Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in den Strafsachen gegen Dr. Werner O*** wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, AZ 35 Vr 662/79 des Landesgerichtes Innsbruck, und wegen § 153 Abs. 1 und 2 (§ 21 Abs. 1) StGB, AZ 34 Vr 3493/81 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Erklärung des Dr. Werner O***, den Präsidenten und alle Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, die am 17. September 1981 in der Sache 12 Os 124, 125/81 zu Recht erkannten, als befangen abzulehnen, nichtöffentlich den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes ist nicht gerechtfertigt.
Die Erklärung, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und Dr. Kral sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Lachner wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Ablehnung namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet.
Text
Gründe:
In dem mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1980, GZ 10 Os 46/80-10, rechtskräftig beendeten Strafverfahren AZ 35 Vr 662/79 des Landesgerichtes Innsbruck ist nunmehr neuerlich über einen Antrag des Verurteilten Dr. Werner O*** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu entscheiden. In den umfangreichen, bereits vorgebrachten Vorwürfe gegen - zum Teil namentlich genannte - Richter des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck wiederholenden Ausführungen dieses Antrages finden sich neuerlich die aus dem Spruch ersichtlichen Ablehnungserklärungen, die im wesentlichen in der Argumentation gipfeln, sämtliche Richter seien untereinander bekannt und um Stützung ihrer Entscheidungen bemüht, was auch für den Präsidenten des Oberlandesgerichtes gelte, der selbst in öffentlichen Presseerklärungen jene Richter decke, die fehlerhafte Entscheidungen getroffen hätten (ON 109). Den an der Entscheidung 12 Os 124, 125/81-10 beteiligt gewesenen Richtern des Obersten Gerichtshofes wirft der Einschreiter Rechtsbruch vor, weil sie zwar die Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der §§ 430 Abs. 1, 434 Abs. 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit den §§ 474, 489 Abs. 1 StPO festgestellt, gleichzeitig aber dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen hatten, über den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Dr. Werner O*** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren durchzuführen. Dieses zum AZ 34 Vr 3493/81 des Landesgerichtes Innsbruck weiter geführte Verfahren wurde später zufolge Rückziehung des Einweisungsantrages der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 227 Abs. 1, 429 Abs. 1 letzter Satz StPO eingestellt. Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17.Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83 (= ON 58 des Vr-Aktes), wurde Dr. O*** nur teilweise ein Ersatzanspruch für die strafgerichtliche Anhaltung zuerkannt. Mit den nunmehr vorliegenden Anträgen (ON 74 und 79) begehrt Dr. O*** neuerlich die Zuerkennung einer Haftentschädigung (vgl. auch 12 Os 160/88-6) und stellt Ablehnungsanträge in der einleitend geschilderten Form.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof setzte sich mit diesen aktenkundigen Vorwürfen bereits in seinen Beschlüssen vom 6.Oktober 1987, GZ 15 Ns 11, 14-18/87-11, und vom 10.Juni 1988, 11 Ns 13/88-2, ausführlich auseinander; er fand keinerlei Umstände, welche (objektiv) die volle Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck und dessen Präsidenten im besonderen in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Auch die neuerliche Prüfung ergibt keine Hinweise dafür, daß die Behauptungen des Einschreiters, der nunmehr auch den amtierenden Bundesminister für Justiz in seine Angriffe miteinbezieht, einen realen Hintergrund haben. Demgemäß zeigten sämtliche beim Oberlandesgericht Innsbruck ernannten Richter in Zivilsachen und - mit drei Ausnahmen - auch in Strafsachen ebenso wie der Präsident dieses Gerichtshofes gemäß § 183 Abs. 3 Geo an, daß sie sich nicht für befangen erachten.
Die seinerzeit dem Senat 12 des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter gehören diesem Senat - der derzeit auch keine Entscheidung zu treffen hat - nicht mehr an und sind nach der Geschäftsverteilung auch nicht Mitglieder des in dieser Ablehnungssache zur Entscheidung berufenen Kollegialorgans. Die diesbezügliche Ablehnungserklärung war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E21290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110NS00013.89.0808.000Dokumentnummer
JJT_19890808_OGH0002_0110NS00013_8900000_000