen (§ 285 a Z 2 StPO), ist es nicht Sache des Obersten Gerichtshofes, sich in Spekulationen darüber einzulassen, welchem Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer seine Ausführungen jeweils zugeordnet wissen will. Dieses Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Soweit der Beschwerdeführer einleitend den Wert der ihn belastenden Aussagen von Identifikationszeugen generell in Zweifel zu setzen sucht, indem er auf die Möglichkeit von Suggestionen, Gedächtnisfehlern, Bestrebungen, Erinnerungslücken aufzufüllen und Wünschen, vor Gericht klare Aussagen zu machen, auf eine jeweils nur kurze Beobachtungsdauer, auf den Umstand, daß die Zeugen ihn nicht kannten und er keine besonders charakteristischen Erkennungsmerkmale aufweise und auf die zwischen jeweiliger Tat und Gegenüberstellung verstrichene Zeit verweist, vermag er keine das erstgerichtliche Urteil, das zu jedem der Schuldspruchsfakten darlegte, auf welche Beweisergebnisse es sich stützte, treffenden Begründungsmängel aufzuzeigen. Er versucht vielmehr - im Rahmen einer Mängelrüge unzulässig - pauschal den Beweiswert der vom Schöffengericht verwerteten Aussagen in Zweifel zu setzen.
Mit der Bekundung, den Angeklagten wiedererkannt zu haben, zogen die Zeugen - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im übrigen weder dem Gericht vorbehaltene Schlüsse, noch gaben sie damit ein "Werturteil" ab, sondern berichteten über Vorgänge tatsächlicher Art. Das Schöffengericht legte dar, daß es nur in jenen Fällen zu einem Schuldspruch gelangte, in denen der Angeklagte von glaubwürdigen Zeugen am Tatort oder dessen Nähe gesehen wurde, es hingegen die gleichartige Begehungsweise von Diebstählen in einer Vielzahl weiterer Fälle für sich allein nicht als völlig ausreichend für einen Schuldbeweis hielt (US 30). Es brachte damit mittelbar zum Ausdruck, daß es die Verübung gleichartiger Diebstähle durch andere Täter als den Angeklagten für nicht völlig ausgeschlossen hielt. Damit gehen aber alle Hinweise des Beschwerdeführers auf behauptete Unstimmigkeiten in der Identifikation ins Lehre, die er unter Bezugnahme auf die Seiten 375 und 383/II, 71/III, 181/II, 157/II und 353/II vorbringt, welche die Freispruchsfakten 16, 18, 22, 27 und 36 betreffen.
Den auf die Schuldspruchsfakten im einzelnen bezogenen Ausführungen des Angeklagten ist entgegenzusetzen:
Zur Schuldspruchsfaktengruppe 1 stützte sich das Schöffengericht auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin L*** (US 23 f), die den Angeklagten sowohl bei einer Gegenüberstellung vor dem Untersuchungsrichter (S 146/I), als auch in der Hauptverhandlung (S 311/III) mit Sicherheit wiederzuerkennen behauptet hatte und bereits vor der Gegenüberstellung darauf hingewiesen hatte, daß der Täter ein regelmäßiges und schönes Gebiß habe.
Mit dem Hinweis darauf, daß die Zeugin "vor der Kripo" (gemeint vor der Gendarmerie) "lediglich" bezüglich der Haartracht nicht ganz sicher gewesen sei und der daran anknüpfenden Behauptung, die Wahrnehmungen und das Erinnerungsvermögen der Zeugin seien "wohl mehr als dürftig", wobei übergangen wird, daß sich die einschränkende Äußerung der Zeugin nicht auf eine persönliche Gegenüberstellung, sondern auf das Vorweisen eines Fotos bezog (S 23/I), wird ein Begründungsmangel nicht dargetan, sondern - unzulässigerweise - die Beweiswürdigung des Gerichtes zu bekämpfen versucht. Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz wird ebenfalls keine Mängelrüge dargetan (Mayerhofer/Rieder2 E 147 zu § 281 Abs. 1 Z 5).
Soweit der Beschwerdeführer zur Schuldspruchsfaktengruppe 2 die Urteilsfeststellung moniert, wonach er im Hotel S*** vom Zeugen S*** erkannt worden sei (US 24), betrifft die Rüge keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn ob der Zeuge den Angeklagten kurz nach der Tat im Hotel sah oder, wie er berichtet (S 121/I, 399/III), am Parkplatz des Hotels, ist für ein Wiedererkennen gänzlich bedeutungslos.
