TE OGH 1989/8/29 10ObS241/89

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Veröffentlicht am 29.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (AG) und Norbert Bartholomay (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Winfried P***, Arbeiter, Bräuhausstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** D*** A***

(Landesstelle Salzburg), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.März 1989, GZ 13 Rs 26/89-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.November 1988, GZ 18 Cgs 61/88-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, d.h. wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein bestimmter Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht begründen. Die Vorinstanzen haben die Feststellung getroffen, daß zufolge der Migräneanfälle Krankenstände von monatlich bis zu 2 Tagen auftreten können. Daß sie bei dieser Feststellung dem Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen folgten und dem Urteil nicht den Inhalt der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bestätigung zugrundelegten, ist ein im Revisionsverfahren nicht überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung.

Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Wenn die Vorinstanzen Krankenstände von 2 Tagen monatlich zufolge der Migräneanfälle und jeweils wenigen Tagen zufolge einer akuten Kieferhöhlenentzündung feststellten, so lag dem zugrunde, daß eine regelmäßige Behandlung des Migräneleidens und eine operative Behandlung des Nebenhöhlenleidens nicht erfolgt. Selbst wenn also diese von den Sachverständigen erwähnten Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen werden, sind Krankenstände über die festgestellte Dauer hinaus nicht zu erwarten. Es konnten daher die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Migräneleidens, durch die nach den Feststellungen eine weitgehende Senkung der Anfallshäufigkeit erzielbar wäre, wie auch die mit einer Kieferhöhlenoperation verbundenen Risken unerörtert bleiben, weil selbst Feststellungen in dem vom Kläger gewünschten Sinn kein entscheidender Einfluß auf die rechtliche Beurteilung zukäme. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragte der Kläger die Durchführung von Erhebungen bei der Salzburger Gebietskrankenkassa über seine Krankenstände in den letzten Jahren zum Beweis dafür, daß er in den letzten Jahren wesentlich häufiger im Krankenstand gewesen sei. Dieser Beweisantrag bezweckte die Widerlegung der von den Sachverständigen erstellten Prognosen über zu erwartende Krankenstände und stellt sich damit als Kontrollbeweis zu den ärztlichen Sachverständigengutachten dar. Auch die Ablehnung dieses Beweisantrages ist der Beweiswürdigung zuzurechnen. Ein Vorbringen, daß während des relevanten Zeitraumes (seit dem Stichtag - 1.12.1987) Krankenstände aufgetreten wären, die die von den Vorinstanzen aufgrund der ärztlichen Gutachten festgestellte Dauer überschritten hätten, wurde damit nicht erstattet. Eine Behauptung dieses Inhaltes findet sich erstmalig in der Revisionsschrift und ist als Neuerung unbeachtlich. Der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens bedurfte es nicht, da die offenkundigen Anforderungen in den herangezogenen Verweisungsberufen das Leistungskalkül nicht übersteigen. Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die voraussichtlichen Krankenstände den Kläger nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen, zutreffend ist, genügt es, hiezu auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E18356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00241.89.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19890829_OGH0002_010OBS00241_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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