Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier und die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers L*** K***, vertreten durch Landeshauptmann Dr.Jörg Haider, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Ö***-
C*** G*** FÜR D*** G*** Ö*** D***,
Wien 1., Teinfaltstraße 7, vertreten durch den Vorsitzenden Bundesrat Hofrat Rudolf S***, dieser vertreten durch Dr.Rene Schindler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Wien 1., wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Antrag, festzustellen, daß für jene Turnusärzte, die nach mehr als dreijährigem Dienst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses an den Kärntner Landeskrankenanstalten in der Zeit zwischen 19.Juli 1985 und 18.April 1986 zeitablaufsbedingt aus diesen Dienstverhältnissen ausgeschieden sind, durch die Antragstellung im Vorverfahren 9 Ob A 517/88 keine Hemmung aller Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Abfertigung gemäß § 23 AngG im Sinne des § 54 Abs 5 ASGG eingetreten ist, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist als juristische Person öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer iS des § 4 Abs 2 ArbVG.
Der Antragsteller behauptet zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Antrages (iVm dem Vorakt 9 Ob A 517/88) folgenden Sachverhalt:
Der Antragsteller hat mit den Spitalsärzten in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten (im folgenden nur: Kärnter Landeskrankenanstalten), insbesondere mit den Turnusärzten, bis Oktober 1985 Verträge abgeschlossen, in denen im wesentlichen die jeweils geltenden Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VGB 1948) als Vertragsinhalt (lex contractus) vereinbart wurden, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des Zivilrechts widersprachen. Auf Grund dieser Verträge gewährte die Antragstellerin den Turnusärzten beim Ausscheiden aus ihren Diensten keine Abfertigung, weil die regelmäßig auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisse durch Zeitablauf endeten (§ 35 Abs 2 Z 1 VBG).
In der Zeit zwischen 19.Juli 1985 und 18.April 1986 sind etwa 60 beim Antragsteller beschäftigte Turnusärzte nach einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung aus ihren durch Zeitablauf endenden Dienstverhältnissen ausgeschieden, ohne einen Abfertigungsanspruch gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Der Antragsteller hat in diesen Fällen auch kein Anerkenntnis abgegeben oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet noch sonst etwas unternommen, "woraus eine Abänderung der vom Gesetz bestimmten Zeit für die Rechtsausübung abgeleitet werden könnte" (gemeint wohl: was zur Hemmung oder Unterbrechnung der Verjährung der Abfertigungsansprüche geführt hätte). Am 14.Juli 1988 (eingelangt am 19.Juli 1988) stellte der nunmehrige Antragsgegner zu 9 Ob A 517/88 beim Obersten Gerichtshof gemäß § 54 Abs 2 ASGG ua den auch die Spitalsärzte (und hier wieder insbesondere die Turnusärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten) betreffenden Antrag, folgendes festzustellen:
"Den vor dem 20.6.1988, in eventu vor dem 1.7.1987 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommenen und in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen oder höheren, nichtkaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern stehen die durch § 40 AngG für durch Dienstvertrag weder aufhebbar noch beschränkbar erklärten Rechte zu; in eventu:
Den oben bezeichneten Dienstnehmern stehen alle Rechte zu, die aus vor dem 20.6.1988, in eventu vor dem 1.7.1987 verwirklichten Sachverhalten gemäß den im § 40 AngG genannten Rechtsvorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden."
Dieser Teil des (weitere Punkte umfassenden) Antrages des nunmehrigen Antragsgegners wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.Jänner 1989 abgewiesen.
