TE OGH 1989/8/30 9ObA235/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mellner und Dr. Dengscherz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*** Autoparkgaragengesellschaft mbH, Wien 4, Favoritenstraße 36, vertreten durch Dr. Friedrich Grohs ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Kom.Rat J. Horst K***, Kaufmann, Wien 18, Semperstraße 27, vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und einstweiliger Verfügung (Streitwert 900.000 S), infolge Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1989, GZ 33 Ra 43/89-30, womit infolge Rekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Jänner 1989, GZ 15 Cga 2131/88-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei beantragt, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, Geschäftsgeheimnisse der gefährdeten Partei, insbesondere Computerausdrucke mit den Namen und Daten von Kunden der gefährdeten Partei, zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei nicht Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei.

Die klagende und gefährdete Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführter einstweiliger Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (JBl 1980, 268). Gemäß § 388 Abs 2 EO entscheidet über Anträge auf Erlassung der im § 387 Abs 3 EO erwähnten einstweiligen Verfügungen der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung, wobei in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein entscheiden kann. Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen in der in den §§ 11, 12 ASGG vorgesehenen Besetzung entschieden. Die Verweisungsnorm des § 388 Abs 2 EO bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesonders der § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Feitzinger-Tades, ASGG Anm 2 zu § 47; Kuderna, ASGG Anm 1 zu § 47 ASGG). Daher hat auch in diesen Fällen gemäß § 78 EO die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO Geltung, wonach ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ausgeschlossen ist. Da die klagende und gefährdete Partei auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht hingewiesen hat, konnten ihr keine Kosten zugesprochen werden.

Anmerkung

E17987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00235.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_009OBA00235_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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