TE OGH 1989/8/30 2Ob43/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Warta als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Liane Z***, Hausfrau, Weidenstraße 3, D-8064 Unterzeitlbach, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*** U***- UND S***-AG,

Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Hugo Schally und Dr.Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zahlung des Schillinggegenwerts von DM 13.639,14 und einer monatlichen Rente von DM 1.763,75 ab 1.September 1984 sowie Feststellung (S 50.000,--), Revisionsstreitwert S 307.776,81, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.Dezember 1988, GZ 2 R 250/88-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.August 1988, GZ 21 Cg 401/86-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.745,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.957,50, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Bei einem Verkehrsunfall am 17.8.1984 auf der Drautalbundesstraße 100 bei Km 87.650, an dem Klaus Z***, der Ehegatte der Klägerin, als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen DAH-LZ-7 (D) und Leo K*** als Halter und Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen K 48.091 beteiligt waren, wurde der Ehegatte der Klägerin getötet. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs; ihre Ersatzpflicht für die Hälfte des der Klägerin entstandenen Schadens ist dem Grund nach nicht strittig. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schillinggegenwerts "nach dem Umrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank zum Zahlungstag" von DM 13.639,14 sA und einer monatlichen Rente von DM 1.763,75, "wertgesichert Basis Index der Verbraucherpreise 1976, Indexzahl Dezember 1986", ab 1.9.1984; überdies stellte sie ein Feststellungsbegehren. Das allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Rentenbegehren begründete die Klägerin im wesentlichen damit, daß ihr durch den Tod ihres Ehegatten ein Unterhaltsentgang in dieser Höhe entstanden sei.

Die Beklagte wendete zum Begehren der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsentgangs im wesentlichen ein, daß der Klägerin im Hinblick auf Höhe und Art der ihr durch ihren Ehegatten erbrachten Unterhaltsleistungen und die ihr aus Anlaß des Todes ihres Ehegatten zugekommenen Sozialversicherungsleistungen kein zu ersetzender Unterhaltsentgang entstanden sei.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von DM 21.872,07 sA und einer monatlichen Rente von DM 620,99 ab 1.6.1988, wobei es anordnete, daß alle DM-Beträge "zum amtlichen Kurs der Österreichischen Nationalbank am Zahlungstag" umzurechnen seien. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrags von DM 71.135,82, das Rentenbegehren von monatlich DM 1.142,76, ein Zinsenmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wies es ab.

Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren allein noch strittige Frage des Unterhaltsentgangs der Klägerin von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin beerbte ihren Ehegatten zur Hälfte; die beiden Söhne der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten, Bernd und Horst Z***, beide geboren am 20.9.1964, beerbten ihren Vater je zu einem Viertel.

Klaus Z*** hatte im Jahre 1984 aus unselbständiger Arbeit ein durchschnittliches Monatseinkommen von DM 3.516,-- netto. Sonstige Einkommen erzielte er nicht. Er war in seiner Familie Alleinverdiener; die Klägerin ist Hausfrau. Im Juni 1986 hatten ihre beiden Kinder ausgelernt. Sie sind ab Juli 1986 selbstserhaltungsfähig, wohnen aber immer noch im elterlichen Haus. Die Klägerin hat seit dem Tod ihres Mannes folgende fortlaufende jährliche Fixkosten zu tragen, deren Höhe sich durch den Tod ihres Ehegatten nicht wesentlich geändert hat:

KFZ-Steuer für Camping Bus DAH-ZA 87   DM    273,--

KFZ-Versicherung                       DM    534,80

private Haftpflichtversicherung        DM     66,20

Hausratsversicherung                   DM     71,40

Feuerversicherung für das Wohnhaus

der Familie                            DM     93,30

Grundsteuer                            DM     43,79

Telefonkosten                          DM    720,--

Kaminfege- und Überprüfungsgebühr      DM    108,--

Wasserkosten                           DM    180,--

Müllabfuhr                             DM    250,--

Strom                                  DM  2.800,--

Kreditraten Landesbausparkasse         DM  4.680,--

Kreditraten Hypo-Bank                  DM  9.120,--

                                   DM 18.940,49.

Das ergibt eine monatliche Belastung mit Fixkosten von DM 1.578,37.

Die Kredite bei der Landesbausparkasse und der Frankfurter Hypothekenbank wurden von den Eheleuten Z*** aufgenommen, um das Eigenheim damit zu finanzieren. Am 17.August 1984 wies das Konto bei der Frankfurter Hypo-Bank einen Schuldenstand von DM 52.808,11 auf; bei der Bayerischen Landesbausparkasse hafteten zu zwei Bausparverträgen DM 16.282,83 und DM 5.266,68 aus.

