Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*** W***, Techendorf, vertreten durch Hans Walter D***, Amtsleiter in Techendorf, wider die Antragsgegner
1. R***-K*** P*** ST. L***, vertreten durch
Dipl.Ing. Johann G***, Klagenfurt, Mariannengasse 2, 2. Andreas B***, Gatschach 19, Techendorf, wegen Grenzberichtigung, infolge Rekurses des Dipl.Ing. Karl S***, Forstdirektor i.R., Leoben, Trommelschlagweg 9, vertreten durch Dr. Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 6. Juni 1989, GZ. 3 R 221/89-20, womit der Rekurs des Dipl.Ing. Karl S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Mai 1989, GZ. 3 R 221/89-17, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 17. Juni 1983 bestimmte das Erstgericht die Grenze des Grundstücks 555 (öffentlicher Weg) der Antragstellerin gegenüber dem im Osten angrenzenden Grundstück der Erstantragsgegnerin und dem im Westen angrenzenden Grundstück des Zweitantragsgegners nach dem letzten ruhigen Besitzstand. Der Rekurswerber erhob gegen diese Entscheidung Rekurs und brachte vor, er sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 356 KG Techendorf mit den Grundstücken 557/3 und 558/4. Das Grundstück 557/3 grenze unmittelbar an das Grundstück 555 (öffentlicher Weg), das den einzigen Zugang zu seiner Liegenschaft darstelle. Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Grenzfestsetzung werde der öffentliche Weg auf 2,2 m eingeengt, so daß der Weg nunmehr mit Lastfahrzeugen nicht mehr befahren werden könne. Die Voraussetzungen für eine Grenzfestsetzung lägen nicht vor, weil die Grenze zwischen den in Rede stehenden Grundstücken der Streitteile nicht strittig sei. Der Antrag der G*** W*** sei daher abzuweisen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs mit dem Beschluß vom 5. Mai 1989 (ON 17) zurück, weil dem Rekurswerber Parteistellung im Verfahren nicht zukomme. Er behaupte nicht, daß die Grenze seines Grundstückes durch die Grenzfestsetzung berührt werde, sondern mache nur geltend, daß in sein Recht auf Benützung des öffentlichen Weges eingegriffen werde.
Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs kommt Berechtigung nicht zu.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850, 851 ABGB) unzulässig. Die Sonderbestimmung des § 4 Abs 2 der II. TN stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren außer Streitsachen geltenden Regelung des Rechtszuges dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz in diesem Verfahren (EvBl 1973/158; EvBl 1960/224; SZ 5/239; Klang in seinem Komm.2 III 1148). Wenn der Rechtsmittelwerber geltend macht, die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Mai 1989 (ON 17) sei keine solche eines Rekursgerichtes, so daß die Rechtsmittelbeschränkung nicht zum Tragen komme, ist darauf zu verweisen, daß das Landesgericht Klagenfurt über einen vom Rekurswerber erhobenen Rekurs entschieden hat und demnach am Vorliegen einer Entscheidung zweiter Instanz nicht zu zweifeln ist. Daß die Rechtsmittelwerber am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt war, steht dem nicht entgegen.
Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E18269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00624.89.0906.000Dokumentnummer
JJT_19890906_OGH0002_0010OB00624_8900000_000