TE OGH 1989/9/6 1Ob586/89

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert M***, Rechtsanwalt, Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma C.V. R*** & Cie. KG, Kristallglaswerk, Kramsach, Hagau 262, wider die beklagte Partei Dr. Hubert T***, Rechtsanwalt in Innsbruck,

Anichstraße 24, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr, Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 963.511,94 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1989, GZ 1 R 284/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Mai 1988, GZ 14 Cg 31/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.569,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.094,26 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu Sa 9/85 des Erstgerichtes wurde über das Vermögen der Firma C.V. R*** & Cie. KG am 5.6.1985 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Beklagte war Vertreter der Ausgleichsschuldnerin. Die Tagsatzung zum Abschluß des Ausgleiches vom 29.7.1985 wurde nach Abänderung des Ausgleichsvorschlages auf den 2.9.1985 erstreckt. Der Ausgleichsschuldnerin wurde aufgetragen, bis 26.8.1985 die Möglichkeiten der Erfüllung des Ausgleiches durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu konkretisieren. Das Ausgleichserfordernis betrug rund 4 Mill. S. Am 26.8.1985 erschien ein namentlich nicht bekannter Dritter, den der Beklagte ebenfalls als Rechtsanwalt vertrat und vertritt, beim Beklagten und übergab ihm 1,6 Mill. S in barem Geld mit der Weisung, dieses Geld zur Bezahlung der Kosten des Ausgleichsverfahrens und im übrigen zur Gänze zur teilweisen Bezahlung des Ausgleichserfordernisses zu verwenden. Der Beklagte war ermächtigt, aus dem bei ihm erlegten Geld die Verfahrenskosten des Ausgleichsverfahrens und die Ausgleichsquote bei deren Fälligkeit bis zur Erschöpfung des Gelderlages jeweils ohne weitere Rücksprache zu bezahlen. Die Ausgleichsschuldnerin hatte von dem Erlag des Geldes beim Beklagten Kenntnis.

Am 26.8.1985 erstattete der Beklagte als Vertreter der Ausgleichsschuldnerin dem Ausgleichsgericht mittels Schriftsatzes folgende Mitteilung:

"Bei der Ausgleichstagsatzung am 29.7.1985 wurde der Ausgleichsschuldnerin vom Gericht der Auftrag erteilt, bis spätestens zum 26.8.1985 einen Nachweis über die Erfüllbarkeit des Ausgleiches dem Gericht vorzulegen. Binnen offener Frist kommt nunmehr die Ausgleichsschuldnerin durch ihren Vertreter diesem Auftrag nach. Die Ausgleichsschuldnerin teilt dem Gericht mit, daß von dritter Seite beim Vertreter der Ausgleichsschuldnerin ein Betrag von S 1,600.000 erlegt wurde, wobei dieser Betrag dem Vertreter der Ausgleichsschuldnerin von dritter Seite treuhändisch übergeben wurde. Als Treuhandbedingung wurde dem Vertreter der Ausgleichsschuldnerin auferlegt, diesen Betrag zur Abdeckung der auflaufenden Verfahrenskosten und zur Teilabdeckung der Ausgleichsquote zu verwenden. Dies unter ausdrücklicher Einhaltung der Fälligkeiten der angebotenen Ausgleichserfüllung. Da zum derzeitigen Zeitpunkt das Abstimmungsverzeichnis noch nicht völlig ergänzt ist, die diesbezügliche Frist des Ausgleichsverwalters ist ja noch nicht abgelaufen, läßt sich das Ausgleichserfordernis noch nicht auf den Schilling genau berechnen. Ausgehend von den bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen im Abstimmungsverzeichnis ergibt sich aber, daß der oben genannte Treuhandbetrag ca. 20 % des Ausgleichserfordernisses ist. Der Restbetrag zur Erfüllung des Ausgleiches kann durch den laufenden Betrieb erwirtschaftet werden und wird dieser Restbetrag insbesondere durch den Lagerabverkauf nunmehr binnen Jahresfrist erwirtschaftbar sein. Sohin wird ersucht, das Ausgleichsverfahren nicht einzustellen."

