TE OGH 1989/9/6 14Os104/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dennis David Rudolf P*** und Walter R*** wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahl nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Juli 1989, GZ 14 Vr 845/89-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zur Last. Über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.

Text

Gründe:

Der am 27.März 1957 geborene beschäftigungslose Walter R*** und der am 6.Februar 1951 geborene, ebenso beschäftigungslose Dennis P*** wurde des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 10.Mai 1989 in Radenthein im bewußten und gewollten Zusammenwirken versuchten, mit Diebstahlsvorsatz in Verkaufsgeschäfte der Firma Werner G*** und des Drogeriemarkts "B***" einzubrechen, um dort Bargeld und leicht verwertbare Gegenstände zu stehlen.

Den Schuldspruch im Fall G*** (Pkt. 1.) des Urteilssatzes) bekämpft Walter R*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a (inhaltlich auch auf 9 lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, während die von Dennis P*** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde unausgeführt blieb.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter R***:

Als widersprüchlich bemängelt Walter R*** den Ausspruch des Urteilsgerichts über entscheidende Tatsachen (Z 5), weil das Erstgericht einerseits festgestellt hat, er habe von seinem Einbruchsvorhaben abgelassen, weil es ihm nicht gelungen ist, das Zylinderschloß (der Eingangstüre zum Verkaufsgeschäft der Firma Werner G***) abzudrehen (US 5), andererseits aber konstatierte, es sei nicht mehr feststellbar, ob dies wegen des Hinzukommens von Passanten oder, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, das Schloß aufzubrechen, geschehen ist (US 7).

Die Beschwerde zielt auf einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 16 Abs 1 StGB ab. Das Erstgericht hat jedoch zulässigerweise wahldeutige Feststellungen getroffen, weil jede der wahlweise getroffenen Annahmen zum rechtlich gleichen Schluß, nämlich den Mangel eines freiwilligen Ablassens aus eigenem Antrieb und aufgrund innerer Erwägungen (sh. US 7) führen muß (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 65 bis 68 zu § 260). Die Beschwerde releviert für den Ausschluß dieser Freiwilligkeit das Fehlen von Hinweisen im Beweisverfahren auf das Hinzukommen von Passanten und das Mißlingen des Schloßabdrehens als Begründungsmangel. Sie übergeht dabei jedoch, daß sich die Tatrichter diesbezüglich zulässigerweise auf den unmittelbar danach erfolgten zweiten Einbruchsversuch bei einem weiteren Verkaufsgeschäft, wo die Täter deckungsgleich auf Bargeld bzw. leicht zu verwertende Gegenstände als Diebsbeute hoffen konnten, gestützt haben (US 6 und 7). Damit haben sie im Sinne des § 258 Abs 2 StPO lediglich andere Schlußfolgerungen gezogen, als dies der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Verantwortung erreichen will, wenn er behauptet, mangels eines Hinweises auf das Auftauchen von Passanten wäre es ihm leicht gewesen, das Zylinderschloß am Geschäft der Firma G*** abzudrehen.

Dieses Vorbringen vermag aber auch nach sorgfältiger Prüfung der Beweislage anhand des gesamten Akteninhaltes weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des diesem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhaltes zu wecken noch aufzuzeigen, inwiefern das Schöffengericht seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände verletzt hätte.

Soweit die Beschwerde inhaltlich einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 16 Abs 1 StGB geltend macht (Z 9 lit b), setzt sie sich in prozeßordnungswidriger Weise über die gegenteiligen Urteilsannahmen, es habe an der Freiwilligkeit gefehlt (US 7), hinweg und bringt das Rechtsmittel solchermaßen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dennis P***:

Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 21), in weiterer Folge jedoch lediglich das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt (ON 25), ohne in der Anmeldung oder der späteren Ausführung einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem erhobenen Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung des ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Rechts vorbehält.

Anmerkung

E18796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00104.89.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19890906_OGH0002_0140OS00104_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten