TE OGH 1989/8/8 11Os89/89

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Veröffentlicht am 08.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois P*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB (AZ 2 U 87/87 des Bezirksgerichtes Leibnitz) über die Beschwerde ("Rekurs") des Alois P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.Juni 1989, AZ 9 Bs 180,181/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verurteilten Alois P*** gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz eingebrachte, als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegerichte in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E18015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00089.89.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19890808_OGH0002_0110OS00089_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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