In der Ausgleichstagsatzung vom 2.9.1985 wurde diese Mitteilung verlesen. Eine Erörterung fand nicht statt. Der Beklagte legte nicht dar, ob die Weisung des Treugebers widerrufbar sei oder nicht, er erwähnte auch nicht, daß er nicht Treuhänder der Ausgleichsschuldnerin sei. Der Ausgleichsvorschlag wurde in dieser Tagsatzung angenommen. Bei Übernahme der Treuhandschaft wurde zwischen dem Beklagten und dem erlegenden Dritten nicht geklärt, was mit dem Betrag von S 1,6 Mill. oder einem allenfalls noch vorhandenen Rest geschehen sollte, wenn sich die Unerfüllbarkeit des Ausgleiches herausstellte. Der Beklagte hat den von jenem Dritten treuhändig übernommenen Betrag auf das von ihm bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG als Anderkonto eingerichtete Konto Nr.100-333511 erlegt. Hieraus hat der Beklagte ohne weitere Rücksprache im Oktober 1985 insgesamt S 73.885,90 zur Bezahlung von Verfahrenskosten des Ausgleichsverfahrens ausbezahlt. Mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 30.10.1985 wurde der von der Ausgleichsschuldnerin bei der Tagsatzung am 2.9.1985 geschlossene Ausgleich gemäß § 49 AO bestätigt (Quote 40 %, zahlbar 10 % binnen drei Monaten und 30 % binnen 12 Monaten nach Annahme des Ausgleiches). Im Dezember 1985 und im Jänner 1986 nahm der Beklagte mehrere Auszahlungen zu Lasten des genannten Anderkontos von zusammen S 562.602,16 zur teilweisen Bezahlung der ersten Ausgleichsquote vor. Die letzte Zahlung des Beklagten erfolgte am 21.1.1986.

Im Jänner 1986 stellte sich heraus, daß es der Ausgleichsschuldnerin nicht gelingen werde, das restliche Ausgleichserfordernis selbst zu erwirtschaften. Dies hat die Ausgleichsschuldnerin jenem Dritten mitgeteilt. Der Dritte wies nach dem 21.1.1986 den Beklagten als seinen Treuhänder an, aus dem Resterlag ohne seine ausdrückliche Zustimmung keine weiteren Auszahlungen mehr vorzunehmen. Diese Weisung besteht weiterhin aufrecht. Diese Weisung hat der Dritte dem Beklagten gegenüber damit begründet, daß es nicht gelingen werde, das restliche Ausgleichserfordernis zu erwirtschaften. Etwa gleichzeitig mit der Weisung des Dritten teilte auch der Geschäftsführer der Ausgleichsschuldnerin dem Beklagten mit, auch er wünsche für die Ausgleichsschuldnerin, daß der Resterlag vom Beklagten nicht mehr ausbezahlt werde, weil absehbar sei, daß mit Hilfe dieses Geldes und aus den Betriebsergebnissen der Ausgleich nicht erfüllbar sei; es müsse eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung des Ausgleiches herangezogen werden, ein teilweiser Abverkauf von Unternehmensanteilen, in welchem Fall der Resterlag nicht mehr benötigt werde.

Auf Grund des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen und der Untätigkeit der Ausgleichsschuldnerin, das restliche Ausgleichserfordernis selbst zu erwirtschaften, war der Ausgleich nicht erfüllbar. Daß der Beklagte den Resterlag von S 963.511,94 nach dem 21.1.1986 nicht zur Auszahlung brachte, war mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ursache der Unerfüllbarkeit des Ausgleiches. Am 3.2.1987 teilte die Ausgleichsschuldnerin dem Ausgleichsgericht mit, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden könne. Zugleich ersuchte die Ausgleichsschuldnerin, das Ausgleichsverfahren einzustellen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4.2.1987 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß § 65 Abs 3 Z 3 AO eingestellt. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.2.1987 über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu S 17/87 von Amts wegen der Konkurs eröffnet.

