Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Hannes P*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Ing. Emil L*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.April 1989, AZ 27 Bs 174/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 29.März 1989 hatte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien das oben genannte Strafverfahren gemäß § 486 Abs. 3 StPO aus dem Grunde des § 485 Abs. 1 Z 6 StPO eingestellt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.April 1989, AZ 27 Bs 174/89 (= 9 b E Vr 7758/88-8 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nicht Folge gegeben.
Diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes ficht der Privatankläger mit Beschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Entscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 16 StPO). Die Fälle, in welchen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in einer Strafsache mit einem Rechtsmittel dennoch angefochten werden können, sind im Gesetz (§ 63 StPO, § 6 Abs. 5 StEG und § 41 GebAG 1975) taxativ angeführt (EvBl. 1984/122 uva).
Die dargestellte Rechtslage läßt eine Anfechtung der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. April 1989 nicht zu. Die Beschwerde des Ing. Emil L*** war sonach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E18028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00078.89.0801.000Dokumentnummer
JJT_19890801_OGH0002_0150OS00078_8900000_000