TE OGH 1989/8/31 6Ob10/89

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Registersache der K*** R***

W*** mbH in Linz, infolge Revisionsrekurses

der K*** DER G*** W*** FÜR O*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. Juni 1989, GZ 4 R 162/89-21, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Linz vom 25.April 1989, GZ HRB 4450-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die K*** R*** W*** mbH wurde

am 4.August 1988 vom Landes- als Handelsgericht Innsbruck in dessen Handelsregister eingetragen (HRB 6068), nachdem das Oberlandesgericht Innsbruck infolge Rekurses der Geschäftsführer dieser Gesellschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die beantragte Eintragung bewilligt hatte (ON 5).

Am 24.Oktober 1988 meldeten die Geschäftsführer der Gesellschaft die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Innsbruck nach Linz an und schlossen der Anmeldung unter anderem einen Gesellschaftsvertrags-Nachtrag an, mit dem die Gesellschafter die zur Eintragung angemeldeten Änderungen beschlossen hatten. Mit Verfügung vom 24.Jänner 1989 trug das Erstgericht die Gesellschaft in dem von ihm geführten Handelsregister neu ein (HRB 4450).

Nachdem die K*** DER G*** W*** FÜR

O*** (H*** OÖ.) von dieser Eintragung

benachrichtigt worden war, beantragte sie unter anderem, das amtswegige Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG einzuleiten, weil die K*** DER G*** W*** FÜR T*** an dem Verfahren, das

zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck geführt habe, nicht ausreichend mitgewirkt habe und Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Firmenwortlautes der Gesellschaft bestünden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Eintragung im Register des Landes- als Handelsgerichtes Linz beruhe auf einer Sitzverlegung, bei der gemäß § 13 c HGB die Zulässigkeit der verwendeten Firma gar nicht mehr zu prüfen gewesen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es führte aus, das Vorbringen der Rekurswerberin erschöpfe sich darin, daß den Organen des Handelsstandes bei unzulässigem Firmengebrauch das Recht zum Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens gemäß § 142 FGG zukomme. Ihre Antragslegitimation habe jedoch das Erstgericht gar nicht in Frage gestellt. Deshalb sei der Rekurs auch zulässig. Zur Frage, inwieweit das Registergericht an die ihm mitgeteilten (früheren) Eintragungen bei Sitzverlegungen gebunden sei, nehme der Rekurs dagegen nicht Stellung. Das wahre Anliegen der Rekurswerberin könne daher nur aus dem erstinstanzlichen Vorbringen erschlossen werden. Sie bestreite die Zulässigkeit des Firmenwortlautes, weil mit dem Wort "Wohnstift" keine dem § 5 Abs 1 GmbHG entsprechende Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes erfolgt sei. Gerade mit dieser Frage habe sich jedoch schon das Oberlandesgericht Innsbruck befaßt und sei zum Schluß gelangt, daß die jetzt beanstandete Firma dem Gesetz entspreche. Demnach habe das Landesgericht Innsbruck die zunächst abgelehnte Eintragung vornehmen müssen und das Erstgericht anläßlich der Sitzverlegung die ihm mitgeteilte Eintragung nicht weiter nachprüfen dürfen (§ 13 c Abs 2 HGB). Diese Bindungswirkung gehe allerdings nicht so weit, daß sie der Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens gemäß § 142 FGG entgegenstünde, sofern sich die Eintragung nachträglich mangels einer wesentlichen Voraussetzung als unzulässig herausstelle. Ein derartiger Mangel liege in der Regel darin, daß die Firma den Vorschriften über die Firmenbildung nicht entspreche. Die amtswegige Löschung einer Handelsregistereintragung im Verfahren nach § 142 FGG setze jedoch weiters voraus, daß ihre Unzulässigkeit rechtlich absolut zweifelsfrei sei. Davon könne im Hinblick auf die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck keine Rede sein. Selbst wenn man den abweichenden Rechtsstandpunkt der Rekurswerberin teilte, sei damit kein unzweifelhafter Verstoß gegen § 5 Abs 1 GmbHG bzw. § 18 Abs 2 HGB dargetan. Die Rekurswerberin habe auch gar nicht näher dargelegt, weshalb sie die Firma der Gesellschaft für offenkundig unzulässig halte. Es bestehe somit kein Anlaß, das Amtslöschungsverfahren einzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der K*** DER G*** W*** FÜR

O*** ist nicht zulässig.