Mit der Frage, ob die Täterschaft des Beschwerdeführers in den Schuldspruchsfakten 1 und 2 zeitlich zu vereinbaren ist, beschäftigte sich das Schöffengericht (US 24). Mit dem Hinweis, daß der Zeuge S*** in der Hauptverhandlung davon berichtete, den Angeklagten "am Nachmittag" am Parkplatz seines Hotels gesehen zu haben, vermag insoweit ein Begründungsmangel gleichfalls nicht dargetan zu werden, wird doch dabei die insofern präzisere Angabe des Zeugen S*** vor der Gendarmerie übergangen, wonach diese Begegnung "kurz nach Mittag" stattfand (S 121/I). Der Diebstahl laut den Schuldspruchsfakten 1 fand dagegen zwischen 15.25 Uhr und 15.35 Uhr statt (S 15/I), sodaß es auch unter Zugrundelegung der geringen, notorisch nicht einmal 40 km betragenden Entfernung zwischen diesen beiden Tatorten keineswegs den Denkgesetzen widerspricht anzunehmen, dieselbe Person habe sowohl die in Schladming-Rohrmoos als auch die in Obertauern verübten Diebstähle begangen.
Daß der Zeuge S*** keine speziellen Identifikationsmerkmale angegeben hatte, verschlägt angesichts der bei einer Wahlkonfrontation (S 121, 135/I) mit Sicherheit erfolgten Agnoszierung des Angeklagten nichts und war nicht erörterungsbedürftig.
Beim Vorbringen, der Zeuge habe (am 10.März 1987) die vom Angeklagten am Tattag getragene Kleidung als dunkel beschrieben (S 123/I), was nicht zutreffe, wird hinwieder übergangen, daß der Zeuge noch am Tag der Tat - am 9.Februar 1987 - den etwa 45- bis 50-jährigen, etwa 170 cm großen untersetzten Täter als mit einem grauen blousonartigen Anorak bekleidet beschrieb (S 113/I), was in guter Übereinstimmung selbst mit jenem Anorak steht, den der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung trug (S 155/II). Auf die annähernde Übereinstimmung der weiteren Beschreibungsmerkmale (siehe Übernahmsbericht des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Leoben - S 67/I) sei nur am Rande hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer zur Schuldspruchsfaktengruppe 3 vorerst vorbringt, hiezu seien im Urteil keine Zeugen angeführt und es sei lediglich als Belastungsindiz gewertet worden, daß die Zimmerschlüssel unter der Bettdecke gelegen seien, ist seine Behauptung aktenwidrig. Das Urteil stützte sich zu diesem Urteilsfaktum unter anderem auf die Zeugin K*** (US 24), welche die Anwesenheit des Angeklagten am 23.Februar 1987 in Stuben am Arlberg bekundet hatte, womit seine Verantwortung, sich zur fraglichen Zeit gar nicht in diesem Ort befunden zu haben, als widerlegt erachtet wurde. Soweit der Beschwerdeführer aber einwendet, die Zeugin K*** hätte "keine konkreten Angaben" machen können, sei nur darauf verwiesen, daß diese Zeugin bei einer Gegenüberstellung mit Sicherheit den Angeklagten als jenen Mann wiedererkannte, der um den 23.Februar 1987 an mehreren Tagen hintereinander in ihrem Lokal war, wobei sie seinen Anorak als markant empfunden hatte (S 477/I, 191/III), womit die Verantwortung des Angeklagten, außer in Kirchberg überhaupt nicht in den in der Anklage angeführten Wintersportorten gewesen zu sein (S 307/III), in unlösbarem Gegensatz steht.
Von einem "mangelnden zeitlichen Zusammenhang" kann angesichts der eben wiedergegebenen Aussage keine Rede sein. Einen Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer somit auch zu dieser Faktengruppe nicht darzutun.
Zur Schuldspruchsfaktengruppe 4 stützte sich das Schöffengericht auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen S*** und B*** (US 24 f).
Soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Zeuge S***, den er tätlich attackiert hatte, sei "emotionell geladen", was zu einer "Verfälschung des Erinnerungsbildes" geführt habe, gegen das schöffengerichtliche Urteil remonstriert, versucht er nur nach Art einer Schuldberufung im Rahmen einer Mängelrüge unzulässigerweise den Beweiswert einer Aussage zu bekämpfen. Soweit er aber nach Wiedergabe von Teilen der vom Zeugen S*** zu Protokoll gegebenen Agnoszierungsmerkmale (S 268/I) behauptet, die Beschreibung des Zeugen erschöpfe sich darin, sind seine Ausführungen wiederum aktenwidrig. Die daran anknüpfende Behauptung, die Beschreibung "stimme mit allen anderen Erhebungsergebnissen nicht überein", bleibt angesichts der durchaus zutreffenden Beschreibung des ungefähren Alters, der Größe, der Haarfarbe, der Haartracht, der Gesichtsform und eines hellgrauen Anoraks schlechterdings unerfindlich.
