Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Karl F***, Kraftfahrzeugmechaniker, Großklein, Oberfahrenbach 65, 2./ Fritz P***, Pensionist, Großklein, Oberfahrenbach 89, und 3./ Franz T***, Werksleiter, Großklein 21, alle vertreten durch Dr. Werner Klement, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1./ Vinzenz S*** sen, Pensionist, Großklein, Oberfahrenbach 41, 2./ Vinzenz S*** jun, Werksarbeiter, Großklein, Oberfahrenbach 54, und 3./ Johann S***, Pensionist, Großklein, Oberfahrenbach 80, alle vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung zu einem Jagd-Unterpachtverhältnis infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15.Februar 1989, GZ 3 R 15/89-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 25.Oktober 1988, GZ 5 C 2403/88s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger erhoben gegenüber den Beklagten das Begehren auf Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen für die neunjährige Jagdperiode vom 1.April 1983 bis 31.März 1992 über ein ca 290 ha großes Gebiet vereinbarte Jagdunterpachtverhältnis durch die Auflösungserklärung der Beklagten vom 20.Juli 1988 nicht aufgelöst worden sei. Damit begehrten sie der Sache nach die Feststellung des fortdauernden Bestandes eines Unterpachtverhältnisses während der restlichen Vertragsdauer von 3 2/3 Jahren.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem von den Beklagten als richtig zugestandenen Inhalt der von den Klägern vorgelegten Pachtvertragsurkunde wurde als (jährlicher) Pachtschilling ein Betrag von 24 S je ha vereinbart. Eine Erhöhung dieses Pachtschillings wurde weder behauptet, noch geht eine solche aus dem Akteninhalt hervor. Der auf die restliche Pachtdauer entfallende Pachtschilling (290 x 3,7 x 24 S) liegt eindeutig unter der im § 502 Abs. 3 ZPO genannten Grenze. Das Berufungsgericht hat zwar sein Berufungsurteil mit dem Beschluß vom 8.Juni 1989 durch den Ausspruch ergänzt, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, dabei aber die gesetzliche Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 2 JN (§ 500 Abs. 2 ZPO) vernachlässigt.
Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 2 JN macht den berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruch gegenstandslos (RZ 1977/134 uva).
Die außerordentliche Revision war zurückzuweisen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteiles an Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt.
Anmerkung
E18097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB01534.89.0831.000Dokumentnummer
JJT_19890831_OGH0002_0060OB01534_8900000_000