TE OGH 1989/8/30 2Ob1060/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Warta als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bettina H***, Angestellte, Haydnstraße 1, 4800 Attnang-Puchheim, vertreten durch Mag. Alfred Bergthaler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei V*** DER V*** Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von 137.731,65 S sA, Leistung einer monatlichen Rente von 3.360,52 S ab 1. November 1987 und Feststellung (10.000 S), Revisionsstreitwert 137.731,65 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. April 1989, GZ 1 R 313/88-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. September 1988, GZ 1 Cg 320/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung:

Bei einem Verkehrsunfall auf der Westautobahn am 29. Oktober 1984 wurde der Ehegatte der Klägerin getötet.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 137.731,65 S sA (behaupteter Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1987) und zur Leistung einer monatlichen Rente von 3.360,52 S ab 1.November 1987 (gleichfalls aus dem Titel des Unterhaltsentgangs); überdies stellte sie ein mit 10.000 S bewertetes Feststellungsbegehren.

Die Beklagte wendete unter anderem ein, daß den Getöteten ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden treffe. Die Parteien stellten außer Streit, daß der Getötete für die Klägerin unterhaltspflichtig war. Ferner stellten sie den Unterhaltsentgang der Klägerin der Höhe nach mit 1 S außer Streit (ON 11 S 41).

Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf Grund des Anspruchs mit Teilzwischenurteil, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin den Betrag von 137.731,65 S sA zu bezahlen, dem Grund nach zur Gänze zu Recht besteht. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht, allenfalls an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, "daß der geltend gemachte Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach nur mit zwei Dritteln als zu Recht bestehend erkannt, im übrigen aber abgewiesen wird".

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel zunächst (zumindest sinngemäß) darzutun, daß dieses gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als ordentliche Revision zulässig sei, weil der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteige.

Dem ist zu entgegnen, daß im Fall eines Zwischenurteils über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstands mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl. 1936/401; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85; 8 Ob 10/86 ua). Eines Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts bedarf es daher in einem solchen Fall nicht. Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall nur das auf Zahlung eines Betrags von 137.731,65 S sA gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin, über welches das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Grund nach entschieden hat. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit an Geld oder Geldeswert 300.000 S nicht, sodaß entgegen den von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eine ordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO nicht zulässig ist.

Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen aber geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben seien, stellt sich ihr Rechtsmittel als außerordentliche Revision dar, die gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und auf § 52 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E18282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB01060.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_0020OB01060_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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