TE OGH 1989/8/30 14Os97/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verantwortliche des Bezirksgerichtes Leibnitz wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 StGB über die Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.Mai 1989, AZ 9 Bs 164/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 18.Mai 1989, AZ 9 Bs 164/89 (= ON 7 in 17 Vr 2638/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), hat das Oberlandesgericht Graz die (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde der Privatbeteiligten Franz S*** sowie Marianne und Maria H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.März 1989, GZ 17 Vr 2638/88-4, mit welchem deren Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (nach § 48 Z 1 StPO) abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - als "Berufung"

bezeichnete - Beschwerde der Subsidiarantragsteller. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 11 zu § 15 und ENr. 1 ff zu § 16).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E19683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00097.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_0140OS00097_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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