Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Warta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** & N*** Gesellschaft mbH, 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 13, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann L***, Angestellter, 2630 Ternitz, Lenzenhofergasse 12, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Erwin Lorenz und Dr. Manfred Moser, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen S 537.859,29 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1988, GZ 14 R 182/88-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 1988, GZ 1 Cg 1293/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.425,68 (darin keine Barauslagen und S 2.904,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Zahlung des Klagsbetrages mit der Behauptung, sie habe dem Beklagten mit Kreditvertrag vom 13.8.1981 einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,000.000 eingeräumt. Am 3.3.1982 habe der Beklagte anerkannt, daß der Kredit mit S 896.431,29 an Kapital aushafte und sich verpflichtet, 40 % hievon sofort zu bezahlen, den Rest zuzüglich 1,4 % Zinsen pro Monat innerhalb von 3 Jahren nach Annahme des zu Sa 5/82 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt anhängigen Ausgleichsverfahrens. Der Beklagte habe am 21.4.1982 S 358.572 bezahlt, sonst aber keine Zahlungen geleistet. Der zu Sa 5/82 über das Vermögen des Beklagten anhängige Ausgleich sei mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 7.9.1982 bestätigt worden. Der Klagsbetrag von S 537.859,29 samt 16,8 % Zinsen seit 4.3.1982 sei spätestens am 7.9.1985 zur Zahlung fällig gewesen und hafte unberichtigt aus. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klage infolge rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückzuweisen sei; in eventu beantragte er die Abweisung der Klage und brachte vor, daß er beim Kreisgericht Wiener Neustadt zu 1 Cg 777/82 wegen desselben Sachverhaltes von der Klägerin in Anspruch genommen worden sei. Diese Klage sei mit Urteil vom 4.11.1983 rechtskräftig abgewiesen worden. Das Gericht sei dabei davon ausgegangen, daß zwischen den Streitteilen ein Vergleich dahin geschlossen worden sei, daß der Beklagte die Barquote im Ausgleich zu bezahlen habe und die Restforderung zuzüglich Zinsen innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Ausgleiches bei sonstiger Verwertung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf zu bezahlen sei. Nach diesem Urteil habe die Klägerin gegen ihn zu 3 Cg 1381/85 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt ein Versäumungsurteil auf Zahlung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Betrages s.A. bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf erwirkt. Diese Liegenschaft sei versteigert worden; die Klägerin habe jedoch keine Zuweisungen erhalten. Ein gegen den Beklagten persönlich erhobener Exekutionsantrag sei vom Rekursgericht abgewiesen worden. Da gemäß Punkt 3 der Vereinbarungen vom 3.3.1982 keine persönliche Haftung des Beklagten für die die Ausgleichsquote übersteigende Restforderung vereinbart worden sei, komme dem Klagebegehren keine Berechtigung zu.
Die Klägerin brachte ergänzend vor, daß die Vereinbarung der persönlichen Haftung des Beklagten keine unzulässige Sonderbegünstigung gemäß § 47 AO darstelle, da sie im Gegenzug dazu auf zwei Pfandrechte verzichtet habe. Der Beklagte hielt dem entgegen, daß eine Vereinbarung, wie sie die Klägerin behaupte, eine unzulässige Sonderbegünstigung dargestellt hätte, da die Pfandrechte, auf die sie verzichtet habe, ihr keine Deckung gewährt hätten.
Das Erstgericht verwarf (unangefochten) die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Auf Grund einer bereits länger dauernden Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen schuldete der Beklagte der klagenden Partei Ende 1980 S 610.160,25 s.A. Zur Hereinbringung dieser Forderung leitete die klagende Partei gegen den Beklagten das Verfahren 3 Cg 1352/82 des Handelsgerichtes Wien ein, das mit Versäumungsurteil vom 30.12.1980 rechtskräftig im klagsstatgebenden Sinn beendet wurde.
