Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael R*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Feber 1989, GZ 29 Vr 894/88-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Spreitzhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Oktober 1963 geborene Michael R*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Diebstahl liegt ihm (ua) zur Last, weil er im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Josef H*** laut den Schuldspruchfakten
A./ den Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern I./ weggenommen hat, und zwar
1./b/ am 28.Juli 1988 in Himberg
aa/ der Firma M*** Ges.m.b.H. 47.810 S Bargeld sowie eine Kellnerbrieftasche im Wert von 500 S;
bb/ dem Hans G*** 10.000 S Bargeld sowie eine Kellnerbrieftasche im Wert von 500 S;
c/bb/ am 9.August 1988 in Straßhof der Firma F*** und H*** Ges.m.b.H. 10.100 S Bargeld, eine goldene Armbanduhr im Wert von ca. 12.000 S, Zigaretten im Wert von insgesamt 3.580 S, Spirituosen im Wert von 900 S sowie zwei Kraftfahrzeugstempelmarken im Wert von 550 S;
2/b/ am 5.August 1988 in Poysdorf dem Gerald S*** 4.700 S Bargeld, eine Kellnerbrieftasche im Wert von rund 500 S und ein Lederetui im Wert von 500 S;
3/a/ am 9.August 1988 in Straßhof dem Günter B*** 12.500 S Bargeld;
4/b/ am 27.August 1988 in Mitterbach dem Karl S*** 2.000 S Bargeld sowie eine Brieftasche im Wert von 500 S.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Ausspruch über die ihm zu den vorangeführten Schuldspruchfakten angelastete Höhe der Geldbeträge bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Entgegen der eine Unvollständigkeit bzw. Undeutlichkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Angaben der Zeugin Monika G*** (S 361-365/I) ohnedies einer eingehenden Würdigung unterzogen (vgl. US 25), wobei es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Detaillierung der einzelnen Beträge und die präzise Schilderung über die Art und Weise der Aufbewahrung des Geldes gemäß § 258 Abs 2 StPO zum Ergebnis gelangte, daß der zum Nachteil der Firma M*** Ges.m.b.H. gestohlene Geldbetrag (zumindest) 47.810 S betragen hat. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber unter Bezugnahme auf seine - im übrigen weitgehend geständige - Verantwortung (rein spekulativ) ein allfälliges Interesse der Bestohlenen an der Geltendmachung eines überhöhten Schadensbetrages mit dem Ziel ins Treffen führt, daß seiner Verantwortung, es seien damals bloß ca. 10.000 S gestohlen worden, zu folgen gewesen wäre, begibt er sich auf das Gebiet einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Dies gilt gleichermaßen für die im Urteil ohnedies erörterte (vgl. abermals US 25) Behauptung des Beschwerdeführers, daß ihm das Verbergen eines Geldbetrages von 47.810 S in der Trainingshose des Mittäters H*** aufgefallen wäre; sucht er doch auch damit nur seiner den Tatrichtern mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfenen Darstellung zum Durchbruch zu verhelfen. Unbegründet ist aber auch der Vorwurf, die Urteilsannahmen über die Höhe des gestohlenen Geldbetrages zum Faktum A/I/1/b/bb würden auf einer unrichtigen Wiedergabe der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten - die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang verfehlt von einer Aktenwidrigkeit der getroffenen "Feststellungen" (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 185, 195 zu § 281 Z 5) - beruhen. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich die Möglichkeit, daß der Differenzbetrag zwischen der von ihm eingestandenen Bargeldsumme (von hier 3.000 S) und dem schuldspruchmäßig festgestellten Betrag (von 10.000 S) ohne sein Wissen von Josef H*** weggenommen worden sein könnte, mit Bestimmtheit letztlich nur für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma M*** Ges.m.b.H. (Faktum A/I/b/aa) ausgeschlossen (vgl. S 725/I, 280/II). Demzufolge findet die bezügliche Urteilsannahme dem Beschwerdevorbringen zuwider schon in der eigenen Verantwortung des Angeklagten eine hinreichende Stütze. Die behaupteten Begründungsmängel liegen daher nicht vor.
Schließlich erweist sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) als nicht zielführend, die sich gegen die rechtliche Annahme des Erstgerichts wendet, der Angeklagte habe auch jene Geldbeträge strafrechtlich zu verantworten, die Josef H*** - von ihm unbemerkt - weggenommen und für sich behalten hat. Denn nach den wesentlichen - gleichfalls mit der Verantwortung des Angeklagten im Einklang stehenden (vgl. insbesondere S 677, 725/I) - Urteilsfeststellungen (US 2, 11 ff) wurden sämtliche hier aktuellen Einbruchsdiebstähle vom Angeklagten im Einverständnis mit dem bei der jeweiligen Tatausübung vorsätzlich mitwirkenden (Mit-)Täter Josef H*** begangen, sodaß der Beschwerdeführer, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, unmittelbare (Mit-)Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB und demzufolge den jeweiligen Taterfolg in seinem gesamten Umfang zu verantworten hat. Zu Recht hat demnach das Schöffengericht ausgehend von der Feststellung, daß der Angeklagte und Josef H*** die Einbruchsdiebstähle zwecks Erlangung von Bargeld und "sonstigen ihnen brauch- und verwertbar erscheinenden (Wert-)Gegenständen" begangen haben (US 21 ff), die Haftung des Beschwerdeführers auch für jene als gestohlen festgestellten Geldbeträge bejaht, die H*** den Geschädigten (allenfalls) ohne Wissen des Beschwerdeführers entzogen hat. Da die Ausführungshandlungen des Mittäters H*** im Rahmen des gemeinsamen ohne betragmäßige Beschränkung vornehmlich auf den Diebstahl von Bargeld gerichteten Tatentschlusses erfolgte, ist der Angeklagte auch für jenen Teil des Diebsgutes verantwortlich, den sein Komplize gestohlen und für sich behalten hat (vgl. ÖJZ-LSK 1976/47 = SSt. 46/42; Leukauf-Steininger Komm.2 § 127 RN 78).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer Delikte derselben und verschiedener Art sowie drei einschlägige, die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den durch seine Aussage geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht eines Teiles derselben gemäß § 43 a Abs 4 StGB an; ihr kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Dabei wurde das vom Angeklagten abgelegte reumütige Geständnis ohnedies uneingeschränkt als Milderungsgrund gewertet und hiedurch auch der von der Berufung ins Treffen geführten Selbststellung Rechnung getragen. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß sich der Angeklagte, der den Sicherheitsbehörden seit 7.September 1988 als Tatverdächtiger bekannt war und der sich am 9.September 1988 einer Überprüfung durch Flucht entziehen konnte, erst nach einem hierauf erlassenen Haftbefehl (am 22.September 1988) dem Untersuchungsrichter gestellt hat (S 303, 305, 621/I). Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung ist die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe nicht überhöht.
Im Hinblick auf die oftmalige Wiederholung der Diebstähle, auf das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, vor allem aber auf die nicht unerhebliche Vorstrafenbelastung fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Gewährung teilbedingter Nachsicht der Strafe. Zur Erreichung der Strafzwecke bedarf es vielmehr des Vollzuges der über den Angeklagten verhängten Sanktion. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E18235European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00072.89.0830.000Dokumentnummer
JJT_19890830_OGH0002_0140OS00072_8900000_000