Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. C*** T*** Ferlach, Ferlach, Görtschach 105, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Victor D***, Versicherungsmanagement, Wien 19, Barawitzkagasse 5/2, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 41.537,- s.A., über den gemäß § 31 JN gestellten Antrag der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 41.537,- s.A. Entgegen einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, wonach verschiedene Kosten bei der Durchführung eines von der klagenden Partei veranstalteten Rennens vom Beklagten zu tragen gewesen wären, habe sie selbst diese Kosten aufwenden müssen, so daß ihr diese vom Beklagten zurückzuerstatten seien. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die klagende Partei auf Korrespondenz sowie auf die Vernehmung ihres Obmannes und von fünf Zeugen. Der Beklagte, der die Abweisung des Klagebegehrens beantragt, hat sich auf von ihm vorzulegende Urkunden (Abrechnungen) sowie auf Parteienvernehmung berufen.
Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt, weil die von ihr als Zeugen und zur Parteienvernehmung namhaft gemachten Personen ausschließlich im Sprengel jenes Landesgerichtes wohnhaft seien, so daß andernfalls das gesamte Beweisverfahren mit Ausnahme der Parteienvernehmung des Beklagten vor ersuchten Richtern der Bezirksgerichte Klagenfurt und Ferlach durchgeführt werden müßten.
Der Beklagte hat sich gegen eine Delegierung ausgesprochen. Die von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen könnten zu den strittigen Tatsachen Angaben aus eigener Wahrnehmung nicht machen, weil die Besprechungen ausschließlich zwischen dem Beklagten und dem Obmann der klagenden Partei stattgefunden hätten. Die Zeugen seien möglicherweise nur benannt worden, um der klagenden Partei eine Delegierung zu ermöglichen. Die Bestimmungen über die Delegierung seien restriktiv auszulegen, weil andernfalls die Zuständigkeitsbestimmungen der Zivilprozeßordnung durchlöchert würden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erachtet die Delegierung als zweckmäßig. Ohne die Zeugen gehört zu haben, lasse sich nicht feststellen, ob sie zum Beweisthema relevante Angaben machen können.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag der klagenden Partei ist begründet.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, daß die Delegierung ein Ausnahmefall sein muß, weil eine allzu großzügige Anwendung dieser Bestimmung zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde. Doch ist die Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht bedeutsamer als die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Eine Delegierung wird deshalb als zweckmäßig anzusehen sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (Fasching I 232, EvBl. 1956/27 ua) und wenn die Rechtssache vor dem gewünschten Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Aufwand durchgeführt werden kann.
In der vorliegenden Rechtssache würde die Parteienvernehmung auf Seiten der klagenden Partei und die Vernehmung von fünf Zeugen im Rechtshilfeweg vor zwei verschiedenen Bezirksgerichten (Ferlach, Klagenfurt) und allein die Vernehmung des Beklagten vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden. Der Delegierungsantrag der klagenden Partei erscheint aus diesem Grund gerechtfertigt.
Anmerkung
E18063European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030ND00507.89.0811.000Dokumentnummer
JJT_19890811_OGH0002_0030ND00507_8900000_000