Für das Fahrzeug DAH-ZA 87, welches früher einerseits für Familienurlaube und andererseits auch von Klaus Z*** allein benützt wurde und das jetzt die Klägerin in Verwendung hat, wurde im Jahr 1983 ein Kredit aufgenommen. Im Jahr 1983 wurden auf dieses Darlehen DM 7.600,-- zurückgezahlt, im Jahr 1984 DM 9.120,--. Zum Unfallszeitpunkt waren aus dem Kredit noch DM 12.480,-- offen. Die Klägerin bezahlte die gesamte Restschuld bis zum Herbst 1985 zurück, sodaß nachher keine Raten mehr anfielen.

In den Jahren 1984 und 1985 hatte die Klägerin daher zusätzlich zu den weiterlaufenden Fixkosten noch ca DM 780,-- monatlich für den Autokredit zu tragen, insgesamt daher Fixkosten von (DM 1.578,37 plus DM 780,-- =) DM 2.358,37 pro Monat.

Die Klägerin erhielt ein Sterbegeld von DM 2.514,40 und von der Landesversicherungsanstalt dann folgende Beträge an Witwenrente monatlich:

vom 17.8. bis 16.11.1984               DM 604,22

vom 17.11.1984 bis 30.5.1985           DM 362,58

vom 1.6. bis 31.6.1985                 DM 723,52

vom 1.7.1985 bis 30.6.1986             DM 733,73

ab 1.7.1986                            DM 749,49.

Von Jänner 1985 bis Juni 1986 bezog die Klägerin vom Landratsamt

Dachau Wohngeld in Höhe von monatlich DM 262,--.

Der Ehegatte der Klägerin hat beim Bau des Eigenheims immer wieder Eigenleistungen erbracht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Klägerin gebühre das, was ihr durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes entgangen sei; die beklagte Partei treffe in jenem Ausmaß die Ersatzpflicht, in welchem der Verunglückte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht im Zeitpunkt seines Ablebens entsprochen habe. Für die Beurteilung des Entgangs seien die Verhältnisse im Unfallszeitpunkt maßgebend. Die Berechnung des Entgangs, der der hinterbliebenen Ehegattin mit zwei Kindern bei einem 50 %-igen Mitverschulden des Getöteten zustehe, habe folgendermaßen zu erfolgen.

Nettoeinkommen (brutto abzüglich Steuern)

- fixe Kosten

= zu verteilendes Familieneinkommen

- 40 % als Eigenverbrauch des Getöteten

- zweimal 15 % als Eigenverbrauch für die Kinder

= reiner Aufwand für den Unterhalt der Witwe

  zuzüglich Fixkosten

= Entgang der Witwe nach § 1327 ABGB

- 50 % Kürzung wegen Mitverschuldens des Getöteten

= Bruttoanspruch

- Sozialleistungen, Witwenrente

= Ersatzanspruch der Witwe gegenüber dem Schädiger netto.

Die Ausgaben für das Fahrzeug, das die Klägerin nun nach dem Tod ihres Mannes weiter allein benütze, seien als gleichbleibende monatliche Aufwendungen zu berücksichtigen.

Zu den fixen Haushaltskosten zählten grundsätzlich auch die Kosten eines Fahrzeugs, das allen Familienmitgliedern zur Verfügung gestanden und nicht ausschließlich vom Verstorbenen benützt worden sei.

Die Kreditraten bei der Landesbausparkasse und der Hypo-Bank hätten Rückzahlungen für das Haus der Familie Z*** zum Gegenstand. Sie seien deshalb in die Fixkosten einzurechnen, weil der Verstorbene mit dem Aufwand für Wohnbedürfnisse seiner Familie einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung erfüllt habe.

Die Rückzahlungsraten für den Camping-Bus seien ab 1986 weggefallen, sodaß diese Aufwendungen nur vom Todestag bis Herbst 1985 als Fixkosten zu berücksichtigen seien. Am Unfallstag seien davon noch DM 12.480,-- offen gewesen, die jedenfalls bis Ende 1985, also innerhalb von ca 16 Monaten, abgezahlt gewesen seien. Dies ergebe von September 1984 bis Dezember 1985 eine durchschnittliche monatliche Belastung von DM 780,--, die für diese Zeit als zusätzliche Fixkosten zu berücksichtigen seien. Für die Zeit vom 17.8.1984 bis 31.12.1985 errechne sich der monatliche Bruttoanspruch der Klägerin wie folgt:

Nettoeinkommen                           DM 3.516,--

- Fixkosten                            - DM 2.358,37

zu verteilendes Familieneinkommen        DM 1.157,63

- 40 % Eigenverbrauch des Getöteten    - DM   463,05

- 30 % Eigenverbrauch der Kinder       - DM   347,29

reiner Aufwand für die Witwe             DM   347.29

+ Fixkosten                            + DM 2.358,37

Entgang der Witwe                        DM 2.705,66

- 50 % Mitverschulden                  - DM 1.352,83

Bruttoanspruch                           DM 1.352,83

Vom 17.8.1984 bis 16.11.1984 habe die Klägerin eine monatliche Witwenrente von DM 604,22 bezogen, die vom Bruttoanspruch abzuziehen sei. Daher ergebe sich für diesen Zeitraum ein Ersatzanspruch der Klägerin von DM 748,61.

Vom 17.11. bis 31.12.1984 habe die Klägerin eine monatliche Witwenrente von DM 362,58 bezogen, sodaß sich ihr Ersatzanspruch mit (DM 1.352,83 - DM 362,58 =) DM 990,25 errechne.

Ab 1.1.1985 ergebe sich infolge der geänderten Fixkosten nachstehende Rentenberechnung:

Nettoeinkommen                            DM 3.516,--

- Fixkosten                            -  DM 1.578,37

Familieneinkommen                         DM 1.937,63

- 40 % Eigenverbrauch des Getöteten    -  DM   775,05

- 30 % Eigenverbrauch der Kinder       -  DM   581,29

reiner Aufwand für die Witwe              DM   581,29

+ Fixkosten                            +  DM 1.578,37

Entgang der Witwe                         DM 2.159,66

- 50 % Mitverschulden                  -  DM 1.079,83

Bruttoanspruch                            DM 1.079,83.

Die Klägerin habe ab 1.1.1985 ein Wohngeld von DM 262,-- bezogen. Ihr Ersatzanspruch betrage daher für die Zeit vom 1.1.1985 bis 30.5.1985 (DM 1.079,83 - Wohngeld DM 262,-- - Witwenrente DM 362,58 =) DM 455,25.

Vom 1.6. bis 31.6.1985 habe die Klägerin eine Witwenrente von DM 723,52 und das Wohngeld erhalten, sodaß sie für diese Zeit einen Ersatzanspruch von (DM 1.079,83 - Wohngeld DM 262,-- - Witwenrente DM 723,52 =) DM 94,31 habe.

Vom 1.7.1985 bis 30.6.1986 ergebe sich folgende Berechnung:

Bruttoanspruch                            DM 1.079,83

- Wohngeld                             -  DM   262,--

- Witwenrente                          -  DM   733,73

                                          DM    84,10.

Ab 1.7.1986 habe sich wieder die Witwenrente geändert und außerdem seien die Kinder selbsterhaltungsfähig geworden; das Wohngeld sei weggefallen. Es ergebe sich daher folgende Rentenberechnung:

Nettoeinkommen                            DM 3.516,--

- Fixkosten                            -  DM 1.578,37

Familieneinkommen                         DM 1.937,63

- 40 % Eigenverbrauch des Getöteten    -  DM   775,05

reiner Aufwand für die Witwe              DM 1.162,58

+ Fixkosten                            +  DM 1.578,37

                                      DM 2.740,95

- 50 % Mitverschulden                  -  DM 1.370,47

                                      DM 1.370,48

- Witwenrente                          -  DM   749,49

                                      DM   620,99.

Die Beträge seien bis Mai 1988 (Schluß der mündlichen Streitverhandlung) kapitalisiert und für die Zukunft in Form der Rente zuzusprechen.

Der kapitalisierte Betrag errechne sich wie folgt:

17.8. bis 16.11.1984 (drei Monate)

DM 748,61 mal 3                          DM  2.245,83

17.11. bis 31.12.1984

(eineinhalb Monate) DM 990,25 mal 1,5    DM  1.485,37

1.1. bis 31.5.1985 (fünf Monate)

DM 455,25 mal 5                          DM  2.276,25

1.6. bis 31.6.1985 (ein Monat)           DM     94,31

1.7.1985 bis 30.6.1986 (zwölf Monate)

DM 84,10 mal 12                          DM  1.009,20

1.7.1986 bis 31.5.1988 (23 Monate)

DM 620,99 mal 23                         DM 14.282,77

gesamter Unterhaltsentgang vom

1.9.1984 bis 31.5.1988                   DM 21.393,73.