Auf Grund dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes fand zwischen den Parteien am 19.April 1989 eine Aussprache statt, in der sich der Antragsteller bereit erklärte, Turnusärzten, die zwischen dem 19.April 1986 und 30.Juni 1987 aus dem Turnusdienst in den Kärntner Landeskrankenanstalten ausgeschieden sind, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 23 AngG nach dieser gesetzlichen Bestimmung eine Abfertigung zu gewähren. Bezüglich der zwischen 19. Juli 1985 und 18.April 1986 ausgeschiedenen Turnusärzte lehnte der Antragsteller die Gewährung der Abfertigung wegen Verjährung ab. Der Antragsgegner vertrat hingegen bei den Verhandlungen den Standpunkt, daß für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 alle Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche der berechtigten Turnusärzte gehemmt waren und daher eine Verjährung des Abfertigungsanspruches der zwischen 19.Juli 1985 und 18.April 1986 aus dem Dienst ausgeschiedenen Turnusärzte nicht eingetreten sei. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag, daß für die betroffenen Turnusärzte für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 keine Hemmung aller Fristen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche eingetreten sei, weil der Oberste Gerichtshof den (oben zitierten) Eventualantrag wegen Unbestimmtheit abgewiesen habe; die "verwirklichten Sachverhalte" seien nämlich nicht durch die Behauptung eines konkreten, einheitlichen, auf mindestens drei Dienstnehmer zutreffenden Sachverhaltes angegeben worden (9 Ob A 517/88, S. 27). Nur ein Antrag, der den Erfordernissen nach § 54 Abs 2 ASGG genüge, hemme aber für die Dauer des Verfahrens alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruches des Berechtigten. Der Antragsgegner beantragte in seiner Stellungnahme (§ 54 Abs 3 ASGG), den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Frage der Abfertigungsansprüche der Kärntner Turnusärzte sei Gegenstand des Verfahrens 9 Ob A 517/88 gewesen. Daher sei die Verjährung dieser Ansprüche auch für die zwischen dem 19.Juli 1985 und 18.April 1986 wegen Zeitablaufs aus den Diensten der Antragstellerin ausgeschiedenen Turnusärzte für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 gehemmt worden. In welcher Weise das Vorverfahren 9 Ob A 517/88 beendet worden sei, sei für den Eintritt der Fristenhemmung nach § 54 Abs 5 ASGG gleichgültig. Hemmungswirkung trete auch ein, wenn eine Formalentscheidung getroffen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist zulässig. Er ist auf das Nichtbestehen von Rechten gerichtet, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag hat auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand, die für ca 60 Arbeitnehmer (Turnusärzte) von Bedeutung ist. Erforderlich ist nur, daß sich die Rechtsfrage des materiellen Rechts auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG bezieht, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen müßten. Die Rechtsfrage kann daher beliebige materiellrechtliche Probleme betreffen, sofern sie in Arbeitsrechtssachen zum Tragen kommen, auch wenn es sich um keine rein arbeitsrechtlichen Rechtsfragen, sondern um allgemeine, auch auf andere Gebiete des Zivilrechts übergreifende Rechtsfragen (wie zB Fälligkeit und Verjährung) handelt (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 313). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verjährung von Abfertigungsansprüchen, die nach allgemeiner Auffassung (vgl etwa Martinek-Schwarz, AngG6, 497; dieselben, Abfertigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 318, 374 f; Arb 8.255) als Entgeltforderungen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB zu unterstellen sind und um das - ohnehin rein arbeitsrechtliche - Problem der Hemmung dieser Verjährungsfrist gemäß § 54 Abs 5 ASGG während der Dauer eines Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG.
Der Umstand, daß sich die Frage der Fristenhemmung nach § 54 Abs 5 ASGG nur als Folgefrage aus einem früheren, bereits durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgeschlossenen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG (bzw aus Entscheidungen über Feststellungsklagen nach § 54 Abs 1 ASGG) ergeben kann, steht einer neuerlichen Inanspruchnahme der Einrichtung des § 54 Abs 2 ASGG zur Klärung dieser Folgefrage nicht grundsätzlich entgegen. In der Regel wird allerdings die Frage, ob ein geltend gemachter Leistungsanspruch der Verjährungshemmung nach § 54 Abs 5 ASGG unterlag, weil derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt Gegenstand eines vorausgehenden Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG war, und daher der Ausspruch durchgesetzt werden kann, in dem betreffenden späteren Rechtsstreit über den Individualanspruch zu klären sein. Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignet sich zur Klärung der Frage, ob für die Dauer eines vorausgegangenen Feststellungsverfahrens die Frist zur Geltendmachung bestimmter Individualansprüche von Berechtigten gehemmt war, in der Regel nicht, weil das zweite Feststellungsverfahren bezüglich der dem ersten Feststellungsverfahren zuzuordnenden Leistungsansprüche keine neurliche Verjährungshemmung bewirkt und daher - insbesondere bei kurzen Verjährungs- und Fallfristen - die Gefahr besteht, daß die Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag erst gefällt wird, wenn die Individualansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, obwohl die Frist zu ihrer Geltendmachung durch das erste Feststellungsverfahren gehemmt war, bereits verjährt sind und damit die Rechtsfrage für die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG von Bedeutung ist.
Fragen der Verjährungshemmung nach § 54 Abs 5 ASGG werden daher nur ganz ausnahmsweise zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemacht werden können. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, weil der Antragsteller, der als Gebietskörperschaft gleichzeitig Dienstgeber der betroffenen Arbeitnehmer ist (sinngemäß) die Erklärung abgegeben hat, eine neuerliche Entscheidung nach § 54 Abs 2 ASGG "unabhängig vom weiteren Zeitfortschritt" gegen sich gelten zu lassen. Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.
Die Ansicht des Antragstellers, daß der (oben zitierte) Feststellungsantrag für die bereits zwischen 19.Juli 1985 und 18. April 1986 aus dem Dienst ausgeschiedenen Turnusärzte keine Hemmungswirkung hatte, weil er wegen Unbestimmtheit abgewiesen wurde, ist nicht zu folgen.
Der seinerzeitige Hauptantrag lautete dahin, festzustellen, daß
"den vor dem 20.6.1988, in eventu vor dem 1.7.1987 in ein
Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommenen und in den Kärntner
Landeskrankenanstalten vorwiegend zu .... höheren
nichtkaufmännischen Diensten .... herangezogenen Dienstnehmer die
durch § 40 AngG .... (unabdingbar) erklärten Rechte zustehen."
