Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen Betruges nach §§ 146 f StGB, AZ 19 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels, über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als (Dienstaufsichts-) Beschwerdegericht vom 14.Juni 1989, AZ 7 Bs 125/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Linz auf Grund einer Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen Vorgänge in den ihn betreffenden Strafverfahren AZ 19 Vr 1566/85 und 19 Vr 361/89 des Kreisgerichtes Wels aus, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach § 15 StPO kein Anlaß besteht.
Rechtliche Beurteilung
Da dem österreichischen Strafprozeßrecht ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen nach § 15 StPO fremd ist (EvBl. 1972/109), war die "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den aufsichtsbehördlichen Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E18225European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00087.89.0831.000Dokumentnummer
JJT_19890831_OGH0002_0120OS00087_8900000_000