Am 13.8.1981 schloß die klagende Partei mit dem Beklagten und seiner Gattin einen Kreditvertrag ab. Darin räumte die klagende Partei dem Beklagten und seiner Gattin einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,000.000 ein. In Punkt 5) des Kreditvertrages wurde festgehalten, daß die klagende Partei gegenüber dem Beklagten über einen rechtskräftigen Exekutionstitel, lautend auf einen Betrag von S 758.487,57 (inkl. Umsatzsteuer, Zinsen und Kosten) verfüge. Von diesem Exekutionstitel werde dann kein Gebrauch gemacht, wenn die Kreditnehmer die im Kreditvertrag vereinbarten Rückzahlungen termingerecht vornehmen werden. Vereinbart wurde die Rückzahlung des Betrages von S 758.487,57 samt ab 1.8.1981 weiter auflaufenden 1,4 % Zinsen pro Monat und der gesetzlichen Umsatzsteuer von den Zinsen in 15 aufeinanderfolgenden Raten von S 50.000 und einer 16.Rate von S 8.487,57 zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Fälligkeit der ersten Rate wurde mit 10.9.1981 vereinbart, die der Folgeraten jeweils einen Monat später. Zur Sicherstellung der Forderungen des Kreditgebers verpfändeten die Kreditnehmer die dem Beklagten allein gehörige Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf und die dem Beklagten und seiner Gattin je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann, und zwar wurde ein Simultanpfandrecht auf sämtlichen Liegenschaften (Haupteinlage EZ 365 KG Hettmannsdorf) vereinbart. Das mit diesem Vertrag begründete Pfandrecht wurde auf den angeführten Liegenschaften verbüchert.
Über das Vermögen des Beklagten wurde zu Sa 5/82 des KG Wiener Neustadt das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zur Ermöglichung der Finanzierung des Ausgleiches strebte der Beklagte die Löschung der auf den Betriebsliegenschaften (EZ 533 KG Rohrbach bzw. EZ 944 KG St.Johann) haftenden Pfandrechte der klagenden Partei an. Er entsprach damit einem Wunsch der Sparkasse Neunkirchen, die mit ihren Forderungen von insgesamt etwa 2,7 Millionen Schilling einer der Hauptgläubiger im Ausgleich war. Zur Finanzierung des Ausgleiches wurde zwischen der Sparkasse Neunkirchen und dem Beklagten bzw. seinem Rechtsanwalt Dr. Weinwurm ein Rückstellungsverzicht bzw. ein Zinsverzicht für einen längeren Zeitraum ins Auge gefaßt. Die Sparkasse Neunkirchen stellte aber die Bedingung, daß die klagende Partei auf ihre Pfandrechte - mit Ausnahme des Pfandrechtes auf der Liegenschaft Hettmannsdorf, auf der die Bank nicht sichergestellt war - verzichtet. Man ging zwar davon aus, daß die verpfändeten Liegenschaften kaum Deckung bieten werden; die Sparkasse Neunkirchen wollte aber vermeiden, daß sie selber dem Beklagten Stundung gewährt, dann aber die Liegenschaft trotzdem auf Antrag eines weiteren Pfandgläubigers versteigert wird. Der Beklagte erklärte seinem Rechtsvertreter Dr. Weinwurm damals, er sei mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei befreundet und wolle daher die Sache direkt mit ihm regeln. Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei Dr. D***-B*** und dem Beklagten führten zur Errichtung des Schreibens der klagenden Partei an den Beklagten vom 2.3.1982.
Dieses Schreiben hatte folgenden wesentlichen Inhalt: Die Schulden des Beklagten wurden mit 1.8.1981 mit insgesamt S 858.729,29 zuzüglich der Kosten der Kanzlei Dr. M*** von S 27.702, insgesamt somit mit S 896.431,29 festgestellt. Im Falle der Zahlung eines Barbetrages von S 400.000 bis 31.3.1982 und der Überweisung der Kosten der Kanzlei Dr. M*** erklärte die klagende Partei ihre Bereitschaft, ihre Pfandrechte auf den Liegenschaften EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann zu löschen. Für die Restschuld werde eine neue Vereinbarung analog dem Kreditvertrag vom 13.8.1981 mit monatlichen Ratenzahlungen a S 50.000 getroffen, wobei die erste Rate Anfang April 1982 einzutreffen habe. Festgehalten wurde, daß diese Vereinbarung nicht eine Fortsetzung des Kreditvertrages vom 13.8.1981, sondern eine neue Vereinbarung darstelle. Der Beklagte besprach dieses Schreiben mit seinem Vertreter Dr. Weinwurm. Dieser erklärte dem Beklagten jedoch, daß mit dieser Regelung der Ausgleich nicht erfüllt werden könnte. Die im Schreiben ohne Rücksicht auf den Ausgleich vereinbarte Vollzahlung des aushaftenden Betrages durch den Beklagten erschien Dr. Weinwurm unmöglich; aus diesem Grunde verfaßte Dr. Weinwurm den Entwurf eines weiteren Schreibens der klagenden Partei an den Beklagten mit dem in Beil./1 ersichtlichen Inhalt. Dieser Entwurf hatte folgenden
Wortlaut:
"Sehr geehrte Firma!