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge habe deponiert, sich an die Kleidung des Täters nicht mehr erinnern zu können, ist gleichfalls aktenwidrig, denn der Zeuge erklärte lediglich, sich an die roten Teile des ansonsten grauen Anoraks nicht mehr erinnern zu können (S 2/III).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers konnte sich das Schöffengericht auch auf die Aussage der Zeugin B*** stützen, wenngleich sie den Täter nur von hinten sah (S 6/III), beschrieb sie doch dessen Anorak als grau mit einem roten Querstreifen am Rücken in Schulterhöhe (S 137/II), was vollkommen auf den vom Angeklagten bei seiner Verhaftung getragenen Anorak zutrifft (S 155/II). Die zum Schuldspruchsfaktum 5 aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussage des Zeugen B*** sei im Urteil in den entscheidenden Passagen weder dargestellt noch beurteilt worden, ist unzutreffend, denn das Schöffengericht gab den entscheidenden Aussageinhalt wieder und beurteilte die Aussage als "sicher" (US 25). Soweit aber der Beschwerdeführer ins Treffen führt, der Zeuge habe erklärt, den Täter nur zu kurz gesehen zu haben, um eine sichere Aussage (über das Wiedererkennen) machen zu können und sich auch in der Hauptverhandlung "nicht hundertprozentig festlegen" wollte (S 165, 384/III), ist es, abgesehen davon, daß der Zeuge den Angeklagten auch nach Vorhalt dieser Umstände dennoch wiederzuerkennen glaubte, dem Schöffengericht nicht verwehrt, auch aus einer (hier hohen) Wahrscheinlichkeit Schlüsse zu ziehen und zu Tatsachenfeststellungen zu gelangen (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 148 zu § 281 Abs. 1 Z 5), zumal vorliegend vom Zeugen von Anfang an mehrere auf den Angeklagten zutreffende Identifikationsmerkmale beschrieben wurden (Größe, kräftige Statur, "Stirnglatze" - S 187/II). Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer zur Schuldspruchsfaktengruppe 6 aufzeigt, daß der Zeuge K*** vor dem erkennenden Gericht nicht erschienen sei und damit augenscheinlich einen Verfahrensmangel (Z 4) geltend machen will, ist er darauf zu verweisen, daß er selbst sich in der Hauptverhandlung vom 14.März 1989 mit der Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Aussage dieses Zeugen einverstanden erklärte (S 406/III).
Inwieweit aber die Agnoszierung des Angeklagten durch den Zeugen K*** vor dem Untersuchungsrichter (S 169/III) "ohne zulässige konkrete Anhaltspunkte" gewesen sei, bleibt unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sollte mit seinem Hinweis auf ein Verstreichen von drei Monaten (richtig: vier Monaten) zwischen Tat und Gegenüberstellung auf einen Erinnerungsverlust während dieser Zeit Bezug genommen werden, so sei darauf verwiesen, daß der Zeuge den Angeklagten auch schon kurz nach der Tat bei einer Wahlkonfrontation mittels Fotos wiedererkannte (S 191 f/II). Daß die Zeugin K*** den Täter nur von hinten sah, was der Beschwerdeführer ins Treffen führt, wurde vom Schöffengericht ohnedies beachtet, das der sicheren Aussage des Zeugen K*** die (demnach ohnedies als weniger sicher beurteilten) Bekundungen der Zeugin K*** nur zur Seite stellte (US 25 f).
