Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dieter K*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 29.März 1989, GZ 19 Vr 135/86-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 5.Juni 1940 geborene Dieter K*** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 28.Jänner 1983 in St.Valentin die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch seine Bestellung zum Geschäftsführer der Firma J***, Tank- und Apparatebau GesmbH, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich dadurch mißbraucht, daß er von einem bei der S***
N*** W*** bestehenden Konto der Firma J*** einen Betrag von 580.000 S behob, diesen am 28.Jänner 1983 auf ein Sparbuch bei derselben Sparkasse mit der Bezeichnung "Walter" und dem Losungswort "Dietrich" einzahlte und dieses Sparbuch in der Folge nicht den Verfügungsberechtigten der Firma J*** zur Verfügung stellte, wodurch er der genannten Firma eine Vermögensnachteil in der Höhe von 580.000 S zufügte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen gemäß §§ 281 a, 281 Abs. 1 Z 4, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Letzteres gilt zunächst schon für die § 281 a StPO relevierende Rüge, das Oberlandesgericht Wien (an einer anderen Stelle, ersichtlich versehentlich "Linz"), das die Versetzung in den Anklagestand (gemäß § 214 StPO, vgl auch § 219 StPO) ausgesprochen habe, sei (örtlich) unzuständig gewesen. Denn nach dem mit den Entscheidungsgründen übereinstimmenden Inhalt des Urteilsspruches hat der Angeklagte das ihm zur Last liegende Verbrechen in St.Valentin, demnach in Niederösterreich und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Wien begangen. Da bei mißbräuchlichem Entzug von Vermögen des Machthabers der Untreueschaden mit dem Wirksamwerden der rechtswidrigen Disposition und nicht erst mit der Zueignung des Vermögens durch den Machthaber eintritt (EvBl 1980/129), trifft die der Zuständigkeitsrüge zugrunde gelegte Prämisse, erst mit der Realisierung des Sparguthabens (in Linz) sei die Vollendung des Deliktes eingetreten, nicht zu. Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung am 29.März 1989 gestellten Antrages, die Zeugin Elfriede P*** zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß nur der Hälftebetrag vom Angeklagten verwendet wurde, während das Sparbuch nicht dem Angeklagten unmittelbar zugekommen ist" (S 210).
Das Schöffengericht hat in Begründung seines ablehnenden Zwischenerkenntnisses ausgeführt, es sei völlig unerheblich, ob der Angeklagte selbst diesen zweiten Teil des zweiten Sparbuches behoben oder ob er es an einen unbekannten Dritten weitergegeben habe, was rechtlich gleichwertig sei.
Dem ist mit der Ergänzung beizutreten, daß der Angeklagte auch nach Verkündung des Zwischenerkenntnisses nicht darlegte, inwieweit die Angaben der beantragten Zeugin für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten von Bedeutung sein könnten und daß die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente außer Betracht zu bleiben haben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und von den dabei angeführten Gründen auszugehen ist (siehe Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 4 StPO Nr 40 und 41).
Zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung ermangeln die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10), weil mit den darin aufgestellten Behauptungen, es fehlten Konstatierungen darüber, ob der Angeklagte nicht allenfalls im Innenverhältnis befugt war, Beträge von Firmenkonten zu beheben und auf ein Sparbuch zu transferieren; wenn aber eine derartige Berechtigung vorgelegen sei, dann bewirke deren nachträglicher Widerruf keine Strafbarkeit wegen Untreue, sondern allenfalls wegen Betruges, die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes mit Stillschweigen übergangen werden, daß der Beschwerdeführer bereits bei Anlegung des Sparbuches darauf aus war, in Mißbrauch seiner rechtlichen Befugnisse das Geld aus der Firma zu entnehmen und es sich zuzueignen (S 228) bzw daß er das Sparbuch "immer" - das heißt also von Anfang an - in seinem Gewahrsam hatte, "um" - also in der Absicht - es bei günstiger Gelegenheit zu realisieren und das behobene Geld für sich zu verwenden (S 214). Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.
Anmerkung
E18416European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00084.89.0824.000Dokumentnummer
JJT_19890824_OGH0002_0120OS00084_8900000_000