Wir bestätigen Ihnen, daß wir bereit sind, eine Löschungserklärung bezüglich unserer auf der EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann haftenden Pfandrechte unter nachstehenden Bedingungen auszustellen:
1) Sie bezahlen eine Barquote von 40 % der aushaftenden Kapitalforderung von öS 896.431,29.
2) Unser Pfandrecht ob der Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf bleibt aufrecht.
3) Sie verpflichten sich, die Restforderung zuzüglich Zinsen innerhalb von 3 Jahren nach Annahme des Ausgleiches zu bezahlen, widrigenfalls wir berechtigt sind, unser Pfandrecht bezüglich der Liegenschaft Hettmannsdorf zu verwerten."
Dr. Weinwurm strebte mit diesem Text an, neben dem bereits mit der vorangegangenen Vereinbarung erreichten Verzicht auf die Pfandrechte betreffend die Geschäftsliegenschaften auch noch den Wegfall der Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der die Barquote von 40 % der aushaftenden Forderung übersteigenden Restforderung zu erreichen. Dr. Weinwurm erläuterte dem Beklagten den Inhalt dieses Schreibens und wies ihn darauf hin, daß für die die Barquote übersteigende Restforderung nur mehr die Liegenschaft in Hettmannsdorf haften, aber keine persönliche Haftung des Beklagten mehr bestehen solle. Der Beklagte erklärte aber damals, er werde - wenn er drei Jahre Zeit habe - aus persönlichen Rücksichten gegenüber auf der Liegenschaft wohnenden Verwandten trotzdem versuchen, die Liegenschaft durch Zahlung zu retten. Schon damals wies ihn Dr. Weinwurm, dem die Schätzwerte der Liegenschaft bekannt waren, darauf hin, daß dies wirtschaftlich für den Beklagten nicht sinnvoll sein werde.
Am 3.3.1982 suchte daraufhin der Beklagte mit dem von Dr. Weinwurm verfaßten Entwurf neuerlich den Geschäftsführer der klagenden Partei auf. Es kam zu einer Besprechung, in deren Verlauf der Geschäftsführer der klagenden Partei den ihm vorgelegten Entwurf der Beil./1 auch tatsächlich las. Der Beklagte erklärte dem Geschäftsführer der klagenden Partei, es sei ihm nicht möglich, die in der vorangegangenen Vereinbarung enthaltenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, auf diese Weise wäre der Ausgleich nicht finanzierbar, der Beklagte müsse in Konkurs gehen. Der Ausgleich wäre nur bei Abschluß einer dem nunmehr vorgelegten Entwurf entsprechenden Vereinbarung möglich. Der Geschäftsführer der klagenden Partei, der seine Forderung durch die auf den Liegenschaften haftenden Pfandrechte gesichert erachtete, erklärte sich schließlich zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung bereit. Er wollte damit dem ihm persönlich bekannten Beklagten entgegenkommen, wollte ihm einen "Liebesdienst" erweisen und war der Auffassung, durch seine Zustimmung zur Löschung der auf den Betriebsliegenschaften haftenden Pfandrechte dem Beklagten die Finanzierung des Ausgleiches zu ermöglichen und damit einen Konkurs abzuwenden.