Zur Schuldspruchsfaktengruppe 7 stützte sich das Schöffengericht auf die als sicher beurteilte Aussage der Zeugin W***. Der Angeklagte vermag mit der Beschwerdebehauptung, die Zeugin habe nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung (S 309/III) erklärt, der ihr (auf einem Lichtbild) vorgezeigte Anorak (S 155/II) sei nicht jener, den der Angeklagte am Tag der Tat getragen habe, keinen Begründungsmangel des erstgerichtlichen Urteils aufzuzeigen, das sich mit diesen Details schon deshalb nicht beschäftigen mußte, weil der Angeklagte niemals vorgebracht hatte, er habe keine anderen Kleidungsstücke als jenen Anorak gehabt. Das gilt im übrigen auch für die den faktenbezogenen Ausführungen vorangestellten, auf die Kleidungsbeschreibung "Aktenseite 225" (womit augenscheinlich entweder jene in S 221/II oder die in S 231/II gemeint ist), bezogenen Ausführungen. Desgleichen war das Schöffengericht nicht gehalten, sich damit zu beschäftigen, daß die Zeugin erklärte, der Mann sei "auffallend blaß" gewesen, denn die Begegnung fand in einem Gang statt (S 221/II); die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Angeklagten, "immer" eine dunkle Gesichtsfarbe gehabt zu haben, stellt sich als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar, ganz abgesehen davon, daß ein nach längeren Aufenthalten in Wintersportorten anfangs März gegebener dunkler Gesichtsteint keineswegs auch bereits Ende Jänner vorhanden gewesen sein muß. Soweit der Beschwerdeführer aber moniert, daß sich die Zeugin W*** bei ihrer Vernehmung vor der Kriminalpolizei Eckernförde (S 153/III) noch nicht sicher gewesen sei, ob der Angeklagte der von ihr am Tattag wahrgenommene Mann war, in der späteren Hauptverhandlung sich dessen aber sicher gewesen sei (S 309/III), übergeht er, daß der Zeugin bei jener Vernehmung durch die Kriminalpolizei nur Lichtbilder vorgelegt werden konnten, sie auf eine große Ähnlichkeit verwies und ausdrücklich erklärte, sie könne bei einer (persönlichen) Gegenüberstellung die Person wiedererkennen (S 155/III). Er geht somit nicht vom gesamten Aussageinhalt aus und macht nicht, wie es erforderlich wäre, auf dieser Basis einen Begründungsmangel geltend.
Zur Schuldspruchsfaktengruppe 8 stützte sich das Schöffengericht auf die Aussage des Zeugen U***. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Identitätsbestimmung durch den Zeugen (S 373/II, 175/III und 314/III) sei "bedenklich" und stünde in "unlösbaren Widersprüchen" mit der Aktenlage, weil der Täter nach der Aussage des Zeugen "bäuerliche Kleidung" (eine Strickjacke) getragen habe, vermag keinen Begründungsmangel aufzuzeigen, zumal ein gelegentlicher Wechsel der Kleidung durchaus möglich und üblich ist. Daß der Angeklagte in diesem Fall die Aufmerksamkeit des Zeugen erregte, mag ein auch einem "routinierten Einschleichdieb" gelegentlich unterlaufender Fehler sein; dieser Umstand mußte vom Schöffengericht nicht eigens erörtert werden.
Zur Schuldspruchsfaktengruppe 9 beachtete das Schöffengericht ohnedies (US 26), daß sich die Zeugin K*** bei ihrer Identifizierung nicht völlig, sondern nur "fast" sicher war (S 415/II, 180/III und 385/III), hielt aber dennoch diese eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich bergende Bekundung für ausreichend (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 E 148 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Mit der bloßen Wiederholung der Angaben der Zeugin und der daran anknüpfenden Behauptung, es fehle "die Bestimmtheit für den erforderlichen Schuldbeweis", wird erneut kein Begründungsmangel dargetan und überdies außer acht gelassen, daß jene (geringen) Zweifel, die die Zeugin anläßlich der Gegenüberstellung vor dem Untersuchungsrichter hatte (S 180/III), augenscheinlich auf ein zum Zeitpunkt dieser Gegenüberstellung weniger gepflegtes Äußeres des Angeklagten zurückzuführen waren (S 386/III). Soweit der Beschwerdeführer an anderer Stelle, jedoch zu dieser Faktengruppe gehörend, darauf verweist, daß am Tatort Damenhandschuhe zurückgeblieben seien (S 13/II), handelt es sich um keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand, weil nach den Erhebungsergebnissen der Verdacht im Raum steht, der Angeklagte habe gelegentlich auch mit einer Komplizin Diebstähle verübt.
