TE OGH 1989/8/30 9ObA209/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fellner und Dr. Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Edwin P***, Betriebsleiter, Murau, Murfeld 14, vertreten durch Dr. Kurt Klein ua., Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M*** S*** GesmbH, Murau, Grazer Straße 10, vertreten durch Dr. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 1.877 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 1989, GZ. 7 Ra 705/88-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. August 1988, GZ. 21 Cga 1249/87-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.453,44 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 242,24 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Angestellter der Stadtgemeinde Murau und in dieser Eigenschaft als technischer und kaufmännischer Betriebsleiter der Beklagten, der M*** S*** GesmbH, zugeteilt. Die Bediensteten der Stadtgemeinde Murau und der M*** S*** GesmbH haben seit 1975 Anspruch auf eine um 50 % verbilligte Jahreskarte für die Benützung von Sauna und Hallenbad in Murau. Die verbilligte Jahreskarte kostet S 900,--.

Mit Vergleich vom 23. September 1986 wurde das Dienstverhältnis des Klägers mit der Stadtgemeinde Murau mit 31. Jänner 1987 unter sofortiger Dienstfreistellung des Klägers aufgelöst. Dem Kläger wurde neben der gesetzlichen Abfertigung (in der Höhe von vier Monatsbezügen) unter anderem eine freiwillige Abfertigung in Höhe von weiteren acht Monatsbezügen gewährt. Die Streitteile erklärten, daß durch diesen Vergleich alle gegenseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis verglichen und bereinigt sind.

Der Kläger hatte am 12. Juni 1986 eine bis 11. Juli 1987 gültige Jahreskarte für die Sauna und das Hallenbad zum ermäßigten Preis von S 900,-- gekauft. Ab 1. Februar 1987 verweigerte die Beklagte dem Kläger, mit dieser verbilligten Jahreskarte weiterhin Hallenbad und Sauna zu benützen und erstattete ihm für den nicht verbrauchten Teil dieser Karte einen Betrag von S 323,--. Der Kläger gab für Einzeleintritte und 10-Punkte-Karten in der Zeit vom 1. Februar bis 11. Juni 1987 S 2.200,-- aus und begehrt von der Beklagten den Ersatz dieser Beträge abzüglich der geleisteten Erstattung, sohin restlich S 1.877,-- sA.

Das Erstgericht gab diesem Begehren (die Gegenforderung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens) statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und erklärte die Revision für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die dem Kläger gewährte Begünstigung, das Hallenbad der Beklagten zum ermäßigten Preis zu benützen, war eine betriebliche Sozialleistung, auf deren Weitergewährung er nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch mehr hatte, weil auch der abgeschlossene Vergleich nichts Abweichendes enthält. Da der Kläger das für die Inanspruchnahme dieser Sozialleistung zu zahlende ermäßigte Entgelt über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus entrichtet hatte, war ihm der aliquote Teil des Preises der erworbenen Dauereintrittskarte als rechtsgrundlos gewordene Leistung (§ 1435 ABGB) zu erstatten. Auf die ermäßigte Weiterbenützung des Hallenbades hatte der Kläger nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch mehr, so daß sein Schadenersatzbegehren vom Berufungsgericht zutreffend abgewiesen wurde. Von einem selbständigen, unabhängig vom aufgelösten Dienstverhältnis bestehenden Dauerschuldverhältnis kann keine Rede sein, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision nicht einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00209.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_009OBA00209_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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