Dem Geschäftsführer der klagenden Partei war dabei die schlechte wirtschaftliche Situation des Beklagten bekannt. Er wußte vom anhängigen Ausgleichsverfahren und er wußte, daß die in Punkt 1) der Vereinbarung Beil./1 vereinbarte Barquote von 40 % der im Ausgleichsverfahren angebotenen Quote entsprach. Über die im Entwurf enthaltenen Formulierungen wurde im einzelnen nicht gesprochen. Insbesondere wurde nicht ausdrücklich besprochen, daß nach dem nunmehr vorgelegten Entwurf für die die Barquote übersteigende Restforderung der klagenden Partei nur mehr die Liegenschaft in Hettmannsdorf, nicht aber der Beklagte persönlich haften sollte. Der Geschäftsführer der klagenden Partei faßte Punkt 3) des Entwurfes dahin auf, daß er dem Beklagten damit die die Barquote übersteigende Restforderung auf 3 Jahre stunde. Darüber, ob im Falle der Nichtbezahlung der Restforderung nur die Liegenschaft Hettmannsdorf oder auch der Beklagte persönlich haften solle, machte er sich keine Gedanken. Der Beklagte verstand diesen Punkt hingegen so, wie es ihm - wie oben festgestellt - von Dr. Weinwurm erklärt wurde. Er erklärte aber - im Sinne der oben festgestellten, schon gegenüber Dr. Weinwurm erfolgten Ankündigungen - die Restforderungen zahlen zu wollen, und zwar vor Ablauf der Drei-Jahresfrist. Ausdrücklich erörtert wurde die Art der Haftung des Beklagten nicht. Aufgrund des Einverständnisses des Geschäftsführers der klagenden Partei mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf wurde dieser wortwörtlich auf Briefpapier der klagenden Partei übertragen und vom Geschäftsführer der klagenden Partei unterfertigt. Am 21.4.1982 zahlte der Beklagte in Erfüllung der unter Punkt 1) der Beil./1 eingegangenen Verpflichtung einen Betrag von S 358.572. Am 11.5.1982 übermittelte sodann der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter die die Liegenschaften EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann betreffenden Löschungserklärungen. In der Folge leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr.
Der schließlich in der Ausgleichstagsatzung am 22.4.1982 zu Sa 5/82 zwischen dem Beklagten und seinen Gläubigern abgeschlossene Ausgleich wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 7.9.1982 bestätigt. Er sah für die nicht bevorrechteten Gläubiger eine 40 %ige Quote, zahlbar in 12 Monatsraten, vor. Zu 1 Cg 777/82 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt erhob die klagende Partei gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von S 300.000 samt gestaffelten Zinsen. Die klagende Partei stützte sich auf die Vereinbarung vom 2.3.1982, mit der der Kreditvertrag vom 13.8.1981 noviert worden sei. Diese Klage wurde vom Kreisgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 4.11.1983 rechtskräftig abgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß zwischen den Streitteilen rechtswirksam die die Vereinbarung vom 2.3.1982 abändernde Vereinbarung vom 3.3.1982 zustandegekommen sei.
Zu 3 Cg 1381/85 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt hat die klagende Partei gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von S 537.859,29 samt 16,8 % Zinsen seit 4.3.1982 "bei Exekution auf die verpfändete Liegenschaft EZ 365 des Grundbuches der KG Hettmannsdorf" erhoben. Über diese Klage erging das Versäumungsurteil vom 12.12.1985 im klagsstattgebenden Sinn. Zu E 1/86 des Bezirksgerichtes Neunkirchen wurde die Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf - unter anderem über Antrag der klagenden Partei - zwangsversteigert. Die klagende Partei erhielt jedoch in diesem Verfahren aus dem Meistbot keinerlei Zuweisungen. Die klagende Partei beantragte daraufhin aufgrund des Versäumungsurteils vom 12.12.1985, 3 Cg 1381/85, gegen den Beklagten die Bewilligung der Fahrnis- und der Gehaltsexekution. Dieser Antrag wurde in erster Instanz bewilligt. Über Rekurs des Beklagten wurde der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluß vom Oberlandesgericht Wien jedoch mit Beschluß vom 25.6.1987 im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert, da nach dem Exekutionstitel nur die Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf dem Zugriff der betreibenden Partei unterworfen sei.