Der klagende Masseverwalter begehrt den Zuspruch des Betrages von S 963.511,94. Die Mitteilung des Beklagten vom 16.8.1985 und deren Vortrag in der Ausgleichstagsatzung vom 2.9.1985 habe nur als das Bestehen einer mehrseitigen Treuhandschaft verstanden werden können. Der Widerruf durch einen Treugeber allein sei nicht möglich. Der Beklagte hafte daher auf Grund der von ihm übernommenen Treuhandschaft. Jedenfalls habe der Beklagte durch diese Mitteilung den Anschein einer mehrseitigen Treuhandschaft bewirkt. Er habe nicht darauf hingewiesen, daß er weiteren Weisungen eines Treugebers unterworfen sei und die ihm erteilte Weisung widerrufen werden könne. Er habe dadurch das Ausgleichsgericht und die Gläubiger wissentlich getäuscht bzw. in Irrtum geführt, so daß er aus dem Titel des Schadenersatzes hafte. Die Erklärung vom 26.8.1985 zur Sicherstellung von ca. 20 % des Ausgleichserfordernisses wäre dann sinnlos, wenn die Auszahlung in der Folge von der Willkür der Ausgleichsschuldnerin oder des unbekannten Dritten abhängig gewesen wäre.

Der Beklagte wendete ein, er habe nur nach den Weisungen des Dritten über den Geldbetrag verfügen dürfen. Der Beklagte habe sich gegenüber der Ausgleichsschuldnerin oder den Ausgleichsgläubigern nicht verpflichtet. Am 14.1.1986 habe er von jenem Dritten die Weisung erhalten, er dürfe keine weiteren Auszahlungen mehr durchführen. Auch vom Geschäftsführer der Ausgleichsschuldnerin sei er in dieser Richtung angewiesen worden. Es liege keine mehrseitige Treuhand vor. Die Mitteilung an das Gericht vom 26.8.1985 sei nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Ausgleichsschuldnerin erstattet worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Der Dritte habe dem Beklagten am 26.8.1985 den Bargeldbetrag von S 1,600.000 als seinem Treuhänder übergeben. Zwischen der Ausgleichsschuldnerin und dem Beklagten sei eine Treuhandschaft über diesen Betrag ausdrücklich nicht vereinbart worden. Die Ausgleichsschuldnerin habe damals dem Beklagten auch keine Weisung erteilt. Zwischen dem das Bargeld Übergebenden und dem Beklagten sei nicht vereinbart worden, daß die vom Dritten erteilten Weisungen unwiderruflich seien.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß bei einer mehrseitigen Treuhandschaft der Treuhänder unterschiedliche Interessen mehrerer Personen zu berücksichtigen habe. In diesem Falle habe der Treuhänder spätere Weisungen nur eines Treugebers unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte sei aber nur Treuhänder des Dritten und nicht der Ausgleichsschuldnerin geworden. Er habe nur die Weisungen des Dritten zu befolgen gehabt. Die klagende Partei könne den Beklagten auch nicht zum Schadenersatz heranziehen. Der Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Dazu komme, daß die Weigerung des Beklagten, weiter Geld aus dem Treugut auszuzahlen, weder Ursache noch Mitursache des Scheiterns des Ausgleiches gewesen sei. Weitere Auszahlungen seien vom Dritten erst zu einer Zeit untersagt worden, als festgestanden sei, daß es der Ausgleichsschuldnerin nicht gelingen werde, das restliche Ausgleichserfordernis selbst aufzubringen. Zweck des Gelderlages sei es gewesen, zur Sicherung der Ausgleichserfüllung beizutragen. Als die Unerfüllbarkeit des Ausgleiches festgestanden sei, sei auch die Voraussetzung für die Treuhandschaft des Beklagten entfallen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Ein mehrseitiges Treuhandverhältnis sei nicht vorgelegen. Eine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Ausgleichsschuldnerin habe der Beklagte im Rahmen des Treuhandverhältnisses nicht übernommen. Die Treuhandschaft sei vom Beklagten ohne Nennung des Treugebers offengelegt worden. Damit träfen den Beklagten aus dem Innenverhältnis noch keine