Da in den von den Gerichten nach dem Siebenten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnden Handelssachen die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG anzuwenden sind (Art 9 EVHGB) und deshalb auch § 16 AußStrG in Handelsregistersachen gilt (NZ 1974, 189 uva.), ist eine - wie im vorliegenden Fall - bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründen - offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder eine begangene Nullität - anfechtbar. Die Rekurswerberin führt ihr Rechtsmittel nicht im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung aus. Das könnte ihr zwar nicht schaden, soweit sie der Sache nach taugliche Anfechtungsgründe ins Treffen führte, vorher erwähnte Rechtsmittelgründe können jedoch auch dem Inhalt der Revisionsrekursausführungen nicht entnommen werden. Die H*** OÖ. beschränkt ihre Ausführungen - wie

übrigens schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz - auf die Behauptung, die Vorinstanzen hätten ihr zu Unrecht die Antrags- und damit auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Davon kann aber keine Rede sein. Das Erstgericht hat den Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gemäß § 142 FGG ebenso einer sachlichen Erledigung zugeführt, wie das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel der Rekurswerberin. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß den Organgen des Handelsstandes bei unzulässigem Firmengebrauch das Recht zum Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 142 FGG zuzubilligen und die Antragslegitimation der Rekurswerberin vom Erstgericht gar nicht in Frage gestellt worden sei. Soweit die H*** OÖ. behauptet, die Vorinstanzen hätten ihre Antragslegitimation verneint, indem sie den Standpunkt vertreten hätten, bei einer Sitzverlegung sei gemäß § 13 (richtig wohl § 13 c) HGB die Zulässigkeit der verwendeten Firma nicht mehr zu prüfen, verkennt sie das Wesen der von den Vorinstanzen gewählten Form der Erledigung. Die Vorinstanzen haben ihre Antrags- bzw. Rekurslegitimation bejaht (und ihren Antrag demgemäß abgewiesen bzw. dem Rekurs nicht Folge gegeben), das Begehren auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 142 FGG jedoch in der Sache nicht für berechtigt erachtet. Insoweit die H*** OÖ. die ihr angeblich verweigerte Rechtsmittellegitimation auch noch in dritter Instanz verfolgt, ist sie daher gar nicht beschwert. Ebenso wie schon in zweiter Instanz enthält auch das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof keine Ausführungen, die sich unmittelbar gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung wenden, das Gericht der neuen Hauptniederlassung habe die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Für den Mangel wesentlicher Eintragungsvoraussetzungen, die das infolge der Sitzverlegung zuständig gewordene Registergericht durch Einleitung des Verfahrens gemäß § 142 FGG aufzugreifen hätte, fehlten aber - schon angesichts der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck - alle Anhaltspunkte. Nicht einmal im Antrag an das Erstgericht ist die Behauptung, die von der Gesellschaft verwendete Firma widerspreche § 5 GmbHG bzw. § 18 Abs 2 HGB, näher ausgeführt. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß die H*** OÖ. das Antragsvorbringen in erster Instanz auch zum Gegenstand ihres Revisionsrekurses gemacht hätte, wäre damit eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon deshalb nicht zur Darstellung gelangt, weil die Entscheidung, ob die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die Lösung der Frage, ob und welche Zusätze zu einem Firmenwortlaut zulässig sind, die auch, soweit es um die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht, nach § 18 Abs 2 HGB zu beurteilen sind, sowie überhaupt die Auslegung des Firmenwortlautes durch das Registergericht nach der Rechtsprechung nicht offenbar gesetzwidrig sein können (vgl. GesRZ 1979, 86; HS 8464 uva.). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn die H*** OÖ. die näheren Ausführungen über die Unzulässigkeit der gebrauchten Firma ihrem Vorbringen im Revisionsrekurs nach erst weiteren Verfahrensschritten vorbehalten will.

Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E18565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00010.89.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19890831_OGH0002_0060OB00010_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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