Ab 1.6.1988 gebühre der Klägerin eine monatliche Rente von DM 620.99.

Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde nur von der Beklagten in ihrem klagsstattgebenden Teil im Umfang des Zuspruchs des Schillinggegenwerts von DM 21.393,73 und der monatlichen Rente von DM 620,99 ab 1.6.1988 (Unterhaltsentgang) mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge.

Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, wenn sich die fixen Kosten der Haushaltsführung nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht verringerten - wie hier -, seien sie bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs dem Hinterbliebenen zur Gänze als Unterhaltsleistung anzurechnen. Mit dem Ableben des Unterhaltspflichtigen änderten sich fixe Kosten mit Unterhaltscharakter, insbesondere Haushaltskosten, entweder nicht oder nicht wesentlich. Dazu zählten auch die Kosten der Erhaltung und des Betriebs eines PKW - darunter Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsprämien -, wenn dieser uneingeschränkt zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Haushaltsangehörigen und nicht nur für Betriebszwecke verwendet worden sei und sich die Betriebs- und Erhaltungskosten durch den Wegfall eines von ihnen nicht wesentlich geändert hätten. Das in Frage stehende Fahrzeug (Camping-Bus) sei von allen Familienmitgliedern benützt worden. Die Betriebs- und Erhaltungskosten hätten sich nach dem Tode des Ehegatten der Klägerin nicht geändert; sie zählten daher zu den Fixkosten und seien vom Erstgericht zu Recht in die Berechnung einbezogen worden. Daß das Fahrzeug vom Getöteten überwiegend für Geschäftszwecke verwendet worden sei, werde von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behauptet; es sei daher darauf nicht näher einzugehen. Für die Anschaffung dieses Fahrzeugs sei vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen ein Kredit aufgenommen worden. Die angefallenen Rückzahlungsraten seien auch den fixen Kosten hinzuzurechnen; der Verletzte habe sie im selben Ausmaß wie der Unterhaltspflichtige zu tragen. Wenn das Fahrzeug, das für Familienurlaube gedient habe, vom Getöteten auch allein benützt worden sei, sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Ehegatte der Klägerin Alleinverdiener gewesen sei und einen von der Klägerin vor seinem Tod benützten anderen PKW ausschließlich finanziert habe. Diesen PKW benütze die Klägerin nicht mehr. Wenn sie daher den Camping-Bus, den sie vor dem Tod ihres Mannes nicht so oft benützt habe, nunmehr vermehrt benütze, sei sie dadurch nicht besser gestellt. Der Schädiger habe unter diesen Umständen einen vermehrten Aufwand der Klägerin nicht zu tragen.

Auch die Kreditraten bei der Landesbausparkasse und der Hypo-Bank seien den fixen Kosten zuzurechnen. Unterhaltsleistung sei auch die Zurverfügungstellung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Die Rückzahlungsraten für ein solches - es diene der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Familienmitglieder - seien ebenfalls Unterhaltsleistungen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens mit dem Schillinggegenwert von DM 21.393,73 und der monatlichen Rente von DM 620,99 ab 1.6.1988 (Unterhaltsentgang) aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen (im Umfang der Anfechtung) im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Vorwegzunehmen ist, daß die Vorinstanzen den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben. Gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens ist im Hinblick auf den Unfallsort österreichisches Recht anzuwenden; eine der im Art 4 des Übereinkommens normierten Ausnahmen vom Grundsatz des Art 3 liegt nicht vor. Gemäß Art 8 Z 6 des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben, also auch, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallopfers, einen Schadenersatzanspruch haben (RV 1275 BlgNR 13.GP 15; Reishofer in ZVR 1977, 37; Duchek-Schwind, IPR, Anm 12 zu Art 8 des Übereinkommens mwN). Der Ansicht Schwimanns (ZVR 1978, 170), daß der Ersatz an mittelbar Geschädigte vom Abkommen nicht erfaßt sei, vermag der erkennende Senat im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Z 6 des Art 8 des Übereinkommens und den Ausnahmecharakter der im Art 4 des Übereinkommens getroffenen Regelung nicht zu folgen. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Klägerin nach österreichischem Recht (§§ 1327 ABGB, 12 Abs 2 EKHG) beurteilt. In der Sache selbst erachtet sich die Beklagte nach dem Inhalt ihrer Revisionsausführungen nur dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen ab 1.7.1986 (Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder der Klägerin und ihres getöteten Ehegatten) nicht von einer Aufteilung des nach Abzug der Fixkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen der Klägerin und ihrem verunglückten Ehegatten im Verhältnis von 40 : 60 zu Lasten der Klägerin ausgingen und daß sie die Kosten des Camping-Bus und die Rückzahlungsraten für die bei der Landesbausparkasse und der Hypo-Bank aufgenommenen Kredite als fixe Haushaltskosten berücksichtigten.