Dieser Antrag wurde - soweit er sich auf die ausdrücklich betroffenen Turnusärzte bezog, vor allem damit begründet, daß mit den Spitalsärzten Dienstverträge abgeschlossen worden waren in denen die Bestimmungen des VBG 1984 als lex contractus vereinbart wurden, so daß den Ärzten bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Zeitablaufs keine Abfertigung zuerkannt wurde, obwohl die zwingenden günstigeren Regeln des Angestelltengesetzes anzuwenden gewesen wären. Das treffe zunächst für die (Abfertigungs-)Ansprüche jener Ärzte zu, die spätestens am 30.Juni 1987 fällig geworden seien. Darüber hinaus behaupteten aber die damaligen Antragsteller, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes für alle zu den betreffenden Dienstnehmergruppen gehörenden Bediensteten, die vor dem 20.Juni 1988 (Kundmachung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz LGBl 1988/19 !Krnt LVBG), in eventu vor dem 1.Juli 1987 (rückwirkendes Inkrafttreten des Krnt LVBG) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum L*** K*** aufgenommen worden seien, weiterhin gelten, oder zumindest auf vor diesem Termin "verwirklichte Sachverhalte" weiterhin anzuwenden seien.
Der Feststellungsantrag wurde so formuliert, daß er (primär) auf die vor dem 20.Juni 1988 bzw 1.Juli 1987 eingetretenen Dienstnehmer abgestellt ist. Er umfaßt nach seinem Wortlaut auch jene Turnusärzte, die schon vor dem 1.Juli 1987 aus den Diensten ihrer Landeskrankenanstalt ausgeschieden waren, wenn auch wichtigster Streitpunkt das Weiterwirken der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes über den 1.Juli 1987 (20.Juni 1988) hinaus war. Das Eventualbegehren zielte hingegen auf die Feststellung der Rechte ab, die aus den vor dem 20.Juni 1988 (in eventu vor dem 1.Juli 1987) "verwirklichten Sachverhalten" gemäß den zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Eventualantrag verfiel nur deshalb der Abweisung, weil nicht konkretisiert worden war, was unter den "vor dem 20.Juni 1988 bzw 1. Juli 1987 verwirklichten Sachverhalten" (aus denen auch noch in der Zukunft Rechte entstehen sollten) gemeint war. Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch, daß die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes ohnehin anzuwenden seien, soweit es sich um vor dem 1.Juli 1987 abgeschlossene (beendete) Sachverhalte handelt. Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so daß sie Leistungsklage erheben könnten (Gamerith aaO, 315). Dazu gehören auch die vom Eventualantrag (und nach dem Wortlaut auch vom Hauptantrag) betroffenen Turnusärzte, die am 1.Juli 1987 bereits ausgeschieden waren. Streitpunkt des Vorverfahrens 9 Ob A 517/88 war nicht nur die weitere Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf jene Dienstnehmer, die noch vor dem Inkrafttreten bzw der Kundmachung des Krnt. LVBG in den Landesdienst in einer Kärntner Landeskrankenanstalt eingetreten waren, sondern auch ob die zwingenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes, die günstiger als das kraft Vereinbarung geltende VBG 1948 waren, auf Turnusärzte überhaupt anzuwenden seien. Der seinerzeitige Antragsgegner ist daher dem Antrag auch mit der (unzutreffenden) Behauptung entgegengetreten, daß die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschiedener Dienstnehmer nicht in den Wirkungsbereich der damaligen Antragsteller falle und daß Turnusärzte überhaupt keine Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes seien. Der vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt (und die Einwendungen des Antragsgegners) bezogen sich somit auch auf die bereits ausgeschiedenen Turnusärzte. Der durch Fristenhemmung gewährte Schutz der individuellen Leistungsansprüche der einzelnen Berechtigten gilt für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen Beendigung ( und darnach noch mindestens drei Monate). Dieser Schutz besteht - jedenfalls im Wirkungsbereich der Parteien (§ 54 Abs 2 ASGG) - unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Sach- oder Formalentscheidung beendet wird (vgl Kuderna, ASGG 306). Es schadet daher den Berechtigten nicht, daß der Eventualantrag wegen ungenügender Konkretisierung abgewiesen wurde. Die vom anspruchsbegründenden Sachverhalt mitumfaßten, bereits vor dem 1. Juli 1988 ausgeschiedenen Turnusärzte sind zur Erhebung der Leistungsklage Berechtigte iS des § 54 Abs 5 ASGG, so daß die Fristen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Dauer des Verfahrens 9 Ob A 517/88 gehemmt waren und ihnen nach Beendigung des Verfahrens zumindest eine Frist von drei Monaten zur Erhebung der Leistungsklage offenstand. Der auf Feststellung der gegenteiligen Rechtsfolge gerichtete Feststellungsantrag des L*** K*** ist daher abzuweisen.
Anmerkung
E18161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00505.89.0830.000Dokumentnummer
JJT_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_000