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Vereinbarung vom 3.3.1982 so auszulegen sei, wie sie für einen redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sei. Demnach sei eine persönliche Haftung des Beklagten nicht vereinbart worden. Dem stehe die Erklärung des Beklagten, die Forderung bezahlen zu wollen, nicht entgegen, da das Bemühen, zur Vermeidung einer Versteigerung Zahlung zu leisten, nicht mit der Anerkennung einer persönlichen Haftung gleichzusetzen sei.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, es komme darauf an, wie der Geschäftsführer der Klägerin die Erklärung Beil./1 als redlicher Empfänger verstehen mußte. In dieser Erklärung habe der Beklagte im Punkt 3. ausdrücklich eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Restforderung zuzüglich Zinsen innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Ausgleichs übernommen. Der Geschäftsführer der Klägerin mußte daher in seiner Überzeugung bestärkt sein, daß der Beklagte als Gegenleistung für die beiden aufzugebenden Pfandrechte seine persönliche Haftung anbiete. Wären die beiden von der Klägerin aufgegebenen Pfandrechte etwa zur Bewirkung einer Befriedigung der Klägerin geeignet gewesen, hätte sie niemals ohne persönliche Haftung des Beklagten auf diese Pfandrechte verzichtet; es wären daher Feststellungen zu treffen gewesen, welche Befriedigungsaussichten die Liegenschaften EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann boten, in welchem Ausmaß der gesamte Sicherstellungsfonds durch Aufgabe dieser beiden Liegenschaften reduziert wurde und insbesondere welche diesbezüglichen Vorstellungen darüber bei den Parteien damals bestanden. Solche Feststellungen wären auch zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob eine von den Parteien vereinbarte, über die Ausgleichsquote hinausgehende persönliche Haftung des Beklagten eine Sonderbegünstigung im Sinne des § 47 AO darstellen würde. Jedenfalls gehe eine Mehrdeutigkeit der Beil./1 gemäß § 915 ABGB zu Lasten des Beklagten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Frage entscheidend, ob durch die Vereinbarung vom 3.3.1982, Beil./1, für die über die 40 % Barquote der aushaftenden Restforderung hinausgehende Forderung der Klägerin eine persönliche Haftung des Beklagten begründet oder die Klägerin im Falle der Nichtzahlung durch den Beklagten auf die Verwertung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft in Hettmannsdorf verwiesen wurde. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehenbleiben. Er muß vielmehr den Willen der Parteien erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen (SZ 49/59 ua). Unter der Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (vgl. SZ 49/59; SZ 52/18; JBl 1978, 428, JBl 1979, 146). Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (vgl. SZ 53/104, SZ 52/18 ua). Zusätzliche Auslegungskriterien gibt § 915 ABGB, doch ist die Unklarheitenregel dieser Bestimmung erst dann heranzuziehen, wenn die Auslegung gemäß § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (JBl 1986, 264; JBl 1978, 387; JBl 1976, 657 ua). Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich in erster Linie danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte, wobei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgebend sind.
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zu berücksichtigen, daß der Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Weinwurm, mit dieser Erklärung anstrebte, neben dem bereits mit der vorangegangenen Vereinbarung erreichten Verzicht auf die Pfandrechte betreffend die Geschäftsliegenschaften auch noch den Wegfall der Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der die Barquote von 40 % der aushaftenden Forderung übersteigenden Restforderung zu erreichen. Dr. Weinwurm erläuterte dem Beklagten den Inhalt dieses Schreibens und wies ihn darauf hin, daß für die die Barquote übersteigende Restforderung nur mehr die Liegenschaft in Hettmannsdorf haften, aber keine persönliche Haftung des Beklagten mehr bestehen solle. Am 3.3.1982 suchte daraufhin der Beklagte mit dem von Dr. Weinwurm verfaßten Entwurf neuerlich den Geschäftsführer der klagenden Partei auf. Es kam zu einer Besprechung, in deren Verlauf der Geschäftsführer der klagenden Partei den ihm vorgelegten Entwurf der Beil./1 auch tatsächlich las. Der Beklagte erklärte dem Geschäftsführer der klagenden Partei, es sei ihm nicht möglich, die in der vorangegangenen