All dem kann nicht gefolgt werden.

Der Anteil jedes Familienmitglieds am Familieneinkommen kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nach starren Prozentsätzen fixiert werden, sondern ist nach den im Einzelfall festgestellten Umständen zu ermitteln (ZVR 1970/250;

ZVR 1980/105; EFSlg 33.806 uva). Im vorliegenden Fall ist den

Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen, daß der Ehegatte der

Klägerin nicht nur unselbständig erwerbstätig war, sondern darüber

hinaus immer wieder Eigenleistungen für das von ihm mit seiner

Familie bewohnte Haus erbrachte. Daraus ergibt sich eine solche

arbeitsmäßige Belastung des verstorbenen Ehegatten der Klägerin, daß

die Annahme, daß nach dem Wegfall der Sorgepflicht für die Kinder

die Konsumquote der Klägerin die ihres Ehegatten überstiegen hätte,

deswegen vertretbar erscheint, weil der Ehegatte der Klägerin schon

aus zeitlichen Gründen weniger Gelegenheit zum Konsum gehabt hätte

als sie selbst. Irgendwelche Tatsachenbehauptungen, aus denen im

Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehegatten

andere als die von den Vorinstanzen angenommenen Konsumquoten

abzuleiten gewesen wären, hat die Beklagte im Verfahren erster

Instanz nicht aufgestellt. In der Annahme der Vorinstanzen, daß nach

dem Wegfall der Sorgepflicht für die ehelichen Kinder das für den

Konsum verbleibende Einkommen zu 60 % von der Klägerin verwendet

worden wäre, ist daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht

zu erkennen.

Sogenannte "fixe Haushaltskosten" sind nach ständiger

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs alle Kosten der

Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in

ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben. So

gesehen können auch die Generalunkosten ebenso wie die Kosten der

Erhaltung und des Betriebs eines Kraftfahrzeugs als fixe

Haushaltskosten behandelt werden, wenn das Fahrzeug zur Befriedigung

der Bedürfnisse aller Haushaltsangehörigen verwendet wurde und sich

die Betriebs- und Erhaltungskosten durch den Wegfall eines von ihnen

nicht wesentlich ändern (8 Ob 205, 206/78; 2 Ob 75/80 ua).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der in Frage stehende Camping-Bus zu Lebzeiten des Ehegatten der Klägerin sowohl für Familienurlaube als auch für Fahrten durch ihn allein benützt; nunmehr hat die Klägerin dieses Fahrzeug in Verwendung. Überdies hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (deren Zustandekommen in der Revision nicht gerügt wird) zu Lebzeiten ihres Ehegatten einen von diesem finanzierten PKW zur Verfügung, den sie seit dem Tod ihres Ehegatten nicht mehr benützt. Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanzen die Kosten des nunmehr von der Klägerin benützten Camping-Bus als fixe Haushaltskosten behandelt haben, ist auch darin ein Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten nicht zu erkennen.

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die Rückzahlungsraten für Darlehen, die zur Errichtung eines Eigenheims zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Familie aufgenommen wurden, bei der Ermittlung eines Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen als fixe Haushaltskosten zu berücksichtigen sind (ZVR 1974/193; ZVR 1976/271; 8 Ob 143, 144/80). Entscheidend dafür ist, daß, gleichgültig in welcher Rechtsform das Wohnbedürfnis einer Familie befriedigt wird, dies laufende Kosten verursacht, die als Haushaltskosten fix sind, mag auch ein Familienmitglied wegfallen (MietSlg 27.237).

Es ist daher im vorliegenden Fall auch in der Berücksichtigung

der an die Landesbausparkasse und die Hypo-Bank zu leistenden

Kreditrückzahlungen als Fixkosten ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Die Revision der Beklagten vermag somit einen dem

Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Zuspruch des der Klägerin

gebührenden Schadenersatzbetrags in österreichischen Schilling zu

erfolgen. Unechte Valutaforderungen, für die die ausländische Währung nur Umrechnungsgrundlage sein kann, sind nach dem Warenkurs der österreichischen Devisenbörse im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruchs in Schilling umzurechnen (ZVR 1982/73 mwN uva). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, dem Antrag der Klägerin folgend, eine andere Art der Umrechnung angeordnet. Dies ist ungerügt geblieben.

Der Revision der Beklagten muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00043.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_0020OB00043_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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