TE OGH 1989/8/17 13Os86/89

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Veröffentlicht am 17.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schrftführerin in der Strafsache gegen Helmuth M*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23.Mai 1989, GZ. 5 Vr 773/89-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Juli 1946 geborene kaufmännische Angestellte Helmuth M*** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z. 1, 3, 9 lit. a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt jedenfalls aus dem erstbezeichneten Grund Berechtigung zu.

Dem Akt (S. 3 b verso) ist zu entnehmen, daß der Beisitzer des Schöffensenats, Richter des Landesgerichts Dr. Gernot P***, als Vertreter des zuständigen Untersuchungsrichters gegen den Angeklagten einen Haftbefehl erlassen hat (ON. 3). Damit war er von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil ein solcher Ausschluß nach § 68 Abs. 2 StPO. auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit als Untersuchungsrichter nur vertretungs- und zeitweise stattgefunden hat (RZ. 1974/105 u. a.). Dementsprechend hatte die Beteiligung Dris. P*** an der Entscheidung deren Nichtigkeit (Z. 1) zur Folge, zumal der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer nach seinem unwiderlegten Vorbringen erst bei der Akteneinsicht seines Verteidigers anläßlich der Rechtsmittelausführung zur Kenntnis gelangte (SSt. 52/57, 10 Os 70/85).

Bereits aus diesem Grund ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodaß gemäß § 285 e StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte.

Anmerkung

E18227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00086.89.0817.000

Dokumentnummer

JJT_19890817_OGH0002_0130OS00086_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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