Vereinbarung enthaltenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, auf diese Weise wäre der Ausgleich nicht finanzierbar, der Beklagte müsse in Konkurs gehen. Der Ausgleich wäre nur bei Abschluß einer dem nunmehr vorgelegten Entwurf entsprechenden Vereinbarung möglich. Der Geschäftsführer der klagenden Partei, der seine Forderung durch die auf den Liegenschaften haftenden Pfandrechte gesichert erachtete, erklärte sich schließlich zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung bereit. Dem Geschäftsführer der klagenden Partei war dabei die schlechte wirtschaftliche Situation des Beklagten bekannt, er wußte vom anhängigen Ausgleichsverfahren und er wußte, daß die in Punkt 1) der Vereinbarung Beil./1 vereinbarte Barquote von 40 % der im Ausgleichsverfahren angebotenen Quote entsprach. Über die im Entwurf enthaltenen Formulierungen wurde im einzelnen nicht gesprochen. Insbesondere wurde nicht ausdrücklich besprochen, daß nach dem nunmehr vorgelegten Entwurf für die die Barquote übersteigende Restforderung der klagenden Partei nur mehr die Liegenschaft in Hettmannsdorf, nicht aber der Beklagte persönlich haften sollte. Der Geschäftsführer der klagenden Partei faßte Punkt 3) des Entwurfes dahin auf, daß er dem Beklagten damit die die Barquote übersteigende Restforderung auf 3 Jahre stunde. Darüber, ob im Falle der Nichtbezahlung der Restforderung nur die Liegenschaft Hettmannsdorf oder auch der Beklagte haften solle, machte er sich keine Gedanken. Der Beklagte verstand diesen Punkt hingegen so, wie es ihm - wie oben festgestellt - von Dr. Weinwurm erklärt wurde. Aufgrund des Einverständnisses des Geschäftsführers der klagenden Partei mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf wurde dieser wortwörtlich auf Briefpapier der klagenden Partei übertragen und vom Geschäftsführer der klagenden Partei unterfertigt. Am 21.4.1982 zahlte der Beklagte in Erfüllung der unter Punkt 1) der Beil./1 eingegangenen Verpflichtung einen Betrag von S 358.572. Am 11.5.1982 übermittelte sodann der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter die die Liegnschaften EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann betreffenden Löschungserklärungen. In der Folge leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr.
Unter Bedachtnahme auf diese für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten, daß einerseits der Geschäftsführer der Klägerin unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände die Willenserklärung des Beklagten objektiv nicht als Übernahme einer persönlichen Haftung des Beklagten für die die 40 %ige Barquote übersteigende Restforderung der Klägerin verstehen durfte und andererseits der Beklagte aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, der die vom Beklagten ihm vorgelegte Erklärung auf das Geschäftspapier der Klägerin übertrug und unterfertigte, nach der Übung des redlichen Verkehrs dessen Zustimmung zu der gegenständlichen Vereinbarung annehmen durfte. Zur Begründung einer persönlichen Haftung des Beklagten hätte es unter diesen Umständen jedenfalls einer anderen, diese Haftung deutlich zum Ausdruck bringenden Formulierung der Vereinbarung bedurft, zumal in diesem Zusammenhang auch die Frage einer allfälligen Ungültigkeit einer derartigen Vereinbarung als Sonderbegünstigung i.S. des § 47 AO zu beachten gewesen wäre.
In der Auslegung der Vereinbarung dahin, daß im Falle der Nichtzahlung der Restschuld durch den Beklagten die Klägerin auf die Verwertung ihres Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ 365 KG Hettmannsdorf beschränkt blieb und zur Geltendmachung einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht berechtigt war, kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, weder einer Heranziehung der Auslegungsregel des § 915 ABGB noch der von der Revisionswerberin gewünschten Feststellungen hinsichtlich der Befriedigungsaussichten der Klägerin aus den von ihr aufgegebenen Pfandrechten an den Liegenschaften EZ 533 KG Rohrbach und EZ 944 KG St.Johann. Ebenso war eine Erörterung bezüglich einer allfälligen Sonderbegünstigung der Klägerin im Sinn des § 47 AO entbehrlich. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E18277European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00510.89.0830.000Dokumentnummer
JJT_19890830_OGH0002_0020OB00510_8900000_000