TE Vwgh Beschluss 2005/11/4 AW 2005/08/0039

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Veröffentlicht am 04.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2005/08/0040 AW 2005/08/0041 AW 2005/08/0042 AW 2005/08/0043 AW 2005/08/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der S KEG, vertreten durch Dr. B, Mag. H und Mag. G, Rechtsanwälte, den gegen die Bescheide der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 1. September 2005, Zl. BMSG- 229460/0001-II/A/3/2005, und (fünf Bescheide) vom 2. September 2005, Zl. BMSG-228909/0003-II/A/3/2005, betreffend Vollversicherungspflicht nach ASVG und AlVG sowie Teilversicherungspflicht (mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. A,

3. H, 4. R, 5. E, 6. G, 7. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 8. Pensionsversicherungsanstalt,

9. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 10. Arbeitsmarktservice Oberösterreich), erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Die vorliegenden Anträge sind unbegründet. Das Vorbringen, dass es kein öffentliches Interesse daran gebe, dass von der Gebietskrankenkasse "zu Unrecht Beiträge...eingefordert werden", und dass das Interesse der Beschwerdeführerin (sprachlich wie im Original)

"an der Nichtforderung der Beiträgen im Vertrauen auf die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides"

überwiege, lässt - soweit sich dieses Vorbringen sprachlich überhaupt einem Verständnis zu erschließen vermag - weder eine Bezugnahme auf den Gegenstand des Verfahrens erkennen (Versicherungspflicht!), noch einen Zusammenhang mit den in § 30 Abs. 2 VwGG normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung einschließlich der erforderlichen Bedachtnahme auf die hiezu ergangene reichhaltige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 4. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005080039.A00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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