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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 2005, Zl. Wa- 204400/4-2005-Lab/Kb, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959 aufgetragen, einen näher bezeichneten Erdwall entweder bis spätestens 15. Dezember 2004 zu entfernen oder alternativ, sollte dieser Erdwall als Bestandteil eines großflächigen Konzeptes zur Oberflächenwasserbeseitigung in diesem Bereich eingebunden werden, dieses Konzept bis spätestens 15. Dezember 2004 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2005 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, den an einem näher genannten Ort errichteten Erdwall im Ausmaß von ca. 150 m x 75 cm bis spätestens 30. Juni 2006 zu entfernen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass durch den gegenständlichen Erdwall negative Auswirkungen auf den Oberlieger (Verlagerung des Rückstaubereiches in aufwärtige Richtung; Beeinträchtigung einer näher genannten Liegenschaft) verursacht würden. Der erstinstanzliche Entfernungsauftrag gemäß § 138 WRG 1959 sei daher grundsätzlich zu Recht ergangen. Aus Anlass der Berufung und vor allem im Hinblick auf das bereits ausgearbeitete Projekt der Gemeinde S., das die Oberflächenwasserverhältnisse in diesem Bereich neu ordne und verbessern solle, sei der Entfernungsauftrag neu festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. damit, dass diesem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, weil selbst die belangte Behörde keinen sofortigen Beseitigungsbedarf habe erkennen können. Eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides durch Beseitigung des Erdwalles noch vor Fertigstellung der erst projektierten, aber sonst nicht sichergestellten Straßenabsenkung bewirke einen durchaus unverhältnismäßigen Nachteil, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers in diesem Fall weiteren Überflutungen schutzlos ausgeliefert sei. Es würden durch den Vollzug überdies vollendete Tatsachen geschaffen, die auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden könnten.
Die belangte Behörde gab innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nicht hinreichend konkret das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf. Überdies greift der Beschwerdeführer infolge der Errichtung des Erdwalles in die natürlichen Abflussverhältnisse ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung - wie von der belangten Behörde dargelegt wurde und vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird - in die Rechte eines Dritten (Oberliegers) ein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. November 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070050.A00Im RIS seit
09.02.2006