Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz G***, Kraftfahrer, Wien 20, Adalbert StifterStraße 35/10/12, vertreten durch Dr.Harald Szabo, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Erhard G***, Kranfahrer, Liezen, Selzthalerstraße 16, 2. Josef W***, Platzmeister, Ardning, Pürgschachen 14, 3. Rupert H***, Polier, Liezen, Höhenstraße 19,
4.
Stefan M***, Vorarbeiter, St. Nikolai, Sölktal 181,
5.
Joachim S***, Angestellter, Ardning, Pürgschachen, alle vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen
S 150.000 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 140.000 sA), infolge Revision der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1989, GZ 8 Ra 16/89-76, womit infolge Berufung der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Jänner 1989, GZ 21 Cga 86/87-69, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 3.085,20 (darin S 514,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der von beiden Parteien geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der vom Erstbeklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Schadensteilung, der Höhe des Schmerzengeldes und der Verjährung der Teilforderung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Revision des Klägers auszuführen, daß sich bei Geltendmachung lediglich eines Teilbetrages die Unterbrechungswirkung nur auf diesen Anspruchsteil, der Gegenstand des Klagebegehrens ist, erstreckt, so daß bei Klageausdehnung nach Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des erweiterten Begehrens von den Beklagten mit Erfolg Verjährung eingewendet werden konnte. Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens war diesbezüglich schon deshalb bedeutungslos (vgl. Schubert in Rummel, ABGB § 1497 Rz 6 f; SZ 51/122; ZAS 1981/21; JBl. 1985, 49 ua), da die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch in der Zeit zwischen der Einschränkung (vgl. Fasching ZPR Rz 1228) und der Ausdehnung des Klagebegehrens abgelaufen ist. Soweit daher der Kläger seinen Anspruch auf Schmerzengeld ohne Einrechnung eines Mitverschuldens mit S 100.000 bezifferte, konnte nur dieses Begehren Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen über die Schadensteilung und sohin über die Höhe des Schmerzengeldes sein (vgl. Fasching aaO Rz 1449). Den Ausführungen des Beklagten in seiner Rechtsrüge ist ergänzend entgegenzuhalten, daß es für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Aufseher im Betrieb nicht darauf ankommt, ob sich dieser Arbeitnehmer etwa als Kranführer in einer örtlich höheren Position befindet, sondern darauf, ob der betreffende Arbeitnehmer zumindest andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat (vgl. Arb. 10.271 uva). Im vorliegenden Fall hatten aber sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte beim Beladen des LKW mit Betonplatten verschiedene Arbeitsvorgänge übernommen, wobei eher Anweisungen des Klägers an den Erstbeklagten erforderlich waren als umgekehrt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E18316European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00229.89.0830.000Dokumentnummer
JJT_19890830_OGH0002_009OBA00229_8900000_000