TE OGH 1989/8/24 8Nd505/89

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Veröffentlicht am 24.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** I*** AG für Industrieversicherungen, Gumpendorferstraße 6, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Walter Strigl, und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***, T*** R*** J*** A*** P.O.BOX 302. Amman/Jordanien, wegen

S 92.123,- s.A. über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, gemäß § 28 JN ein für diese Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Unter Vorlage der Klageschrift beantragt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes gemäß § 28 JN und bringt hiezu vor: Die J.B.G.

Modenvertriebsgesellschaft mbH Wien habe durch die beklagte Partei Waren aus Jordanien nach Wien transportieren und diesen Transport bei der klagenden Partei versichern lassen. Das Beförderungsgut sei teilweise in beschädigtem Zustand angekommen und die klagende Partei als Versicherer für diesen Schaden in Anspruch genommen worden. Die ihr vom Empfänger der Ware abgetretene Schadenersatzforderung werde hiemit nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens idF BGBl 1971/161 gegenüber der beklagten Partei als Lufttransporteur geltend gemacht. Gemäß Art. 28 des genannten Abkommens sei die Schadenersatzklage nach Wahl des Klägers bei verschiedenen Gerichten, ua beim Gericht des Bestimmungsortes, einzubringen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als örtlich zuständiges inländisches Gericht gemäß § 28 Abs.1 Z 1 JN, im übrigen aber auch jene nach Z 2 leg.cit, vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß Art. 28 des Warschauer Abkommens 1929 betreffend die Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dessen Vertragsstaat Österreich gemäß BGBl 1961/286 idF BGBl 1971/161 ist, muß die Klage auf Schadenersatz gegenüber dem Luftfrachtführer in dem Gebiet eines der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben werden und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Davon abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß Art. 32 des Abkommens nichtig.

Im Sinne der Kundmachung BGBl 1976/418 ist Jordanien Vertragsstaat des Warschauer Abkommens. Aufgrund des Geschäftssitzes der beklagten Partei in Amman/Jordanien sind somit die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf das gegenständliche Luftfrachtgeschäft anzuwenden und es können Schadenersatzansprüche beim Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden.

Nach der Regelung des § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständiges zu gelten hat, soferne Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.

Vorliegendenfalls sind im Sinne der vorstehenden Bestimmung durch eine andere Rechtsvorschrift, nämlich durch Art. 28 des Warschauer Abkommens, welchem Österreich beigetreten ist und welches daher einen Bestandteil der österreichischen Rechtsordung bildet, die für Schadenersatzklagen gegen den Luftfrachtführer örtlich zuständigen Gerichte ohnehin - siehe oben - bestimmt und zwar als Wahlgerichtsstände. Danach ist eines dieser örtlich zuständigen Gerichte das Gericht des Bestimmungsortes. Es liegt somit - anders als zB nach § 31 Abs.1 CMR - eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung vor, so daß es einer Ordination gemäß § 28 JN nicht bedarf. Der Bestimmungsort der per Luftfracht transportierten Güter war hier nach den Klageangaben Schwechat als Bestimmungsflughafen; das örtlich und sachlich zuständige Gericht ist demgemäß das Handelsgericht Wien.

Anmerkung

E18144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080ND00505.89.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19890824_OGH0002_0080ND00505_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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