Zum Schuldspruchsfaktum 10 räumt der Beschwerdeführer ein, daß ihn der Zeuge Z*** mit Sicherheit wiedererkannt habe. Soweit er aber auf dessen Bekundung vor dem Untersuchungsrichter, wonach der Täter einen roten Anorak und eine rote Schirmmütze getragen habe (S 225/III), als angeblich unzutreffend Bezug nimmt, übergeht er wieder, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung durchaus die Möglichkeit einräumte, der Anorak sei nicht gänzlich, sondern nur teilweise rot gewesen und im übrigen kurz nach der Tat von einer grauen Jacke gesprochen hatte (S 451/II), was insgesamt gesehen wieder in guter Übereinstimmung mit jenem Anorak steht, den der Angeklagte zur Zeit seiner Verhaftung trug (S 155/II). Überdies hatte der Zeuge den Angeklagten bereits kurz nach der Tat auf Fotos wiedererkannt (S 447/II); inwiefern er dabei oder später unter einem "suggestiven Einfluß" gestanden sein soll, bleibt unerfindlich. Zum Schuldspruchsfaktum 11 beschränkt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf die Wiedergabe der Aussage des - vom Schöffengericht als glaubwürdig erachteten - Zeugen S*** vor dem Untersuchungsrichter (S 181/III) und in der Hauptverhandlung (S 387 f/III). Mit der daran anknüpfenden unsubstantiierten "Verweisung" auf "Zeitablauf, fehlende konkrete Erinnerungsmerkmale und suggestive Einflüsse" wird erneut kein das erstgerichtliche Urteil treffender Begründungsmangel dargetan.
Der Zweck des an die faktenbezogenen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde anschließenden Hinweises, daß "nicht nur Bargeld entwendet" worden sei, bleibt unerfindlich, wurde doch vom Schöffengericht ohnedies in Erwägung gezogen, daß bis auf einen Fall bei sämtlichen Diebstählen nur Bargeld gestohlen wurde (US 27) und damit auf den Diebstahl auch einer Herrenarmbanduhr im Schuldspruchsfaktum 10 Bezug genommen; vom Vorwurf des Diebstahls von Briefmarken wurde der Beschwerdeführer ohnedies freigesprochen (Freispruchsfaktum 30); daß "Punkt 31 des Urteils" (augenscheinlich gemeint Freispruchsfaktum 31) einen Diebstahl von Schmuck anführe, ist aktenwidrig.
Auf den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstand, daß Einschleichdiebstähle trotz gleichartiger Begehungsweise dem Angeklagten nicht völlig sicher zugeordnet werden konnten, ging das Schöffengericht ohnedies ein (US 30).
Inwiefern die Darstellung der Erhebungsorgane, wonach vor Beginn der Diebstahlsserie und nach Festnahme des Angeklagten keine gleichartigen Diebstähle mehr auftraten, auf die das Schöffengericht Bezug nahm (US 27), "mit der Aktenlage im Widerspruch" stehen sollen, bleibt unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
Das Schöffengericht legte auch ausführlich dar, worin es den "aufwendigen Lebensunterhalt" sah (US 17 f), nämlich in den zur Hauptsaison in Wintersportorten hohen Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei gleichzeitiger Anschaffung eines PKWs mit entsprechender Aufzahlung und erheblicher Aufstockung eines Kontostandes trotz ins Gewicht fallender Unterhaltsverpflichtungen für drei außereheliche Kinder. Inwiefern diese Konstatierungen "beweismäßig nicht gedeckt" seien, bleibt erneut unerfindlich und wird vom Beschwerdeführer gleichfalls nicht dargetan. Den Umstand hinwieder, daß er durch Schwarz- oder Pfuscharbeiten Geld verdiente und seinen Unterhalt auch daraus finanzierte, berücksichtigte das Schöffengericht hingegen ohnedies (US 17).
Unklar bleibt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Vorstrafen, zumal er nicht darlegt, welche (allenfalls anderen) Schlußfolgerungen das Erstgericht daraus hätte ziehen sollen, das im übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Vorstrafen ohnedies nicht Bezug nahm.
Ins Leere geht auch sein abschließender Versuch, "gewisse Ungereimtheiten" in seiner Verantwortung mit "schweren Anschuldigungen", "Haftbelastung" und "oft taktisch nicht verständlichen" Entlastungsversuchen zu erklären, denn das Schöffengericht zog innere Widersprüche in verschiedenen Stadien der Verantwortung des Angeklagten ohnedies bei seiner Beweiswürdigung gar nicht heran, sondern die Aussagen der Belastungszeugen im Verein mit einer in diesen Fällen gleichartigen Begehungsweise in einer Zeit bis zur Festnahme des Angeklagten, der erheblichen Geldbedarf hatte und dennoch einen Neuwagen erwerben und sein Sparkonto erhöhen konnte (US 23 bis 28).
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Graz zu § 285 i StPO).
Anmerkung
E18031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00068.89.0801.000Dokumentnummer
JJT_19890801_OGH0002_0150OS00068_8900000_000