Verpflichtungen, wie sie bei Vorliegen einer mehrseitigen Treuhandschaft gegeben wären. Im Innenverhältnis sei die Widerrufbarkeit nicht ausgeschlossen worden. Der Beklagte habe also der entgegengesetzten Weisung des Treugebers Folge leisten müssen. Der Beklagte habe durch seine Handlungsweise zwar den Anschein und das Vertrauen darauf erweckt, auch die Interessen der Gläubiger wahrzunehmen und für ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit im Rahmen des angebotenen Ausgleiches zu sorgen, womit ein Verpflichtungsverhältnis zugunsten dieser Gläubiger geschaffen worden sei. Der klagende Masseverwalter sei aber zur Geltendmachung solcher Ansprüche aktiv nicht legitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß die Ausgleichsschuldnerin verpflichtet war, bis zum 26.8.1985 dem Gericht die Erfüllbarkeit des angebotenen Ausgleichs darzutun. Wenn dann die vom Beklagten vertretene Ausgleichsschuldnerin die beim Beklagten treuhändig erlegten 1,600.000 S in den geforderten Nachweis der Erfüllbarkeit des Ausgleichs einbezog, muß zwischen dem erlegenden Dritten und der Ausgleichsschuldnerin eine bindende Vereinbarung bestanden haben, daß die 1,600.000 S für die Erfüllung des Ausgleichs zur Verfügung standen. Die Ausgleichsschuldnerin muß dann aber auch dem Beklagten gegenüber das Recht gehabt haben, aus der vom Beklagten als Treuhänder verwalteten Erlagssumme die erforderlichen Zahlungen bis zur Höhe von 1,600.000 S zur Erfüllung des Ausgleiches zu erhalten. Als Treuhandbedingung war dem Beklagten, wie er im Ausgleichsverfahren offenlegte, auferlegt, die 1,600.000 S nur zur Abdeckung der auflaufenden Verfahrenskosten und zur Teilabdeckung der Ausgleichsquote unter ausdrücklicher Einhaltung der Fälligkeiten der angebotenen Ausgleichserfüllung zu verwenden. Damit war in ausreichender Weise klargestellt, daß die Bereitstellung der Summe durch den Dritten einem einzigen Zweck diente, die Erfüllung des Ausgleichs zu ermöglichen. Anderen Zwecken, etwa den Gläubigern eine höhere Quote zukommen zu lassen, auch wenn der Ausgleich nicht erfüllbar war, oder gar einer späteren Konkursmasse zur Verfügung zu stehen, wie es nun im Ergebnis der Kläger erreichen will, sollte die treuhändig erlegte Summe allseits erkennbar nicht dienen. Der Treugeber wollte erreichen, daß ein Konkurs vermieden und das Unternehmen der Ausgleichsschuldnerin am Leben erhalten bleibt, wahrscheinlich wohl, weil er erwartete, dann auch selbst seinen Aufwand wieder retten zu können. Damit war es aber klar, daß "Treuhandbedingung" auch gewesen sein muß, daß der Restbetrag für die Erfüllung des Ausgleichs aus dem laufenden Betrieb der Ausgleichsschuldnerin erwirtschaftet werden und damit die Eröffnung des Konkurses mit Sicherheit vermieden werden konnte. Den Gläubigern bis zur Höhe von 1,600.000 S auch dann Zahlungen zukommen zu lassen, wenn der Ausgleich nicht erfüllbar war, war offensichtlich nicht Inhalt des Treuhandvertrages. Der Beklagte handelte damit nicht seinen Treuhandverpflichtungen zuwider, wenn er (der Weisung des Geldgebers entsprechend) weitere Zahlungen einstellte, als ihm, - wie sich herausstellte richtigerweise - mitgeteilt wurde, daß die Ausgleichsschuldnerin das restliche Ausgleichserfordernis nicht selbst erwirtschaften und der Ausgleich damit nicht erfüllt werden könne. Ein klagbarer Anspruch gegen den Beklagten besteht damit nicht, so daß sich die Frage, wem ein solcher Anspruch, bestünde er, zustünde, der Konkursmasse und damit dem Kläger oder aber den Gläubigern, gar nicht stellt.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00586.89.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19890906_OGH0002_0010OB00586_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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