Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Martin B***, Fischereibesitzer, Bregenz, Mehrerauerstraße 32, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 28.April 1989, GZ 1 b R 85/89-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.April 1989, GZ Gb Nc 35/89-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, das Grundbuch hinsichtlich der Einlagezahlen 246 KG Rieden und 522 KG Bregenz gemäß §§ 198 bis 202 GV zu ergänzen, zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, weil der angefochtene Beschluß offenbar gesetz- und aktenwidrig sei sowie an Nullität leide.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den den Antragsteller betreffenden Entscheidungen 5 Ob 73/84 und 5 Ob 34/85 dargelegt hat, richtet sich die Anfechtung von Entscheidungen in Verfahren wie dem gegenständlichen nach den §§ 122 ff GBG. Gemäß § 126 Abs 1 GBG ist dann, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wird, d.h., diesem - wie hier - nicht Folge gegeben wird, ein weiterer Rekurs (Revisionsrekurs) unstatthaft. Ausgeschlossen ist in diesen Fällen auch, wie gleichfalls bereits in 5 Ob 73/84 und 5 Ob 34/85 ausgeführt wurde, ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E18543European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00067.89.0905.000Dokumentnummer
JJT_19890905_OGH0002_0050OB00067_8900000_000