TE OGH 1989/8/29 10ObS237/89

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Veröffentlicht am 29.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Foglar-Deinhardstein (AG) und Dr.Theodor Zeh (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria B***, Gaiselberg 17, 2225 Zistersdorf, vertreten durch Dr.Manfred G***, Handelskammer Niederösterreich, dieser vertreten durch Dr.Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** D*** G***

W***, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1989, GZ 32 Rs 213/88-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1.Juli 1988, GZ 15 b Cgs 301/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei wiederholt in ihrer Revision nur die schon in der Berufung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 149 Abs. 7 GSVG angeordnete pauschalierte Einkommensermittlung nach Einheitswerten ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen ("fiktives Ausgedinge"). Auch der Oberste Gerichtshof teilt diese Bedenken aus den ausführlichen, schon vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, auf die gemäß § 48 ASGG verwiesen wird, nicht. Da sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.Februar 1969, Zl. B 171/68 zu der analogen Regelung des § 13 Abs. 5 des KOVG ausgeführt hat, daß die Annahme, wonach sich die Höhe der Ausgedingeleistungen im allgemeinen nach der Größe der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richtet, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht und es daher nicht unsachlich ist, bei der Pauschalierung von Ausgedingeleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen (Teschner-Fürböck ASVG, 42. ErgLfg, S 1427). Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung für eine Vorgangsweise nach Art. 140 Abs. 1 B-VG. Da im übrigen die rechnerische Ermittlung des Einkommens unbekämpft geblieben ist, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E18357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00237.89.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19890829_OGH0002_010OBS00237_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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